TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W247 2148944-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2148944-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 08.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 08.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde seitens des Beschwerdeführers (BF) am 25.09.2015 eingebracht, wobei dieser angab, den Namen XXXX zu führen, aus Afghanistan zu stammen, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, sowie am XXXX in XXXX geboren zu sein. Hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit sei schiitischer Moslem zutreffend (vgl. Seite 1 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde seitens des Beschwerdeführers (BF) am 25.09.2015 eingebracht, wobei dieser angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus Afghanistan zu stammen, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, sowie am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit sei schiitischer Moslem zutreffend vergleiche Seite 1 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Ein daraufhin mit Kroatien eingeleitetes Konsultationsverfahren verlief im Ergebnis negativ, weshalb der Antrag zugelassen worden ist.

Begründend für seinen Rechtsgang führte der Asylwerber im Rahmen seiner am selben Tage erfolgten polizeilichen Erstbefragung vor der PI XXXX aus, wonach in seinem Herkunftsland keine Sicherheit herrsche. Als ethnischer Hazara wäre er einmal in der Vergangenheit während einer Linienbusfahrt von JAGHORI nach KABUL von Taliban angehalten und bedroht worden. Drei mit Tüchern vermummte, langbärtige Männer hätten die Ausweise der Fahrgäste kontrolliert. Der Antragsteller habe jedoch keinen Ausweis mit sich geführt, weshalb man ihn dazu aufgefordert hätte, künftig immer ein solches bei sich zu tragen. Misshandelt sei er im Zuge dieses Vorfalls zwar nicht worden, wohl aber sei der BF bedroht für den Fall, dass er nochmals ohne Ausweis angetroffen werde. Weil der BF Angst gehabt habe, sei er in den Iran gegangen. Im Iran sei er illegal gewesen und habe keinen Ausweis gehabt. Weil Afghanen im Iran schlecht behandelt würden sei er nach Europa geflüchtet. Sein Reiseweg hätte ihn vom Iran über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien bis nach Kroatien geführt. Wenngleich er nichts Negatives über dieses Land berichten könne, habe das vor Ort vorgefundene Umfeld nicht seinen subjektiven Vorstellungen entsprochen: "In Kroatien habe ich in einem Lager geschlafen. Man hat mich gut behandelt. Kroatien hat mir nicht gefallen. Ich wollte immer nach Österreich (Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Asylwerber das Schlimmste, "eventuell würden mich die Taliban töten (Seite 6 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."Begründend für seinen Rechtsgang führte der Asylwerber im Rahmen seiner am selben Tage erfolgten polizeilichen Erstbefragung vor der PI römisch 40 aus, wonach in seinem Herkunftsland keine Sicherheit herrsche. Als ethnischer Hazara wäre er einmal in der Vergangenheit während einer Linienbusfahrt von JAGHORI nach KABUL von Taliban angehalten und bedroht worden. Drei mit Tüchern vermummte, langbärtige Männer hätten die Ausweise der Fahrgäste kontrolliert. Der Antragsteller habe jedoch keinen Ausweis mit sich geführt, weshalb man ihn dazu aufgefordert hätte, künftig immer ein solches bei sich zu tragen. Misshandelt sei er im Zuge dieses Vorfalls zwar nicht worden, wohl aber sei der BF bedroht für den Fall, dass er nochmals ohne Ausweis angetroffen werde. Weil der BF Angst gehabt habe, sei er in den Iran gegangen. Im Iran sei er illegal gewesen und habe keinen Ausweis gehabt. Weil Afghanen im Iran schlecht behandelt würden sei er nach Europa geflüchtet. Sein Reiseweg hätte ihn vom Iran über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien bis nach Kroatien geführt. Wenngleich er nichts Negatives über dieses Land berichten könne, habe das vor Ort vorgefundene Umfeld nicht seinen subjektiven Vorstellungen entsprochen: "In Kroatien habe ich in einem Lager geschlafen. Man hat mich gut behandelt. Kroatien hat mir nicht gefallen. Ich wollte immer nach Österreich (Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Asylwerber das Schlimmste, "eventuell würden mich die Taliban töten (Seite 6 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

2. Von der belangten Behörde am 02.02.2017 neuerlich hinsichtlich seiner Motivlage in Bezug auf seine Antragstellung auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, nach wie vor mit seinen beiden im Herkunftsland lebenden Eltern in regelmäßigen Kontakt zu stehen. Beide würden, ebenso wie seine beiden Brüder und seine Schwester, ihren Lebensunterhalt durch Erträge der eigenen, etwa einen Hektar Gesamtfläche umfassenden, Landwirtschaft decken. Daneben würden noch ein Onkel, eine Tante sowie drei Cousinen in seinem Heimatdorf leben. Abgesehen von geringfügigen Herzproblemen seiner Mutter gehe es allen Angehörigen gut.

