Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
ABGB §863 Abs1Spruch
W230 2105846-1/7E
W230 2100374-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegenDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen
1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und
2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011,2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011,
zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird insoweit stattgeben, als entsprechend dem "Report Einheitliche Betriebsprämie 2011 - Berechnungsstand 01.12.2017"römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird insoweit stattgeben, als entsprechend dem "Report Einheitliche Betriebsprämie 2011 - Berechnungsstand 01.12.2017"
a. eine Flächensanktion zu entfallen hat
b. die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 unter Berücksichtigung der nachfolgenden ZA-Tabelle zu erfolgen hat:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
c. und unter Zugrundelegung folgender Flächentabelle zu erfolgen hat:
Anzahl ZA
Fläche beantragt
VOK ohne Sanktion
Minimum Fläche/ZA
VOK und VWK mit Sanktion
Fläche ermittelt
Differenz-fläche
Fläche
13,76
10,76 ha
9,89 ha
9,89
9,89 ha
9,89 ha
0,00 ha
davon Almfläche
6,29 ha
5,42 ha
5,42 ha
III. römisch drei.
Die belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 angewiesen, nach diesen Vorgaben die entsprechende Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2011 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Die belangte Behörde wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 angewiesen, nach diesen Vorgaben die entsprechende Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2011 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
IV. Im Übrigen wird auch die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 abgewiesen.römisch vier. Im Übrigen wird auch die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Einheitliche Betriebsprämie 2009
1.1. Am 06.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX (im Folgenden: P-Alm), BNr. XXXX , für die durch ihren Bewirtschafter ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 115,02 ha.Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 (im Folgenden: P-Alm), BNr. römisch 40 , für die durch ihren Bewirtschafter ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 115,02 ha.
1.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden:
belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.960,31 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 13,53 ha (davon 9,01 ha Almfläche) aus. Anstatt der beantragten Fläche von 13,53 ha wurde im Bescheid nur eine Fläche im Ausmaß von 13,33 ha festgestellt. Begründet wurde dies damit, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht verwendet werden kann. Die im Bescheid festgestellte Fläche entspricht auch der Anzahl an vorhandenen Zahlungsansprüchen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.960,31 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 13,53 ha (davon 9,01 ha Almfläche) aus. Anstatt der beantragten Fläche von 13,53 ha wurde im Bescheid nur eine Fläche im Ausmaß von 13,33 ha festgestellt. Begründet wurde dies damit, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht verwendet werden kann. Die im Bescheid festgestellte Fläche entspricht auch der Anzahl an vorhandenen Zahlungsansprüchen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.3. Am 14.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der P-Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für die Alm eine rückwirkende - die Jahre 2009 bis 2012 betreffende - Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 115,02 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 76,62 ha zugrunde zu legen sei.
1.4. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Bewirtschafter der P-Alm in weiterer Folge eine (weitere) rückwirkende Almfutterflächenkorrektur betreffend die Jahre 2009 bis 2012 dahingehend beantragte, dass nunmehr eine Almfutterfläche von 90,02 ha beantragt sei.
1.5. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX , dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 1.960,31 nur mehr eine solche in Höhe von € 1.547,07 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 413,24 ausgesprochen wurde. In diesem Bescheid ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 10,52 ha (davon 6,00 ha Almfläche) aus. Die beantragte Fläche entsprach auch der ermittelten, weshalb keine Differenzfläche festgestellt wurde.1.5. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 1.960,31 nur mehr eine solche in Höhe von € 1.547,07 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 413,24 ausgesprochen wurde. In diesem Bescheid ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 10,52 ha (davon 6,00 ha Almfläche) aus. Die beantragte Fläche entsprach auch der ermittelten, weshalb keine Differenzfläche festgestellt wurde.
1.6. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (in weiterer Folge: Beschwerde), welche am 21.11.2013 bei der belangten Behörde einlangte.
1.6.1. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen oder Ausschlüsse verfügt werden. Sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) sollen im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt werden. Er beantragte zudem auch die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Feststellung der Alm-Referenzfläche und eine Abänderung des Ausspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
1.6.2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar. Die beihilfefähigen Flächen seien vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Eine Vor-Ort-Kontrolle habe allerdings andere Ergebnisse gebracht. Der Beschwerdeführer moniert zudem die Ausgestaltung des Prüfberichts, da es nicht möglich sei, die jeweiligen Schläge zu den Flächen in der Natur zuzuordnen und Über- und Untererklärungen seien auch nicht verrechnet worden.
