Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 2101915-1/5E
W230 2102131-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden der XXXX, XXXX, XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, sowie den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, sowie den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In den Antragsjahren 2008 und 2009 stellte die Beschwerdeführerin jeweils Mehrfachanträge-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.
In beiden Jahren war die Beschwerdeführerin neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes auch Auftreiberin auf dieXXXX-Alm (Alm Nr. XXXX; im Folgenden: B-Alm) und dieXXXX-Alm (Alm Nr. XXXX; im Folgenden: P-Alm), für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.In beiden Jahren war die Beschwerdeführerin neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes auch Auftreiberin auf dieXXXX-Alm (Alm Nr. römisch 40 ; im Folgenden: B-Alm) und dieXXXX-Alm (Alm Nr. römisch 40 ; im Folgenden: P-Alm), für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.
Aus der Antragsbeilage "Flächennutzung" ergibt sich für die B-Alm im Jahr 2008 eine beantragte Almfutterfläche von 56,01 ha und im Jahr 2009 eine solche von 56,80 ha. Hinsichtlich der Almfutterfläche der P-Alm ergibt sich aus der Beilage "Flächennutzung" in beiden Jahren eine Almfutterfläche von 115,02 ha.
2. Der Beschwerdeführerin wurde zunächst für beide Antragsjahre mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
3. Mit Schreiben vom 27.07.2011 informierte die belangte Behörde den Bewirtschafter der B-Alm über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm. Für das Jahr 2008 gelte eine Differenzfläche von 5,87 ha und im Hinblick auf das Jahr 2009 eine solche von 6,66 ha zu klären. Mit Schreiben vom 02.08.2011 nahm der Bewirtschafter der B-Alm hierzu Stellung.
Am 06.09.2012 fand auf der B-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Das Kontrollergebnis wurde dem Bewirtschafter der B-Alm von der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.10.2012 zur Kenntnis gebracht. Vom Bewirtschafter wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. Am 14.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der P-Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für die Alm - betreffend die Jahre 2009 bis 2012 - eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 115,02 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 76,62 ha zugrunde zu legen sei.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich weiters, dass am 24.06.2016 vom Bewirtschafter der P-Alm eine (rückwirkende) Almfutterflächenkorrektur betreffend die Jahre 2009 bis 2012 dahingehend beantragt wurde, dass der Beihilfenberechnung nunmehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 90,02 ha zugrunde zu legen sei.
5. Zu den angefochtenen Abänderungsbescheiden
5.1. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013, Zl. XXXX, wurde der erste Bescheid vom 30.12.2008, Zl. XXXX, abgeändert und dem Beschwerdeführer anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 3.611,81 im Antragsjahr 2008 nur noch eine solche in Höhe von € 3.530,81 gewährt und zugleich eine Rückforderung von € 81, -- ausgesprochen.5.1. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013, Zl. römisch 40 , wurde der erste Bescheid vom 30.12.2008, Zl. römisch 40 , abgeändert und dem Beschwerdeführer anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 3.611,81 im Antragsjahr 2008 nur noch eine solche in Höhe von € 3.530,81 gewährt und zugleich eine Rückforderung von € 81, -- ausgesprochen.
Dabei stellte die belangte Behörde anstelle einer ursprünglich beantragten Fläche von 21,85 ha (davon 15,31 ha anteilige Almfläche) lediglich 21,36 ha (davon 14,82 ha anteilige Almfläche) als ermittelt fest. Begründend führte sie aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 06.09.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha (konkret eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,49 ha) festgestellt wurden.
5.2. Bezüglich des Antragsjahres 2009 wurde mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013, Zl. XXXX, der ursprüngliche Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX, abgeändert und nunmehr anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von €5.2. Bezüglich des Antragsjahres 2009 wurde mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , der ursprüngliche Bescheid vom 30.12.2009, Zl. römisch 40 , abgeändert und nunmehr anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von €
3.318,18 nur noch eine solche von € 2.773,56 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 544,62 ausgesprochen.
Hierbei stellte die belangte Behörde anstelle einer beantragten Fläche von 16,48 ha (davon 9,95 ha anteilige Almfläche) nur 15,94 ha (davon 9,53 ha anteilige Almfläche) als ermittelte Fläche fest. In der Begründung verwies sie auf die am 06.09.2012 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle und die dabei festgestellten Flächenabweichungen. Konkret wurde im Antragsjahr 2009 eine Differenzfläche von 0,42 ha festgestellt.
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels schloss die belangte Behörde jeweils aus.