Das anlässlich seines ersten Behördenkontakts ins Treffen geführte Alter weiche deshalb von der nunmehr erstmals präsentierten Kopie seiner Tazkira ab, da er dieses lediglich "geschätzt habe (Seite 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Da es sich bei seiner Mutter nachgewiesenermaßen um eine Analphabetin handeln würde, könne auch diese keine verlässlichen Angaben hinsichtlich seines tatsächlichen Geburtstages machen und würde derartige Daten in seinem Herkunftsland generell keinerlei besondere Relevanz beigemessen. Nochmals dazu aufgefordert, sein wahres Alter zu nennen, vergewisserte sich der Rechtsmittelwerber zunächst nochmals, ob "ich das wirkliche angeben soll (Seite 86 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", um sich letztendlich auf dreiundzwanzig festzulegen.

Seine Schulbildung umfasse insgesamt zwölf Jahre und hätte der Asylwerber anschließend ein Jahr lang vor seiner Übersiedelung in den Iran als Lkw-Beifahrer gearbeitet, wo er in weiterer Folge abermals entgeltliche Tätigkeiten verrichtet habe.

Zwischenzeitlich sei der Antragsteller vom Islam zum Christentum konvertiert.

Als Beweismittel für sein diesbezügliches Vorbringen präsentierte der Genannte neben der bereits erwähnten Photographie seiner Tazkira, zwei Schulnachweise, drei Sprachkursbesuchsbestätigungen sowie ein weiteres Bestätigungsschreiben.

Primäres Ausreisemotiv wäre sein Wunsch, in Sicherheit leben zu können, gewesen. Konkret habe sich der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht gefühlt, nachdem er einmal einen Zwischenfall mit diesen miterlebt hätte. Auf der Fahrt von KABUL nach XXXX sei das von ihm benutzte Fahrzeug von Mitgliedern der eben genannten Islamistengruppe angehalten und kontrolliert worden. Der Asylwerber wäre dazu aufgefordert worden, auszusteigen und seine Tazkira vorzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass dieser das gewünschte Personaldokument nicht bei sich getragen habe, hätte man ihn zwar mit schwerwiegenden Konsequenzen im Falle einer neuerlichen Anhaltung mit gleichem Ergebnis gedroht, jedoch ansonsten - nach Anfertigung einer Photographie - unbehelligt seines Weges ziehen lassen. Das Mitführen seiner Tazkira würde jedoch im Falle des Antragstellers ebenfalls zu Problemen führen, da darin sein Schulbesuch vermerkt sei; schließlich wären die Taliban bekanntermaßen generell entschiedene Gegner von Bildung aller Art.Primäres Ausreisemotiv wäre sein Wunsch, in Sicherheit leben zu können, gewesen. Konkret habe sich der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht gefühlt, nachdem er einmal einen Zwischenfall mit diesen miterlebt hätte. Auf der Fahrt von KABUL nach römisch 40 sei das von ihm benutzte Fahrzeug von Mitgliedern der eben genannten Islamistengruppe angehalten und kontrolliert worden. Der Asylwerber wäre dazu aufgefordert worden, auszusteigen und seine Tazkira vorzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass dieser das gewünschte Personaldokument nicht bei sich getragen habe, hätte man ihn zwar mit schwerwiegenden Konsequenzen im Falle einer neuerlichen Anhaltung mit gleichem Ergebnis gedroht, jedoch ansonsten - nach Anfertigung einer Photographie - unbehelligt seines Weges ziehen lassen. Das Mitführen seiner Tazkira würde jedoch im Falle des Antragstellers ebenfalls zu Problemen führen, da darin sein Schulbesuch vermerkt sei; schließlich wären die Taliban bekanntermaßen generell entschiedene Gegner von Bildung aller "Art".

