TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W176 2149317-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W176 2104609-4/ 9E

W176 2149310-2/ 8E

W176 2149314-2/ 8E

W176 2149317-2/ 8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , geboren am XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

(2.) XXXX , geboren am XXXX , (3.) XXXX , geboren am XXXX und (4.) XXXX , geboren am XXXX , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen (1.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 1.049.617.610 - 150021248, sowie gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.05.2017,(2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und (4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle syrische Staatsangehörige, alle vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen (1.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 1.049.617.610 - 150021248, sowie gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.05.2017,

(2.) Zl. 1069516200-161313686/BMI-BFA_SZB_RD, (3.) Zl. 1109727007-161313708/BMI-BFA_SZB_RD bzw. (4.) Zl. 1069520410-161313651/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Dee Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) und XXXX , XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dee Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) und römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an: Er sei syrischer Staatsbürger und in XXXX geboren. Er sei verheiratet und habe eine Zweitfrau. Nach dem Besuch der Schule von 2008 bis 2010 habe er an der Universität in XXXX studiert. Zuletzt habe er als selbständiger Verkäufer gearbeitet. Im Oktober 2014 habe er Syrien von seinem Wohnort XXXX aus legal mit einem PKW Richtung Türkei verlassen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass sein Haus im Februar 2012 von einer Rakete getroffen und zerstört worden sei. Er sei mehrmals vom "Islamischen Staat" (IS) schriftlich mit dem Tode bedroht worden, da er Prediger in einer Moschee gewesen sei und gegen den Krieg in Syrien und gegen den IS gesprochen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht oder vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Überdies legte der BF1 seinen syrischen Personalausweis vor.Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an: Er sei syrischer Staatsbürger und in römisch 40 geboren. Er sei verheiratet und habe eine Zweitfrau. Nach dem Besuch der Schule von 2008 bis 2010 habe er an der Universität in römisch 40 studiert. Zuletzt habe er als selbständiger Verkäufer gearbeitet. Im Oktober 2014 habe er Syrien von seinem Wohnort römisch 40 aus legal mit einem PKW Richtung Türkei verlassen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass sein Haus im Februar 2012 von einer Rakete getroffen und zerstört worden sei. Er sei mehrmals vom "Islamischen Staat" (IS) schriftlich mit dem Tode bedroht worden, da er Prediger in einer Moschee gewesen sei und gegen den Krieg in Syrien und gegen den IS gesprochen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht oder vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Überdies legte der BF1 seinen syrischen Personalausweis vor.

2. Am 03.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen, gab der BF 1 im Wesentlichen an, dass er von der syrischen Regierung und vom IS verfolgt werde. Er sei Oppositioneller bzw. Regimegegner und sei auch gegen den IS. Der IS habe eine Bombe unter sein Auto gelegt, welche aber nicht explodiert sei. Sein Auto sei danach zerstört worden. Nach der Matura sei er einem Scharia-Studium in XXXX nachgegangen. Die Moschee sei vom Regime bombardiert worden. Von Februar 2012 bis August 2012 habe er Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt. Seinen Heimatort verlassen habe er am 01.11.2014. Er sei legal ausgereist. In Syrien sei er beamteter Imam und dann Journalist gewesen. Der BF1 legte seinen syrischen Reisepass, sein Familienbuch, sein Militärbuch sowie einen Auszug aus dem Familienregister vor.2. Am 03.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen, gab der BF 1 im Wesentlichen an, dass er von der syrischen Regierung und vom IS verfolgt werde. Er sei Oppositioneller bzw. Regimegegner und sei auch gegen den IS. Der IS habe eine Bombe unter sein Auto gelegt, welche aber nicht explodiert sei. Sein Auto sei danach zerstört worden. Nach der Matura sei er einem Scharia-Studium in römisch 40 nachgegangen. Die Moschee sei vom Regime bombardiert worden. Von Februar 2012 bis August 2012 habe er Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt. Seinen Heimatort verlassen habe er am 01.11.2014. Er sei legal ausgereist. In Syrien sei er beamteter Imam und dann Journalist gewesen. Der BF1 legte seinen syrischen Reisepass, sein Familienbuch, sein Militärbuch sowie einen Auszug aus dem Familienregister vor.