6. Im Verwaltungsakt betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 liegt eine mit 19.06.2014 datierte und von der Beschwerdeführerin unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die von der Beschwerdeführerin als Auftreiberin genutzte B-Alm, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.6. Im Verwaltungsakt betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 liegt eine mit 19.06.2014 datierte und von der Beschwerdeführerin unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die von der Beschwerdeführerin als Auftreiberin genutzte B-Alm, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.
Im Verwaltungsakt befindet sich zudem eine mit 13.02.2014 datierte "LWK-Bestätigung" samt schlagbezogenen Ausführungen und Luftbildern, welche am 13.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Darin teilt die zuständige Landwirtschaftskammer mit, dass die Flächenfeststellung auf der B-Alm für das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der belangten Behörde ermittelt wurde und die Flächenabweichungen nicht erkennbar gewesen seien.
7. Gegen diese Abänderungsbescheide richten sich die Beschwerden.
7.1. Zusammengefasst wird darin im Wesentlichen vorgebracht, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle wird lediglich die Ausgestaltung des Prüfberichts moniert, obwohl die Beschwerdeführerin angibt, selbst nie einen Prüfbericht erhalten zu haben und so auch nicht in der Lage gewesen zu sein, eine fundierte Stellungnahme zum Prüfbericht abzugeben. Zudem seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Es sei auch zu einer mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen gekommen.
7.2. Die beihilfefähige Fläche sei bei Antragstellung nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Nicht nur im Rahmen der Digitalisierung, sondern auch aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit und der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der Behörde vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Sie habe auf die Behördenpraxis vertraut. An der überhöhten Beantragung der Futterflächen treffe sie kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe alle notwendige Sorgfalt aufgewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen. Zwar müsse sie sich als Almauftreiberin die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbares Verhalten müsse für sie jedoch ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.7.2. Die beihilfefähige Fläche sei bei Antragstellung nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Nicht nur im Rahmen der Digitalisierung, sondern auch aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit und der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der Behörde vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Sie habe auf die Behördenpraxis vertraut. An der überhöhten Beantragung der Futterflächen treffe sie kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe alle notwendige Sorgfalt aufgewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen. Zwar müsse sie sich als Almauftreiberin die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbares Verhalten müsse für sie jedoch ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.
7.3. Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Die Beschwerdeführerin habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und es sei binnen zwei Wochen vom Almbewirtschafter ein Antrag auf Richtigstellung auch für das vorliegende Antragsjahr gestellt worden. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.7.3. Gemäß Artikel 19, der VO (EG) 796/2004 bzw. Artikel 21, der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Die Beschwerdeführerin habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und es sei binnen zwei Wochen vom Almbewirtschafter ein Antrag auf Richtigstellung auch für das vorliegende Antragsjahr gestellt worden. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.
7.4. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sowohl für das Jahr 2008 als auch für das Jahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, da gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Für das Antragsjahr 2009 sei zudem die Zahlung bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, sei ihr erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Zusätzlich verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004, wonach Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.7.4. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sowohl für das Jahr 2008 als auch für das Jahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, da gemäß Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. 73 Absatz 6, der VO (EG) 796/2004 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Für das Antragsjahr 2009 sei zudem die Zahlung bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, sei ihr erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Zusätzlich verweist die Beschwerdeführerin auf Artikel 73, Absatz 5,, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004, wonach Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.
7.5. Moniert wird auch die verhängte Sanktion, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unangemessen hoch und nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH zudem auch gleichheitswidrig sei.
7.6. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Zustellung der Prüfberichte sämtlicher Vor-Ort-Kontrollen zur Stellungnahme, einen Augenschein an Ort und Stelle und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin u.a. auf, soweit sie sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richte, genaue schlagbezogene Einwendungen vorzubringen und dabei auf örtliche Gegebenheiten, Schläge, Feldstücke etc. Bezug zu nehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf im Rahmen des Parteiengehörs ohne die Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle im Detail zu hinterfragen bzw. substantiiert zu bestreiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte für die Antragsjahre 2008 und 2009 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.
Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes (Betriebsnummer XXXX) war die Beschwerdeführerin auch Auftreiberin auf die B-Alm und die P-Alm, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes (Betriebsnummer römisch 40 ) war die Beschwerdeführerin auch Auftreiberin auf die B-Alm und die P-Alm, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.