Wann sich dieser Vorfall konkret ereignet habe, könne er zwar nicht mehr genau zuordnen, aber müsse alles ungefähr zwei Jahre zurückliegen. "Ein genaues Datum kann ich nicht sagen. Es war am Nachmittag gegen 15.00h (Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Der Grund für seine Reise habe darin gelegen, die Ergebnisse für seine Studienzulassungsprüfung zu der seinerseits favorisierten Studienrichtung "Erdkunde" abzuholen. Wenngleich die Prüfungsresultate eigentlich auf einer Internetseite veröffentlicht würden, so wäre es dennoch für ihn unumgänglich gewesen, zuvor nach Kabul zu reisen, um dort die Zugangsdaten in Form eines individuellen Benutzernamens und Passworts zu erhalten. Mit 243 erreichten von insgesamt 326 Punkten hätte er den Eingangstest auch erfolgreich bestanden, dennoch habe der Rechtsmittelwerber bei dieser Gelegenheit offiziell bekanntgegeben, "dass ich doch nicht studieren möchte, weil ich die Möglichkeit nicht habe (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der Hauptgrund für diese schwerwiegende Entscheidung sei in der vom Asylwerber ausgesprochen negativen Sicherheitslage in Afghanistan gelegen, welche von Tag zu Tag schlimmer würde. Es wäre für den BF viel zu gefährlich öfters den Weg auf sich zu nehmen. Nach Erhalt dieser ansonsten durchaus positiven Bilanz und einem insgesamt drei bis vier Tage langen Aufenthalt bei Freunden hätte sich der Berufungswerber wieder auf den Heimweg gemacht und wäre im Zuge dessen in die zuvor geschilderte Kontrolle der islamischen Fundamentalisten geraten. Demgegenüber würden aktuell die eben genannten Freunde seiner Schulzeit ihre jeweiligen Studien in KABUL weiterführen. Befragt, warum er nicht ebenso seinen Wohnsitz in die afghanische Hauptstadt verlegt und dort wie seine Kameraden aus der Schulzeit gelebt, gearbeitet und studiert habe, wodurch auch der allenfalls als riskant eingestufte Reiseweg zwischen seinem Wohnort und der Universität wegfallen würde, behauptete dieser zunächst kein Geld für eine Wohnung sowie keine Dokumente für eine Arbeit besessen zu haben. Auf Vorhalt, zumindest für die Anfangsphase eine Unterkunft über seine zuvor ins Treffen geführten Freunde bereitgestellt bekommen zu können, sowie angesichts der laut eigenem Vorbringen angeblich mitgeführten Schul- und Maturazeugnisse objektiv dazu in der Lage zu sein, Arbeit zu finden, verwies der Rechtsmittelwerber auf das grundsätzliche Problem in KABUL ohne akademischen Abschluss eine Anstellung zu finden. "Man muss entweder einen Bachelor oder einen Masterabschluss haben, um eine Arbeit zu bekommen (Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Nachgefragt, ob dies auch für Baustellen gelten würde, räumte der Genannte ein, er wäre dann ein einfacher Arbeiter gewesen und hätte arbeiten können, aber wäre dennoch die Sicherheitslage schlecht.