1.6.3. Die beihilfefähigen Flächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden, weshalb ihn an einer allfälligen falschen Beantragung - insbesondere auch im Hinblick auf die Aktivitäten des Almbewirtschafters - kein Verschulden treffe. Kürzungen und Ausschlüsse seien deshalb nicht anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Zwar müsse er sich als Almauftreiber die Handlungen des Bewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse für ihn jedoch ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Er habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut, diese würden von der belangten Behörde nunmehr allerdings als fehlerhaft beurteilt.
1.6.4. Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte und der Irrtum mehr als zwölf Monate zurückliege. Im Rahmen der Digitalisierung sei es zu einem Irrtum der belangten Behörde gekommen, denn die Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung ließe sich im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären und trotz gehöriger Sorgfalt des Almbewirtschafters sei die Fehlerhaftigkeit nicht erkannt worden. Aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und Messgenauigkeit liege ebenfalls ein Irrtum der Behörde vor. Während laufender Förderperiode hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit und damit gleichzeitig die berechnungsrelevanten Tatsachen geändert. Vom Förderwerber könne nicht verlangt werden, über genauere Messungen zu verfügen als die Behörde. Als Antragsteller treffe ihn kein Verschulden iSd Art. 73 der VO (EG) 1122/2009, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Messsystems ihn als Antragsteller auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn er sorgfältig das beantragt hat, was er für richtig gehalten habe und nicht nur, was tatsächlich richtig sei.1.6.4. Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 796/2004 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte und der Irrtum mehr als zwölf Monate zurückliege. Im Rahmen der Digitalisierung sei es zu einem Irrtum der belangten Behörde gekommen, denn die Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung ließe sich im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären und trotz gehöriger Sorgfalt des Almbewirtschafters sei die Fehlerhaftigkeit nicht erkannt worden. Aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und Messgenauigkeit liege ebenfalls ein Irrtum der Behörde vor. Während laufender Förderperiode hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit und damit gleichzeitig die berechnungsrelevanten Tatsachen geändert. Vom Förderwerber könne nicht verlangt werden, über genauere Messungen zu verfügen als die Behörde. Als Antragsteller treffe ihn kein Verschulden iSd Artikel 73, der VO (EG) 1122/2009, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Messsystems ihn als Antragsteller auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn er sorgfältig das beantragt hat, was er für richtig gehalten habe und nicht nur, was tatsächlich richtig sei.
1.6.5. Weiters moniert der Beschwerdeführer, dass die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei. Zudem liege ein offensichtlicher Irrtum vor, weshalb der Beihilfeantrag jederzeit nach Einreichung berichtigt werden könne. Seit dem Jahr 2012 habe sich unter den Almbewirtschaftern und Almauftreibern durch die von der AMA viel zu gering errechneten Ergebnisse der Almfutterflächen vermehrt Unsicherheit breit gemacht und die beantragte Fläche sei daher - "trotz der vollsten Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Flächen" - als reine Vorsichtsmaßnahme reduziert worden, obwohl sich in der Natur keine Änderungen ergeben hätten und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer neuerlichen Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde wiederum ein größeres Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche festgestellt worden sei.
1.6.6. Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass für das Jahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, da gemäß Art 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, sei ihm erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Zusätzlich verweist der Beschwerdeführer auf Art. 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004, wonach Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.1.6.6. Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass für das Jahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, da gemäß Artikel 73, Absatz 6, der VO (EG) 796/2004 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, sei ihm erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Zusätzlich verweist der Beschwerdeführer auf Artikel 73, Absatz 5,, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004, wonach Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.
1.7. Mit Schreiben vom 28.11.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine in einem bereits abgeschlossenen Verfahren ergangene Entscheidung zur Kenntnis, in der das Gericht eine Beschwerde, in der ein dem Vorbringen des Beschwerdeführers gleichartiges Vorbringen zur P-Alm enthalten war, hinsichtlich des Antragsjahres 2009 abgewiesen hat. Es gewährte ihm ihm die Möglichkeit, sein bisheriges Beschwerdevorbringen allenfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu ergänzen. Vom Beschwerdeführer langte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme ein.