3. Mit Bescheid vom 04.03.2015 wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 erstmalig ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 04.03.2015 wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 erstmalig ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses ersten Bescheides erhob der BF1 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde gerügt, dass das asylrelevante Vorbringen des BF1 vom BFA vollkommen ignoriert worden sei und es sei ihm auch nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden, Beweismittel vorzulegen. Mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel, darunter Fotos von Auszügen aus Videos, die Kopie einer Ausweiskarte, diverse Veröffentlichungen, Tätigkeitsbestätigungen, Screenshots und Fotos, die den BF1 auf Demonstrationen zeigten, vorgelegt.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses ersten Bescheides erhob der BF1 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde gerügt, dass das asylrelevante Vorbringen des BF1 vom BFA vollkommen ignoriert worden sei und es sei ihm auch nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden, Beweismittel vorzulegen. Mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel, darunter Fotos von Auszügen aus Videos, die Kopie einer Ausweiskarte, diverse Veröffentlichungen, Tätigkeitsbestätigungen, Screenshots und Fotos, die den BF1 auf Demonstrationen zeigten, vorgelegt.

5. Mit Erkenntnis vom 01.09.2015, hob das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt 3. dargestellten Bescheid in dessen Spruchpunkt I. auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Begründend wurde festgehalten, dass das BFA den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt habe. Es habe sich mit dem Vorbringen, der BF1 sei vom IS bedroht worden, nicht sachgerecht auseinandergesetzt, und es auch unterlassen, auf das Vorbringen, der BF1 sei Journalist gewesen, einzugehen. Auch betreffend einen vom BF1 zu leistenden Wehrdienst habe das BFA jegliche Ermittlungen unterlassen.5. Mit Erkenntnis vom 01.09.2015, hob das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt 3. dargestellten Bescheid in dessen Spruchpunkt römisch eins. auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Begründend wurde festgehalten, dass das BFA den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt habe. Es habe sich mit dem Vorbringen, der BF1 sei vom IS bedroht worden, nicht sachgerecht auseinandergesetzt, und es auch unterlassen, auf das Vorbringen, der BF1 sei Journalist gewesen, einzugehen. Auch betreffend einen vom BF1 zu leistenden Wehrdienst habe das BFA jegliche Ermittlungen unterlassen.

6. Im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA legte der BF1 mit Schriftsatz vom 25.11.2015 u.a. Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen, eine Bestätigung eines syrischen Radiosenders über die Beschäftigung des BF1 sowie Screenshots der Facebook-Seite eines syrischen Fernsehsenders, auf der ein Posting des BF1 geteilt worden sei, vor.

7. Am 15.01.2016 erneut vor dem BFA einvernommen, gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an: Eingangs wies er darauf hin, er habe bereits bei der vorangegangenen Einvernahme angeführt, dass er während der syrischen Revolution als Journalist tätig gewesen sei. Abermals zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 an, dass er vor der syrischen Revolution Imam in einer Moschee und Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Er habe sich aber von dieser Partei getrennt und sich einer anderen Partei angeschlossen. Da er sich negativ gegen das syrische Regime geäußert habe, sei er vom Geheimdienst von XXXX einvernommen worden. Nach dieser Einvernahme sei er vorsichtiger geworden und habe nicht mehr direkt die Regierung kritisiert. Er habe dann an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, am Anfang maskiert. Er habe bereits eine Liste vorgelegt, auf der sein Name stehen solle. Als die Moschee beschossen worden sei, habe er seine erste Frau und die Kinder in die Türkei gebracht. Er sei selbst hin und wieder nach Syrien gegangen, um "in der Revolution aktiv" zu sein. In dieser Zeit sei er auch als Imam gekündigt worden. Er habe auf seinem Handy die Demonstrationen gefilmt und veröffentlicht und sei als Journalist tätig gewesen. Auch habe er beim Fernsehen Nachrichten präsentiert und sei beim Radio aktiv gewesen. Als der IS die Heimatgemeinde des BF1 übernommen habe, sei er in die Türkei geflüchtet. Als der IS die Gemeinde wieder verlassen habe, sei er zurückgekehrt und habe als Leiter eines Vereines humanitäre Hilfe geleistet. Der BF1 sei von den Leuten des IS per Whats App bedroht worden. Befragt, weshalb er immer wieder zwischen Syrien und der Türkei hin und her gereist sei, erwiderte er, dass er als Journalist gearbeitet habe und es ihm wichtig gewesen sei, Nachrichten zu veröffentlichen. Er habe Probleme mit der syrischen Regierung und dem IS sowie einigen Personen der Freien Syrischen Armee (FSA) gehabt.7. Am 15.01.2016 erneut vor dem BFA einvernommen, gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an: Eingangs wies er darauf hin, er habe bereits bei der vorangegangenen Einvernahme angeführt, dass er während der syrischen Revolution als Journalist tätig gewesen sei. Abermals zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 an, dass er vor der syrischen Revolution Imam in einer Moschee und Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Er habe sich aber von dieser Partei getrennt und sich einer anderen Partei angeschlossen. Da er sich negativ gegen das syrische Regime geäußert habe, sei er vom Geheimdienst von römisch 40 einvernommen worden. Nach dieser Einvernahme sei er vorsichtiger geworden und habe nicht mehr direkt die Regierung kritisiert. Er habe dann an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, am Anfang maskiert. Er habe bereits eine Liste vorgelegt, auf der sein Name stehen solle. Als die Moschee beschossen worden sei, habe er seine erste Frau und die Kinder in die Türkei gebracht. Er sei selbst hin und wieder nach Syrien gegangen, um "in der Revolution aktiv" zu sein. In dieser Zeit sei er auch als Imam gekündigt worden. Er habe auf seinem Handy die Demonstrationen gefilmt und veröffentlicht und sei als Journalist tätig gewesen. Auch habe er beim Fernsehen Nachrichten präsentiert und sei beim Radio aktiv gewesen. Als der IS die Heimatgemeinde des BF1 übernommen habe, sei er in die Türkei geflüchtet. Als der IS die Gemeinde wieder verlassen habe, sei er zurückgekehrt und habe als Leiter eines Vereines humanitäre Hilfe geleistet. Der BF1 sei von den Leuten des IS per Whats App bedroht worden. Befragt, weshalb er immer wieder zwischen Syrien und der Türkei hin und her gereist sei, erwiderte er, dass er als Journalist gearbeitet habe und es ihm wichtig gewesen sei, Nachrichten zu veröffentlichen. Er habe Probleme mit der syrischen Regierung und dem IS sowie einigen Personen der Freien Syrischen Armee (FSA) gehabt.