Zu seiner nunmehr behaupteten Hinwendung zum Christentum befragt, gab der Antragsteller an, zwar kein offizieller Angehöriger dieser Religion zu sein, jedoch würde er seit ungefähr sieben Monaten einmal pro Woche in WIEN die Kirche besuchen. Dort würde man ihn alles über Gott und Jesus lehren. Eine heilige Messe habe er aber bislang noch nicht besucht. Welcher Konfession er angehöre, könne er nicht sagen und beschränke sich sein Wissen hinsichtlich des konkreten Glaubensinhaltes nach eigener Aussage und langen Nachdenkens auf die Tatsache, wonach "Gott der Sohn Gottes (Seite 102 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" wäre und eines der Wunder Christi jenes der Wandlung von Wasser zu Alkohol gewesen sei. "Sonst weiß ich nichts (Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Von den christlichen Festtagen wäre ihm Weihnachten ein Begriff, welches "am 30." gefeiert werde - in welchem Monat "habe ich vergessen (Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Vom Christentum verspreche er sich persönlich ein deutlich besseres Leben als vom Islam; ansonsten wären ihm noch die Johanniter und die Malteser als weitere Religionsgemeinschaften bekannt. Auch seien dem Beschwerdeführer bislang weitere Details der christlichen Glaubenslehre noch nicht untergekommen, darunter etwa Begrifflichkeiten wie "Sakramente" und "Jünger". Bei Maria müsse es sich nach seinem Dafürhalten um die Frau Jesu handeln und Josef wäre einer von insgesamt zwei Göttern, nämlich jener auf Erden, während der andere im Himmel herrsche. Schließlich musste der Antragsteller resignierend eingestehen: "Ich weiß, dass ich es nicht weiß (Seite 104 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan müsse der Asylwerber nach eigenem Dafürhalten mit dem Schlimmsten rechnen. So würde man ihn im Falle des Bekanntwerdens seiner Konversion zum Christentum steinigen und würden die Taliban ihn davon unabhängig schon allein deshalb töten wollen, da er ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei. So würden Mitglieder der eben genannten Islamistengruppe, wie auch jene des IS (DAESH) regelmäßige Busse anhalten, die Passagiere aussteigen lassen und die darunter befindlichen Vertreter seiner Volksgruppe ermorden. "Alle anderen dürfen weiterfahren (Seite 107 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Als Beweismittel präsentierte der Beschwerdeführer unter einem die Farbkopie eines Photos seiner angeblichen Tazkira, zwei Farbkopien von zwei Photos von Schulzeugnissen, drei Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen sowie eine Bestätigung über die persönliche Unterstützung bei einer nicht näher definierten gemeinnützigen Tätigkeit im Ausmaß von fünf Stunden (vgl. Seiten 109 bis 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Als Beweismittel präsentierte der Beschwerdeführer unter einem die Farbkopie eines Photos seiner angeblichen Tazkira, zwei Farbkopien von zwei Photos von Schulzeugnissen, drei Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen sowie eine Bestätigung über die persönliche Unterstützung bei einer nicht näher definierten gemeinnützigen Tätigkeit im Ausmaß von fünf Stunden vergleiche Seiten 109 bis 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

3. In weiterer Folge hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit angefochtenem Bescheid vom 08.02.2017, Zl. XXXX , sowohl den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2015 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) wie auch jenen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) und zudem keine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 leg. cit. erteilt, sondern stattdessen eine Rückkehrentscheidung gegen den Rechtsmittelwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, wonach die Abschiebung des Genannten gemäß § 46 leg. cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. In weiterer Folge hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit angefochtenem Bescheid vom 08.02.2017, Zl. römisch 40 , sowohl den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2015 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wie auch jenen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem keine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 57, leg. cit. erteilt, sondern stattdessen eine Rückkehrentscheidung gegen den Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. festgestellt, wonach die Abschiebung des Genannten gemäß Paragraph 46, leg. cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde seitens der Erstinstanz in Bezug auf Spruchpunkt I. ausgeführt, wonach der Beschwerdeführer weder sein Alter noch die Verinnerlichung seiner Konversion zum Christentum im gesamten Verfahrensverlauf glaubhaft zu machen vermocht und zudem ein im höchsten Maße vages, widersprüchliches und in keiner Weise plausibles Vorbringen erstattet hätte. Trotz Aufforderung, seine Motivlage für die Flucht, sowie die konkrete Bedrohung möglichst lebensnah und detailreich zu schildern, habe es der Rechtsmittelwerber beflissentlich vermieden, Einzelheiten zu nennen oder Präzisierungen vorzunehmen. Bereits aus diesem Faktum heraus könne geschlossen werden, dass die vor der belangten Behörde vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht auf realem Erleben beruhe, sondern vielmehr ein während einer Verhandlungspause eilig in seinen Grundzügen konstruiertes Konstrukt seiner Phantasie. Auch sei in Bezug auf zeitliche und sachliche Darstellungselemente eine Tendenz zu Nachjustierungen und Unplausibilitäten zu erkennen, welche im Ergebnis die Schilderungen des Genannten nicht einmal in Ansätzen glaubhaft erscheinen lasse, sondern vielmehr die Intention des Beschwerdeführers nahelege, sich durch erfolgreiche Asylantragstellung in Österreich ein besseres Leben zu verschaffen.Begründend wurde seitens der Erstinstanz in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, wonach der Beschwerdeführer weder sein Alter noch die Verinnerlichung seiner Konversion zum Christentum im gesamten Verfahrensverlauf glaubhaft zu machen vermocht und zudem ein im höchsten Maße vages, widersprüchliches und in keiner Weise plausibles Vorbringen erstattet hätte. Trotz Aufforderung, seine Motivlage für die Flucht, sowie die konkrete Bedrohung möglichst lebensnah und detailreich zu schildern, habe es der Rechtsmittelwerber beflissentlich vermieden, Einzelheiten zu nennen oder Präzisierungen vorzunehmen. Bereits aus diesem Faktum heraus könne geschlossen werden, dass die vor der belangten Behörde vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht auf realem Erleben beruhe, sondern vielmehr ein während einer Verhandlungspause eilig in seinen Grundzügen konstruiertes Konstrukt seiner Phantasie. Auch sei in Bezug auf zeitliche und sachliche Darstellungselemente eine Tendenz zu Nachjustierungen und Unplausibilitäten zu erkennen, welche im Ergebnis die Schilderungen des Genannten nicht einmal in Ansätzen glaubhaft erscheinen lasse, sondern vielmehr die Intention des Beschwerdeführers nahelege, sich durch erfolgreiche Asylantragstellung in Österreich ein besseres Leben zu verschaffen.

