TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/24 99/13/0028

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

EStG 1988 §68;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §60a;
GehG 1956 §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Ing. K in W, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs, Hauptplatz 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Februar 1999, Zl. RV/0463 - 08/03/97, betreffend Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1992 bis 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Streitpunkt im Beschwerdefall bildet die Frage der begünstigten Überstundenbesteuerung nach § 68 EStG eines Lehrers, der an einer höheren Bundeslehranstalt unterrichtet und in einem angeschlossenen Internat Erzieherdienste leistet. Zu einem gleich gelagerten Sachverhalt (bei weitgehender Wortgleichheit der angefochtenen Bescheide und der - von demselben Rechtsvertreter - erhobenen Beschwerden) hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. 99/13/0029 die Beurteilung der belangten Behörde als nicht rechtswidrig erkannt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Damit war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130028.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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