TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W137 2119638-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z6 lita
FPG §76 Abs3 Z6 litb
FPG §76 Abs3 Z6 litc
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2119638-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Guinea-Bissau, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, Zl. 16-1101414605/160039489 sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 10.01.2016 bis 25.01.2016) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, Zl. 16-1101414605/160039489 sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 10.01.2016 bis 25.01.2016) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 10.01.2016 bis 25.01.2016 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 10.01.2016 bis 25.01.2016 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und wurde am 08.01.2016 (im Zug von Italien kommend) in Deutschland festgenommen und nach erfolgter Einreiseverweigerung am folgenden Tag nach Österreich rücküberstellt. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Antragstellungen in Italien (01.04.2014) und Deutschland (25.11.2014).

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) am 10.01.2016 gab der Beschwerdeführer einleitend an, er habe bei der Fahrt nicht genau gewusst, welche Grenze er überschreite. Man habe ihm gesagt, dass er zurück nach Italien müsse und dass Österreich sich darum kümmern werde. In Italien habe man ihm gesagt, dass er Asyl bekomme. "Dokumente oder dergleichen" habe er jedoch nicht erhalten. Um sich "dort Papiere zu besorgen" sei er nach Deutschland gegangen. Er sei im März 2014 in Italien angekommen und im November 2014 nach Deutschland weitergereist. Im April 2015 sei er nach Italien zurückgekehrt.

Er habe kein Geld und keine Möglichkeiten, in Österreich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es gebe auch niemanden, bei dem er Unterkunft nehmen könnte. Er habe in Österreich weder Verwandte noch soziale Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Freilassung würde er nach Italien zurückgehen. Über die aktuelle Lage dort wisse er Bescheid, eine Stellungnahme dazu wolle er nicht abgeben.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei um nach Deutschland weiter zu reisen. Seinem Asylverfahren habe er sich entzogen. Er verfüge in Österreich über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, sei praktisch mittellos und habe auch keine Möglichkeit, bei einer rechtmäßig in Österreich aufhältigen Person Unterkunft zu nehmen. Für ein schützenswertes Privatleben in Österreich gebe es keine Hinweise. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Verfahren als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Da er bereits zweimal Italien illegal verlassen habe, sei davon auszugehen, dass er erneut versuchen werde, nach Deutschland weiterzureisen. Damit bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und eine erhebliche Fluchtgefahr.

Aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers scheide die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als alternative Sicherungsmaßnahme aus. Angesichts der Umstände des Einzelfalles und des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens komme auch eine angeordnete Unterkunftnahme nicht in Betracht. Hinweise auf eine nicht bestehende Haftfähigkeit seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Ein Konsultationsverfahren mit Italien werde umgehend eingeleitet.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend den Rechtsberater) am 10.01.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt, er bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

4. Am 13.01.2016 wurde das Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Mit Schreiben vom 20.01.2016 erklärte Italien seine Zustimmung zur Rücküberstellung des Beschwerdeführers.

5. Am 15.01.2016 (15:40 Uhr, daher erfasst am 18.01.2015) langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2016, Zl. 16-1101414605/160039489, und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 10.01.2016" ein. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der illegale Grenzübertritt nach Österreich nicht vorgeworfen werden könne. Zudem sei aus seinem Verhalten auch keine "erhebliche Fluchtgefahr" ableitbar. So sei er nicht illegal nach Österreich eingereist, sondern aus Deutschland rückübernommen worden. Zudem hätte Deutschland die Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien zu ermöglichen gehabt, womit ihm die Haft in Österreich erspart worden wäre. Überdies habe er wiederholt erklärt, freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen und habe bei allen Verfahrensschritten mitgewirkt.

Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig und es sei nicht dargelegt worden, warum das gelindere Mittel nicht zur Anwendung kommen könne. Die erforderliche "ultima-ratio"-Situation sei nicht gegeben gewesen.

Hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft wurden in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen getroffen.

Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines "Verfahrenshelfers" beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst sei aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß Paragraph 40, VwGVG die kostenlose Beigabe eines "Verfahrenshelfers" beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst sei aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.

Zudem sei ihm das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft im Sinne des Art. 6 GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.Zudem sei ihm das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft im Sinne des Artikel 6, GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Beantragt wurde a) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, d) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, e) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, f) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien, g) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, in diesen Punkten jeweils "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen.

6. Am 18.01.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde mit Schreiben vom 19.01.2016 zum gegenständlichen Verfahren Stellung genommen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt und auch ausdrücklich erklärt, dass er nach Deutschland habe reisen wollen.