2. Einheitliche Betriebsprämie 2011
2.1. Am 15.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer im Jahr 2011 auch Auftreiber auf die P-Alm, für die auch im Antragsjahr 2011 vom Bewirtschafter ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2011, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.939,92 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von 13,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen sowie 13,12 ha beantragter und ermittelter Futterfläche aus, wobei das Ausmaß der berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche mit 8,65 ha festgestellt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.939,92 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von 13,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen sowie 13,12 ha beantragter und ermittelter Futterfläche aus, wobei das Ausmaß der berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche mit 8,65 ha festgestellt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
2.3. Am 14.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der P-Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass anstelle einer Almfutterfläche von 105,37 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 76,62 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen ist. In weiterer Folge wurde erneut eine Korrektur der Almfutterflächen der P-Alm beantragt, wobei diesmal das Ausmaß der beihilfefähigen Almfutterfläche auf 90,02 ha ausgeweitet werden sollte.
2.4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX , dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 1.590,97 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 348,95 ausgesprochen wurde. In diesem Bescheid ging die belangte Behörde wiederum von 13,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen aus. Allerdings legte sie nur mehr eine beantragte und ermittelte Futterfläche von 10,76 ha (davon 6,29 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde. Die ermittelte Fläche entsprach dabei der beantragten. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt.2.4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 1.590,97 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 348,95 ausgesprochen wurde. In diesem Bescheid ging die belangte Behörde wiederum von 13,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen aus. Allerdings legte sie nur mehr eine beantragte und ermittelte Futterfläche von 10,76 ha (davon 6,29 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde. Die ermittelte Fläche entsprach dabei der beantragten. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt.
2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er u.a. Folgendes vor-:
2.5.1. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Die beihilfefähigen Flächen seien vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Wenn nunmehr der Almbewirtschafter die von ihm beantragte Fläche selbst rückwirkend reduziert, könne dies dem Beschwerdeführer als Lehnviehauftreiber nicht angerechnet werden. Zudem sei es zu mangelhaften Verrechnungen von Über- und Untererklärungen gekommen.
2.5.2. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 iVm. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.2.5.2. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.
2.5.3. Nicht nur im Rahmen der Digitalisierung, sondern auch aufgrund der Änderungen des Mess-Systems bzw. der Messgenauigkeit und der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der belangten Behörde vor.
2.5.4. Der Beschwerdeführer habe auf die Behördenpraxis vertraut. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Auch aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters könne kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliegen. Zwar müsse er sich die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich der Verschuldens als subjektiv vorwerfbares Verhalten müsse aber für ihn als Auftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.
2.5.5. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch, unverhältnismäßig und zudem gleichheitswidrig. Zudem seien Zahlungsansprüche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Schließlich wird auch beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.6. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 13.04.2015" betiteltem Schreiben übermittelte die belangte Behörde einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand 10.06.2016."
Dieser Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass am 16.11.2015 auf der P-Alm eine (rückwirkende) Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Anlässlich dieser Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis 20 % festgestellt worden, die ermittelte Fläche betrage 9,89 ha, weshalb sich nunmehr - anders als im angefochtenen Abänderungsbescheid - eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 0,87 ha ergebe. Daraus resultiere aufgrund der Sanktion ein errechneter Betrag von € 1.205,08. Ein Vor-Ort-Kontrollbericht wurde beigelegt.
2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer dazu (und zum Vor-Ort-Kontrollbericht) Parteiengehör und forderte ihn auf, soweit er sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richte, genaue schlagbezogene Einwendungen vorzubringen und dabei auf örtliche Gegebenheiten, Schläge, Feldstücke etc. Bezug zu nehmen. Der Beschwerdeführer replizierte darauf im Rahmen des Parteiengehörs ohne die Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle im Detail und schlagbezogen zu hinterfragen.
2.8. Mit einem weiteren, als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 13.04.2015" bezeichneten Schreiben übermittelte die belangte Behörde einen weiteren "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand 01.12.2017". Dabei führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zweifeln hätte lassen können. Da ihn keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der P-Alm trifft, wäre eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktion vorzunehmen. Auf Basis der nunmehr neu vorliegenden Daten würde sich ein errechneter Betrag in Höhe von € 1.462,34 ergeben. Die beantragte und die ermittelte Fläche weist der Report gleich wie im vorigen Report aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Einheitliche Betriebsprämie 2009
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die P-Alm, für die von ihrem Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich eine (zunächst) beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 115,02 ha.
