TE Bvwg Beschluss 2018/8/28 W114 2204053-1

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W114 2204053-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über den Fristsetzungsantrag der XXXX , vertreten durch XXXX , vom 22.08.2018 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.10.2016, AZ I/1/Kro-AMB/16/Baumg:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über den Fristsetzungsantrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 22.08.2018 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.10.2016, AZ I/1/Kro-AMB/16/Baumg:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Den Angaben der XXXX (im Weiteren: Antragstellerin) im gegenständlichen Fristsetzungsantrag zufolge hat sie gegen den Bescheid der AMA vom 28.10.2016, 1/1/Kro-AMB/16/Baumg, mit welchem ihr Agrarmarketingbeiträge für Wein für das 1. und 2. Quartal 2012 in Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben wurden, mit Schriftsatz vom 28.11.2016 Beschwerde erhoben.Den Angaben der römisch 40 (im Weiteren: Antragstellerin) im gegenständlichen Fristsetzungsantrag zufolge hat sie gegen den Bescheid der AMA vom 28.10.2016, 1/1/Kro-AMB/16/Baumg, mit welchem ihr Agrarmarketingbeiträge für Wein für das 1. und 2. Quartal 2012 in Höhe von EUR römisch 40 vorgeschrieben wurden, mit Schriftsatz vom 28.11.2016 Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 22.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.08.2018 mit Telefax eingebracht, brachten XXXX als rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag beim BVwG ein. Die rechtsfreundlichen Vertreter rügten in diesem Schriftsatz die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 28.11.2016 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.10.2016 durch das BVwG.Mit Schreiben vom 22.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.08.2018 mit Telefax eingebracht, brachten römisch 40 als rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag beim BVwG ein. Die rechtsfreundlichen Vertreter rügten in diesem Schriftsatz die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 28.11.2016 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.10.2016 durch das BVwG.

Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG von der AMA bislang nicht vorgelegt, wenngleich die AMA bei einer telefonisch erhobenen Erkundigung am 24.08.2018 durch das BVwG zugegeben hat, dass tatsächlich von der Antragstellerin gegen den Bescheid der AMA vom 28.10.2016, 1/1/Kro-AMB/16/Baumg, eine Beschwerde erhoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, VwGG lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, VwGG lauten:

"Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(...)

§ 30a (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen."Paragraph 30 a, (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen."

Fristsetzungsantrag

§ 38 (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38, (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen

a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.

(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,

2. den Sachverhalt,

3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,

4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.

(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen."(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen."

Daraus folgt:

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst dann gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst dann gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit gilt die generelle sechsmonatige Entscheidungsfrist, innerhalb derer das BVwG zu entscheiden hätte.

Die sechsmonatige Entscheidungspflicht des BVwG beginnt mit der Vorlage der Beschwerde durch die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Wie von der AMA ausgeführt wurde, wurden die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bislang von der AMA dem BVwG nicht vorgelegt, sodass die Entscheidungspflicht durch das BVwG noch nicht einmal zu laufen begonnen hat. Eine Säumigkeit des BVwG kann somit nicht vorliegen, weshalb der verfahrensgegenständliche Fristsetzungsantrag unzulässig ist und zurückzuweisen war.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fristbeginn, Fristsetzungsantrag,
Marketingbeitrag, Säumnisbeschwerde, Verletzung der
Entscheidungspflicht, Vorschreibung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2204053.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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