8. Mit Schriftsatz vom 09.02.2016 brachte der BF1 vor, dass in der Türkei syrische Journalisten getötet worden seien, die Dokumentationen über die Verbrechen des IS in XXXX veröffentlicht hätten. Der BF1 habe einen getöteten Journalisten persönlich gekannt, er habe gemeinsam mit ihm beim Radio gearbeitet. Auch habe der BF1 habe Drohbotschaften über soziale Medien erhalten.8. Mit Schriftsatz vom 09.02.2016 brachte der BF1 vor, dass in der Türkei syrische Journalisten getötet worden seien, die Dokumentationen über die Verbrechen des IS in römisch 40 veröffentlicht hätten. Der BF1 habe einen getöteten Journalisten persönlich gekannt, er habe gemeinsam mit ihm beim Radio gearbeitet. Auch habe der BF1 habe Drohbotschaften über soziale Medien erhalten.

9. Am 12.04.2016 erging ein Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz, der aufgrund eines Hinweises, wonach der BF1 in einer terroristischen bzw. extremistischen Gruppierung tätig gewesen sein soll, erstellt wurde. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass aufgrund der durchgeführten Erhebungen einschließlich persönlicher Gespräche davon ausgegangen werde, dass der BF1 "keine Neigung zum islamischen Extremismus/Terrorismus" aufweise.

10. Mit Bescheid vom 18.05.2016 wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Anerkennung des Status eines Asylberechtigten erneut ab.

In dessen Begründung wurde u.a. festgestellt, dass der BF1 vor der syrischen Revolution als Imam tätig gewesen sei, er als Journalist gearbeitet und an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Weiters sei der BF1 in seinem Herkunftsstaat politisch als oppositioneller Regimegegner tätig gewesen; er habe die Regierung öffentlich kritisiert und an Demonstrationen gegen diese teilgenommen. Er habe eine gegen ihn gerichtete Bedrohungshandlung und einen Angriff gegen seine Person vorgebracht, habe aber in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme gehabt. Denn er habe nur Probleme mit Ämtern und Behörden in der Zeit von 02/2012 bis 08/2012 vorgebracht. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der BF1 in seinem Herkunftsstaat tatsächlich einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen war bzw. sein würde. Weiters wurde festgestellt, dass sich aus seinem Vorbringen keine Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund ergeben hätten.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die Behauptung einer Verfolgung durch den BF1 "menschlich durchaus verständlich" sei und nur dazu diene einen positiven Ausgang im Asylverfahren zu erwirken. Der berichtete Vorfall eine Autobombe des IS betreffend werde als unglaubwürdig gewertet. Zu einer Bedrohung durch den IS wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich frei bewegen habe können und es nicht nachvollziehbar sei, wieso er durch den IS bedroht worden sein soll. Auch könne bei in einer Whats App Gruppe mit 150 Teilnehmern ausgesprochenen Drohungen nicht von einer persönlichen Bedrohung des BF1 gesprochen werden, es lasse sich auch nicht feststellen, ob diese Leute wirklich dem IS angehörten. Überdies sei der BF1 freiwillig in dieser Chatgruppe geblieben. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der BF1 Syrien aus Angst verlassen habe, nachfolgend aber immer wieder dorthin zurückgekehrt sei, um an Demonstrationen teilzunehmen. Er habe keine Bedrohung durch eine staatliche Verfolgung vorgebracht. Dass der BF1 Beweismittel erst mit der Beschwerde vorgelegt habe, lasse darauf schließen, dass er diese Beweismittel "nur aufgetrieben habe um doch noch einen Asylstatus" zu erhalten.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das BFA die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes geforderten Ermittlungen nur zum Teil durchgeführt habe. Er sei zwar ein weiteres Mal einvernommen worden, wesentliche Themengebiete seien aber ein weiteres Mal ausgespart worden.

