Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W230 2202809-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL und Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerinnen im Verfahren aus Anlass des im Namen der Kanzlei Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Vertretung von XXXX und XXXX eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes vom 31.07.2018 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.06.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL und Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerinnen im Verfahren aus Anlass des im Namen der Kanzlei Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Vertretung von römisch 40 und römisch 40 eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes vom 31.07.2018 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.06.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 4 AVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und - unstrittiger - Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und - unstrittiger - Sachverhalt:
Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.06.2018, Zl. XXXX ist an XXXX adressiert. Die FMA hat dem Bundesverwaltungsgericht zwei dagegen eingebrachte Beschwerdeschriftsätze vorgelegt:Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.06.2018, Zl. römisch 40 ist an römisch 40 adressiert. Die FMA hat dem Bundesverwaltungsgericht zwei dagegen eingebrachte Beschwerdeschriftsätze vorgelegt:
Das Bundesverwaltungsgericht hegte u.a. wegen der fehlenden Unterschrift Zweifel an der Authentizität des ersten Beschwerdeschriftsatzes, die sich im Zuge eines Telefongesprächs mit dem zuständigen Partner der Kanzlei Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG erhärteten. Es richtete daher mit Verfügung vom 11.09.2018 folgende Aufforderung an die Einschreiter (zugestellt am 14.09.2018):
"Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein Beschwerdeschriftsatz vorgelegt, der sich gegen den Bescheid der FMA vom 29.06.2018, Zl. XXXX, richtet, bei der FMA am 02.08.2018 einlangte und auf der letzten Seite als Beschwerdeführer Herrn XXXX und die XXXX aufweist, im Rubrum allerdings dieXXXX."Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein Beschwerdeschriftsatz vorgelegt, der sich gegen den Bescheid der FMA vom 29.06.2018, Zl. römisch 40 , richtet, bei der FMA am 02.08.2018 einlangte und auf der letzten Seite als Beschwerdeführer Herrn römisch 40 und die römisch 40 aufweist, im Rubrum allerdings dieXXXX.
Dieses Anbringen wurde dem ersten Anschein nach von der Brandstätter Scherbaum OG eingebracht, es bestehen jedoch insofern Zweifel an der Authentizität, als es keine Unterschrift aufweist (und eine telefonische Rücksprache mit Dr. XXXXam 11.09.2018 diese Zweifel erhärtet hat).
Es ergeht daher gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 4 AVG die Aufforderung zum Nachweis der Authentizität dieses Schriftsatzes innerhalb einer Frist von 3 Tagen. Sollte dies nicht (oder nicht fristgerecht) erfolgen, gilt das Anbringen als zurückgezogen (vgl. § 13 Abs. 4 AVG)."Es ergeht daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG die Aufforderung zum Nachweis der Authentizität dieses Schriftsatzes innerhalb einer Frist von 3 Tagen. Sollte dies nicht (oder nicht fristgerecht) erfolgen, gilt das Anbringen als zurückgezogen vergleiche Paragraph 13, Absatz 4, AVG)."
Ein Nachweis im Sinne dieser Aufforderung wurde nicht erbracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Die Zuständigkeit eines Senats des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeschriftsatz gegen ein Straferkenntnis der FMA richtet, mit dem eine € 600,- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 22 Abs. 2a FMABG).Die Zuständigkeit eines Senats des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeschriftsatz gegen ein Straferkenntnis der FMA richtet, mit dem eine € 600,- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG).
Die Absätze 3 und 4 des (gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 13 AVG lauten wie folgt:Die Absätze 3 und 4 des (gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) Paragraph 13, AVG lauten wie folgt:
"Anbringen
§ 13. (1) ...Paragraph 13, (1) ...
(2) ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
..."
Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts seiner Zweifel an der Authentizität des zu W230 2202809-1/1 protokollierten Beschwerdeschriftsatzes nach § 13 Abs. 4 AVG vorgegangen. Da die Einschreiter der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachweis der Authentizität nicht nachgekommen sind und die gesetzte Frist somit "fruchtlos" abgelaufen ist, gilt das Anbringen gemäß dieser Gesetzesbestimmung als zurückgezogen.Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts seiner Zweifel an der Authentizität des zu W230 2202809-1/1 protokollierten Beschwerdeschriftsatzes nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG vorgegangen. Da die Einschreiter der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachweis der Authentizität nicht nachgekommen sind und die gesetzte Frist somit "fruchtlos" abgelaufen ist, gilt das Anbringen gemäß dieser Gesetzesbestimmung als zurückgezogen.
Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen. Dies konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen. Dies konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Im Übrigen weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0242 mwN), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Im Übrigen weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0242 mwN), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Nachweismangel, Schriftsatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2202809.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018