TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/24 99/01/0421

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Melderecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997;
AVG §63 Abs5;
MeldeG 1991 §16;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des MA, derzeit in S, geboren am 1. Jänner 1976, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. September 1999, Zl. 209.695/0-XII/37/99, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet i. A. Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. November 1998 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 - AsylG, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Mit Telefax vom 19. November 1998 gab die Caritas, Erzdiözese Wien, die Adressänderung des Beschwerdeführers bekannt, er sei nunmehr an der Adresse 1150 Wien, Robert Hamerlinggasse 7, aufhältig. Der erstinstanzliche Bescheid konnte unter dieser Adresse nicht zugestellt werden, das Aufgabekuvert wurde mit dem Vermerk des Zustellers "Empfänger verzogen" an die Erstbehörde zurückgeschickt. Diese richtete mit Telefax vom 9. Dezember 1998 eine Anfrage an das Zentralmeldeamt der Bundespolizeidirektion Wien, ob der Beschwerdeführer noch an der am 19. November 1998 bekanntgegebenen Adresse wohnhaft sei bzw. wann und wohin er sich polizeilich abgemeldet habe. Das Zentralmeldeamt der Bundespolizeidirektion Wien teilte am 10. Dezember 1998 mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. November 1998 an der genannten Adresse gemeldet sei. In der Folge veranlasste die Behörde erster Instanz eine Zustellung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz - ZustG - durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch beim Postamt der letzten bekannten Abgabestelle. Diese Hinterlegung erfolgte am 19. Dezember 1998.

In der am 7. April 1999 erhobenen Berufung gab der Beschwerdeführer an, er sei zum Zeitpunkt der Zustellversuche an der Adresse 1150 Wien nicht mehr aufhältig gewesen, sondern an seiner nunmehrigen Adresse 3124 Oberwölbling, Ambach Haus Nr. 11, Tür Nr. 4. Zur Bescheinigung legte er einen Meldezettel betreffend die neue Abgabestelle vor.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit der Begründung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück, der Beschwerdeführer habe auf Grund seines gestellten Asylantrages und der darauf folgenden Vernehmung durch die erstinstanzliche Behörde von dem anhängigen Asylverfahren Kenntnis gehabt und sei gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet gewesen, die Änderung seiner Abgabestelle unverzüglich der Behörde zu melden. Er habe dies unterlassen. Die Behörde erster Instanz habe eine Meldeauskunft eingeholt, diese habe keine neue Abgabestelle ergeben. Die Behörde erster Instanz sei ihrer Verpflichtung zur Feststellung einer neuen Abgabestelle damit nachgekommen.

Der Beschwerdeführer gesteht auch in der Beschwerde ausdrücklich zu, die - kurze Zeit nach Bekanntgabe der letztaktuellen Abgabestelle - vor den erwähnten Zustellversuchen vorgenommene Änderung der Abgabestelle der erstinstanzlichen Behörde im gegenständlichen Fall nicht bekanntgegeben zu haben. Er bestreitet auch nicht, dass die Behörde erster Instanz eine - erfolglose - Anfrage beim Zentralmeldeamt der Bundespolizeidirektion Wien zur Ermittlung der neuen Abgabestelle durchgeführt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 8 Abs. 2 ZustG normiert für den Fall der Unterlassung dieser Mitteilung, dass - soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Gemäß § 23 ZustG ist eine Sendung, hinsichtlich derer die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift die Zustellung ohne vorhergehenden Zustellversuch angeordnet hat, sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

Das AsylG enthält zu diesen Vorschriften keine abweichenden Regelungen.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde im Wesentlichen vor, sie habe "anstelle der folglosen Meldeanfrage bzw. zusätzlich bei der Caritas" - dem vormaligen Unterkunftsgeber - "in formloser Form anzufragen" gehabt, "ob jene Adresse bekannt ist, wohin der Beschwerdeführer verzogen ist".

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Caritas überhaupt seine neue Abgabestelle in Oberwölbling gekannt habe. Solches hat er auch im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Dass eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können, legt der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf eine mögliche Anfrage an die Caritas auch deshalb nicht mit Erfolg dar, weil angesichts des Umstandes, dass von der Caritas mit Telefax vom 19. November 1998 die letztbekannte Adressänderung des Beschwerdeführers gemeldet worden war und angesichts seiner trotz bereits erfolgtem Umzug weiterhin aufrechten polizeilichen Meldung an der Adresse in 1150 Wien am 10. Dezember 1998 die Behörde erster Instanz auch nicht davon auszugehen hatte, der Beschwerdeführer hätte seinen vormaligen Unterkunftgeber über seinen Verzug nach Oberwölbling informiert.

Alleine der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung ohne vorhergehenden Zustellversuch beim Postamt der Abgabestelle in 1150 Wien bereits in Oberwölbling aufgehalten habe und dort gemeldet gewesen sei, legt nicht dar, dass die belangte Behörde diese ihr nicht bekanntgegebene Änderung der Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal ein österreichweites Melderegister bislang nicht existiert.

Die Behörde erster Instanz handelte im konkreten Fall damit nicht rechtswidrig, dass sie sich mit der Auskunft des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien begnügte, aus der keine neue Abgabestelle hervorkam, und in der Folge die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch (am 19. Dezember 1998 rechtswirksam durchgeführt) verfügte.

Damit ist die belangte Behörde aber auch insoferne im Recht, als die am 7. April 1999 eingebrachte Berufung lange nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist erhoben wurde.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 24. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010421.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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