Ebensowenig wäre hinsichtlich des Antragstellers eine Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Spruchpunkt II. in Betracht gekommen, zumal dieser keine allenfalls drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Afghanistan glaubhaft machen hätte können; so sei dieser nicht nur in gesundheitlicher und ausbildungsmäßiger Hinsicht objektiv dazu in der Lage seinen Lebensunterhalt durch Ausübung diverser entgeltlicher Tätigkeiten zu decken, sondern verfüge er nach eigenen Angeben in KABUL über ein bestehendes soziales Netzwerk auf welches er im Bedarfsfall zurückgreifen könne. Eine allgemein relevante Gefährdungslage in Bezug auf die afghanische Hauptstadt sei nicht erkennbar und wäre generell eine Erhöhung der Zahl rückkehrwilliger Staatsbürger aus dem Ausland, insbesondere Pakistan, feststellbar, welche durch die Verdoppelung von UNHCR-Unterstützung ausgelöst worden sei. Vor diesem Hintergrund könne daher nicht erkannt werden, dass der Antragsteller in Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten oder der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden könnte. Dies gelte in besonderem Maße für KABUL, welches am Luftweg absolut erreicht werden könne sowie Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen biete.Ebensowenig wäre hinsichtlich des Antragstellers eine Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Spruchpunkt römisch zwei. in Betracht gekommen, zumal dieser keine allenfalls drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Afghanistan glaubhaft machen hätte können; so sei dieser nicht nur in gesundheitlicher und ausbildungsmäßiger Hinsicht objektiv dazu in der Lage seinen Lebensunterhalt durch Ausübung diverser entgeltlicher Tätigkeiten zu decken, sondern verfüge er nach eigenen Angeben in KABUL über ein bestehendes soziales Netzwerk auf welches er im Bedarfsfall zurückgreifen könne. Eine allgemein relevante Gefährdungslage in Bezug auf die afghanische Hauptstadt sei nicht erkennbar und wäre generell eine Erhöhung der Zahl rückkehrwilliger Staatsbürger aus dem Ausland, insbesondere Pakistan, feststellbar, welche durch die Verdoppelung von UNHCR-Unterstützung ausgelöst worden sei. Vor diesem Hintergrund könne daher nicht erkannt werden, dass der Antragsteller in Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten oder der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden könnte. Dies gelte in besonderem Maße für KABUL, welches am Luftweg absolut erreicht werden könne sowie Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen biete.