Der Bewirtschafter der P-Alm beantragte sowohl am 14.05.2013 als auch am 24.06.2013 eine Korrektur der Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle einer Almfutterfläche von 115,02 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 76,62 ha bzw. schlussendlich eine solche von 90,02 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei (dazu näher auch weiter unten).
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX , wurde hinsichtlich der Almfutterfläche des Beschwerdeführers statt wie im Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX , von einer beantragten anteiligen Almfläche im Ausmaß von 9,01 ha nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 6,00 ha ausgegangen. Die beantragte entsprach dabei der ermittelten anteiligen Almfutterfläche.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde hinsichtlich der Almfutterfläche des Beschwerdeführers statt wie im Bescheid vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 , von einer beantragten anteiligen Almfläche im Ausmaß von 9,01 ha nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 6,00 ha ausgegangen. Die beantragte entsprach dabei der ermittelten anteiligen Almfutterfläche.
1.2. Einheitliche Betriebsprämie 2011
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2011. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer noch Auftreiber auf die P-Alm, für die von deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Fläche gestellt wurde.
Für die P-Alm wurde zunächst im Mehrfachantrag-Flächen für 2011 eine Almfutterfläche von 105,37 ha beantragt. Mit einer ersten Korrektur (vom 14.05.2013), die von der belangten Behörde positiv behandelt wurde, erfolgte eine Korrektur in Form einer rückwirkenden Antragsrücknahme auf 76,62 ha. Ende Mai 2013 fand eine Begehung der Alm durch die sogenannte SOKO-Almen statt, bei der eine Almfutterfläche von 90,02 ha hervorgekommen ist, die von den betroffenen Antragstellern (darunter dem Beschwerdeführer als Auftreiber) für Antragsjahre nach 2012 zugrunde gelegt wurde und von der Behörde für diese nachfolgenden Antragsjahre vorerst unbeanstandet blieb. Für das Antragsjahr 2011 stellten die Auftreiber (darunter der Beschwerdeführer durch den Almbewirtschafter als Vertreter) nach dieser Begehung der Alm (am 26.06.2013) den (zweiten) Korrekturantrag, die beantragte Fläche möge auf 90,02 ha abgeändert werden.
Am 16.11.2015 hat auf der P-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Dabei wurde ermittelt, dass von den der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen 90,02 ha nur 78,03 ha beihilfefähig wären. Das Ergebnis dieser Ermittlung steht für das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen fest. Dem Beschwerdeführer ist als beantragte anteilige Almfutterfläche ein Ausmaß von 6,29 ha und als ermittelte anteilige Almfutterfläche eine solche von 5,42 ha anzurechnen.
In Summe entfallen (mit Heimbetrieb und anteiliger Almfutterfläche der P-Alm) auf den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 9,89 ha als ermittelte Fläche.
Aufgrund der am 16.11.2015 auf der P-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle (vgl. den Vor-Ort-Kontrollbericht und den daraus folgenden "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand: 10.06.2016") sind beim Beschwerdeführer Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festzustellen. Daher ist es zu einer Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten gekommen. Nunmehr wurde eine Differenzfläche von 0,87 ha festgestellt. Den Beschwerdeführer trifft an der ihm zuzurechnenden Überbeantragung allerdings kein Verschulden (vgl. "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand: 01.12.2017").Aufgrund der am 16.11.2015 auf der P-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle vergleiche den Vor-Ort-Kontrollbericht und den daraus folgenden "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand: 10.06.2016") sind beim Beschwerdeführer Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festzustellen. Daher ist es zu einer Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten gekommen. Nunmehr wurde eine Differenzfläche von 0,87 ha festgestellt. Den Beschwerdeführer trifft an der ihm zuzurechnenden Überbeantragung allerdings kein Verschulden vergleiche "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand: 01.12.2017").
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich aus dem Antrag des Beschwerdeführers und den ihm als Vertretenen zuzurechnenden Anträgen und Meldungen des Almbewirtschafters an die belangte Behörde) sowie aus den von der belangten Behörde als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" betitelten Schreiben. Dem Vor-Ort-Kontrollbericht ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret entgegengetreten. Das mangelnde Verschulden an der Überbeantragung wurde von der belangten Behörde im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zugestanden und ist für das Verwaltungsgericht plausibel.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG).
Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 17, VwGVG).
3.2. Zu den Rechtsgrundlagen
3.2.1. Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:3.2.1. Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
3.2.2. Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:3.2.2. Artikel 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, Sitzung 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...].
Artikel 21
Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.1. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.2. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 n