Beantragt werde daher, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

b) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen, c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2016, Zahl 16-1101414605/160111605, wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 23.01.2016 persönlich übernommen und am 25.01.2016 gab er einen Rechtsmittelverzicht zu diesem Bescheid ab.

8. Am 23.01.2016 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner diesbezüglichen Erstbefragung am folgenden Tag erklärte er, in Österreich bleiben zu wollen, weil er in Italien "keinen Aufenthalt" bekommen habe. Er habe in Gambia gelebt und das Land verlassen müssen, da ihn die Familie seiner Freundin habe töten wollen.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2016, Zl. W137 2119638-1/6E wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet (Spruchpunkt II.).9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2016, Zl. W137 2119638-1/6E wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG nicht Folge geleistet (Spruchpunkt römisch zwei.).

10. Mit Schreiben an das Bundesamt vom 27.01.2016 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers der erwähnte Rechtsmittelverzicht gegen Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2016, Zahl 16-1101414605/160111605, mit dem gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde, übermittelt. Zudem führte der Vertreter aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2016 "auf falsches Anraten dritter Personen gestellt hat, da er dachte, so schneller nach Italien ausreisen zu können." Der Beschwerdeführer sei weiterhin bereit, freiwillig nach Italien auszureisen und ersuche um rasche Einleitung der Vorbereitungen für die Abschiebung.

11. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2016 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument. Gegen den Beschwerdeführer liegt - mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2016 - eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung (bezüglich Italien) vor. Italien hat der Rückübernahme des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 20.01.2016 ausdrücklich zugestimmt.

Der Beschwerdeführer reiste bereits 2014 illegal von Italien nach Deutschland weiter und wurde im Rahmen der Dublin-III-VO rücküberstellt. Am 08.01.2016 versuchte er erneut illegal von Italien nach Deutschland zu reisen. An der Grenzübergangsstelle Kiefersfelden wurde ihm die Einreise nach Deutschland verweigert. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien wurde daher nicht begründet. Die Übergabe an die diesbezüglich zuständigen österreichischen Behörden erfolgte unmittelbar im oben genannten Rahmen und nicht im Zuge eines "Dublin-Verfahrens". Der Beschwerdeführer stellte in diesem Zusammenhang auch keinen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt agierte der Beschwerdeführer in vollem Bewusstsein seines illegalen Grenzübertritts und der fehlenden Berechtigung zu einem Aufenthalt in Deutschland.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien stand angesichts der oben dargelegten Umstände zeitnah bevor; in diesem Zusammenhang bestand ein verdichteter Sicherungsbedarf. Im gegenständlichen Fall bestand eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und es war davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Italien durch Untertauchen entziehen würde. Eine selbständige legale Ausreise nach Italien war ihm nicht möglich. Er konnte zudem nicht glaubhaft machen, dass er eine solche tatsächlich beabsichtigt hatte. Vielmehr stellte er am 23.01.2016 (erstmalig auch) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, um seine Überstellung nach Italien zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügte über Barmittel in Höhe von etwa 40€ und war haftfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 16-1101414605/160039489 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, ist ungeklärt. Die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gibt es keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Auch der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hat die im Spruch genannte Staatsangehörigkeit in der Beschwerde angegeben.

1.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich unstrittig keine familiären, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte.

1.4. Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise für eine während der Schubhaft bestehende Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers zu Tage getreten.

1.5. Dass der Beschwerdeführer seine Überstellung nach Italien verhindern wollte, ergibt sich aus dem Protokoll seiner Erstbefragung zum am 23.01.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er auf die Frage, ob er jetzt ein bestimmtes Zielland habe, an, dass er in Österreich bleiben wolle, "weil ich in Italien keinen Aufenthalt bekam." Auf die Frage, was dagegenspreche, wenn er in den nach der Dublin-III-VO zuständigen Staat zurückkehren müsste und sein Asylverfahren dort weitergeführt werden würde, gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er in Österreich bleiben wolle. Diese vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussagen widersprechen dem späteren Vorbringen seines bevollmächtigten Vertreters (mit Schreiben an das Bundesamt vom 27.01.2016), dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2016 "auf falsches Anraten dritter Personen gestellt hat, da er dachte, so schneller nach Italien ausreisen zu können."

Da der Beschwerdeführer somit tatsächlich in Österreich bleiben und nicht nach Italien rücküberstellt werden wollte, bestand bei ihm auch weiterhin eine erhebliche Fluchtgefahr.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautete zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft (am 10.01.2016):2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautete zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft (am 10.01.2016):

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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