12. Am 30.09.2016 wurde für die mj. Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (BF2 bis BF4) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei wurde vorgebracht, dass die BF2 bis BF4 keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich ihre Anträge auf den des BF1 bezögen.

13. Mit Beschluss vom 24.01.2017 hob das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt 10. dargestellten Bescheid mit der Begründung auf, dass das Asylverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 "unter einem" mit jenen der BF2 bis BF4 zu führen sei.13. Mit Beschluss vom 24.01.2017 hob das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt 10. dargestellten Bescheid mit der Begründung auf, dass das Asylverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 "unter einem" mit jenen der BF2 bis BF4 zu führen sei.

14. In der Folge wies das BFA mit dem erstangefochtenen Bescheid den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Anerkennung des Status eines Asylberechtigten in identer Weise ab wie in dem unter Punkt 10. dargestellten Bescheid.

15. Mit den zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF2 bis BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab und erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu.

16. Gegen die unter Punkt 14. und 15. genannten Bescheide richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Der BF1 sei als Imam in einer Moschee tätig gewesen und sei ursprünglich auch Mitglied der Baath-Partei gewesen. Dem BF1 werde zu Unrecht eine Nähe zum IS unterstellt. Eine große und jedenfalls asylrelevante Gefahr gehe aber vom syrischen Staat aus, der BF1 sei vom Geheimdienst einvernommen worden. Dem BF1 werde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, weil er als Imam tätig gewesen sei, es zu Whats App-Kommunikationen mit IS-Aktivisten/Sympathisanten gekommen sei und er auch im Verein "Die Freien SyrerInnen in Österreich" mitarbeite. Er habe bei der Durchführung von Demonstrationen und Informationsständen mitgewirkt.

17. In der Folge legte das BFA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

19. Am 05.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht (in Abwesenheit eines Vertreters des BFA) eine mündliche Verhandlung durch. Darin wurde der BF1 u.a. zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er sei in Syrien Mitglied der Baath-Partei geworden, um als Imam zu arbeiten. 2007 sei er als Beamter pragmatisiert worden und habe in einer Moschee gearbeitet und auch gewohnt. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er gegen das Regime und auch gegen den IS gepredigt sowie auch an Demonstrationen teilgenommen. Ende 2012/Anfang 2013 habe der BF1 Syrien verlassen und sei in die Türkei gegangen und habe dort für NGOs gearbeitet, die die syrische Bevölkerung humanitär unterstützt hätten. Weiters habe er sich journalistisch sowohl beim Radio als auch beim Fernsehen betätigt. Der BF1 sei auch eine Zeit lang zwischen Syrien und der Türkei gependelt. In der Folge habe er für einen Radiosender in der Türkei gearbeitet und über die Lage in Syrien berichtet. Auf einer dem syrischen Regime nahestehenden Facebookseite sei der Namen des BF1 als Regimegegner angeführt gewesen und es sei ihm mit dem Tod gedroht worden. 2013 habe der BF1 gemeinsam mit anderen religiösen Gelehrten einen Verein gegründet, der gemeinsam mit der FSA Dienste für die Leute geleistet habe. Sie hätten Seelsorge betrieben und Hilfsgüter geliefert. Ab Dezember 2014 sei er nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt, da er zu diesem Zeitpunkt auch Probleme mit der FSA bekommen habe und von dieser dann als Verräter betrachtet worden sei. Der BF1 könne auch aufgrund des Wehrdienstes nicht mehr nach Syrien zurückkehren, er habe seinen Militärdienst abgeleistet, es bestehe aber die Gefahr, dass er als Reservist eingezogen werde. Auch habe sich der BF1 in Österreich politisch betätigt, er habe im ersten Jahr, in dem er in Österreich gelebt habe, an Demonstrationen teilgenommen, diesbezügliche Unterlagen habe er bereits vorgelegt. Nunmehr habe er eine eigene Sendung auf Okto-TV. Auf die Videos angesprochen, zu denen vom Verfassungsschutz befragt worden war, brachte der BF1 vor, dass diese gedreht worden seien, um auf die Revolution in Syrien aufmerksam zu machen. Auf konkrete Befragung gab er an, der Begleitschutz auf den betreffenden Fahrten sei von der FSA durchgeführt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur hier relevanten Situation in Syrien:

1.1.1. Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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