Die unter Spruchpunkt III. ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei zwingend erfolgt, zumal keine der taxativ in § 57 AsylG aufgezählten Voraussetzungen in casu vorliegen würde. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK werde im vorliegenden Fall ebensowenig berührt, zumal der Asylwerber im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. In Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens sei auszuführen, demzufolge sich der Rechtsmittelwerber erst kurz in Österreich befinde, keinerlei Arbeit nachgehe und über lediglich geringe Deutschkenntnisse verfüge. Auch sonst seien keinerlei integrationsverfestigende Faktoren im Verfahren hervorgetreten, weshalb im Ergebnis das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in casu im Vergleich zum privaten Interesse des Asylwerbers klar überwiege und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sachlich geboten erscheine. Folgerichtig müsse auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt, sowie die Abschiebung nach Afghanistan als zulässig qualifiziert werden.Die unter Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei zwingend erfolgt, zumal keine der taxativ in Paragraph 57, AsylG aufgezählten Voraussetzungen in casu vorliegen würde. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK werde im vorliegenden Fall ebensowenig berührt, zumal der Asylwerber im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. In Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens sei auszuführen, demzufolge sich der Rechtsmittelwerber erst kurz in Österreich befinde, keinerlei Arbeit nachgehe und über lediglich geringe Deutschkenntnisse verfüge. Auch sonst seien keinerlei integrationsverfestigende Faktoren im Verfahren hervorgetreten, weshalb im Ergebnis das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in casu im Vergleich zum privaten Interesse des Asylwerbers klar überwiege und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sachlich geboten erscheine. Folgerichtig müsse auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt, sowie die Abschiebung nach Afghanistan als zulässig qualifiziert werden.

4. Mit Eingabe vom 27.02.2017 hat die gewillkürte Vertreterin des Rechtsmittelwerbers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Inhaltlich wurden der belangten Behörde sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, vorgeworfen.

Demnach habe der Genannte im Gegensatz zu der von der Erstinstanz vertretenen Meinung sein Fluchtvorbringen durchaus sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Die wiederholten Fehler in der Angabe seines Geburtsdatums würden einerseits aus dessen faktischen Unkenntnis des selbigen, sowie verschiedenen Rechenfehlern bei der Umrechnung resultieren. Weshalb auf der im Verfahren präsentierten Geburtsurkunde, bei der es sich um ein Originaldokument handle, die Zahl "17" in arabischen Ziffern aufscheine, entziehe sich der Kenntnis des Asylwerbers, aber hätte dieser ohnehin nie dieses Alter angegeben, weshalb es auch keinen Sinn ergeben würde, diesen Umstand eigens zu thematisieren.

Das fehlende Wissen in Bezug auf das Christentum stelle sich keineswegs so umfangreich dar, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptet. So habe der Genannte immerhin gewusst, dass es sich beim Teufel um einen ehemaligen Engel handle. Da sich die regulären Ausschüttungen aus der Grundversorgung bedauerlicherweise in engen Grenzen halten würden, nutze der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Mittel primär um in WIEN Gottesdienste in der iranischen Kirche besuchen zu können, anstatt Religionsunterricht zu konsumieren. Das Wissen über das Christentum werde sich "mit der Zeit vertiefen (Seite 237 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", nicht zuletzt angesichts der Absicht, sich im Frühjahr taufen zu lassen.

Die vermeintlichen Widersprüche des Antragstellers würden primär auf die in Afghanistan herrschende andersartige Zeitrechnung zurückgehen. Zudem sei es mittlerweile wissenschaftlich belegt und daher hinlänglich bekannt, "dass traumatisierte Personen massive Probleme mit der Angabe mit zeitlichen Zusammenhängen haben (Seite 238 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Als Angehöriger der Hazara werde er von Mitgliedern der Taliban und des IS regelmäßig kontrolliert und würde aus diesem Faktum heraus die unterschiedliche Zahl von Bedrohungen, wie im Verfahren behauptet, zurückgehen.

Beantragt wurde daher 1) eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF - anzuberaumen; 2) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw., allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer beizustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; 3) den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu 4) den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bzgl. des Spruchpunktes II zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1. Z 1 AsylG zuzuerkennen; 5) den angefochtenen Bescheid bzgl. des Spruchpunkte III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird; in eventu 6) den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" erteilt wird; in eventu 7) den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen;Beantragt wurde daher 1) eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF - anzuberaumen; 2) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw., allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer beizustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; 3) den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu 4) den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bzgl. des Spruchpunktes römisch zwei zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen; 5) den angefochtenen Bescheid bzgl. des Spruchpunkte römisch drei. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird; in eventu 6) den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" erteilt wird; in eventu 7) den an

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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