1.2. Für beide Jahre wurde der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid vom 30.12.2008, Zl. XXXX, betreffend das Antragsjahr 2008 bzw. mit Bescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX, betreffend das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €1.2. Für beide Jahre wurde der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid vom 30.12.2008, Zl. römisch 40 , betreffend das Antragsjahr 2008 bzw. mit Bescheid vom 14.11.2013, Zl. römisch 40 , betreffend das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
3.611,81 bzw. von 2.773,56 gewährt.
1.3. Am 06.09.2012 fand auf der B-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle der beantragten Almfutterfläche von 56,01 ha bzw. 56,80 ha lediglich eine ermittelte Almfutterfläche im Ausmaß von 51,44 ha festgestellt wurde (Almfutterflächendifferenz: 4,57 ha bzw. 5,36 ha). Dieser Feststellung tritt auch das Bundesverwaltungsgericht bei.
Aufgrund einer durch den Bewirtschafter der P-Alm beantragten Korrektur beträgt die beantragte Almfutterfläche anstelle der ursprünglich beantragten 115,02 ha nur noch 76,62 ha.
Ausgehend davon stehen für die Beschwerdeführerin nunmehr folgende Futterflächenbeträge als (insgesamt) beantragte Futterfläche und (jeweils daneben angeführt) als insgesamt ermittelte Futterfläche fest:
2008 beantragte Fläche 21,85 ha; ermittelte Fläche 21,36 ha
2009 beantragte Fläche 16,48 ha; ermittelte Fläche 15,94 ha
1.4. Im Jahr 2008 beträgt das Minimum zwischen den der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüchen (= 24,25) und der von ihr insgesamt beantragten Fläche 21,85 ha.
Im Jahr 2009 beträgt das das Minimum zwischen den der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüchen (= 22,25) und der von ihr insgesamt beantragten Fläche 16,36 ha.
1.5. Als Differenzfläche zwischen der ermittelten Fläche (Summe Heimbetriebsfläche und anteilige Almfutterflächen) und dem oben angeführten Minimum zwischen beantragter Fläche und vorhandenen ZA steht im Jahr 2008 eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,49 ha und im Jahr 2009 eine solche von 0,42 ha fest.
Damit steht weiters fest, dass in beiden Antragsjahren die Differenzfläche bis höchstens 3 % und maximal 2 ha liegt. In beiden Jahren wurde keine Sanktion verhängt.
1.6. Anhand der der Beschwerdeführerin verfügbaren Zahlungsansprüche errechnet sich für die strittigen Antragsjahre 2008 und 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 3.530,81 bzw. € 2.773,56 und aufgrund der bereits ausbezahlten Beträge Rückforderungen in Höhe von € 81, -- bzw. € 544,62.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Teilen des angefochtenen Bescheids und dem im Verwaltungsakt ersichtlichen und in den Beschwerden enthaltenen Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin (bzw. der ihr zurechenbaren Erklärungen der Almbewirtschafter der Almen, auf die sie ihre Tiere auftrieb) sowie ihrer Reaktion auf die Vorhalte der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Wie unter Pkt. 3.3.3. ausgeführt, wird die Beschwerdeführerin in den jeweiligen Verfahrensteilen als Auftreiberin auf die jeweiligen Almen von den jeweils als Almbewirtschafter auftretenden Personen vertreten und hat sich insofern deren Wissensstand und Handeln zurechnen zu lassen. Diese handeln für die Auftreiberin und haben in dieser Funktion für die jeweilige Alm Zugang zu sämtlichen von der belangten Behörde hinsichtlich dieser Alm zur Stellungnahme versendeten Vor-Ort-Kontrollberichten, zu den anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen im eAMA-GIS planlich eingezeichneten Digitalisierungsergebnissen und den ermittelten und in dieser Weise kommunizierten Futterflächenfeststellungen und -bewertungen.
2.2. Die Futterflächenermittlung des Heimbetriebes wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Das festgestellte Ausmaß der Almfutterfläche der B-Alm ergibt sich aufgrund einer von der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, deren Richtigkeit in der Beschwerde zwar in Frage gestellt wurde, die geltend gemachte Unrichtigkeit von der Beschwerdeführerin jedoch - auch nach erneuter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert und schlagbezogen bestritten. Vielmehr noch hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme noch selbst ausgeführt, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der B-Alm für "die Jahre 2008 bis 2012 [...] auch zu akzeptieren sein", weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.09.2012 zutreffend ist.
2.3. Hinsichtlich des Almfutterflächenausmaßes der P-Alm beruht der Bescheid (und beruhen auch die hier getroffenen Feststellungen) nicht auf einer Vor-Ort-Kontrolle, sondern einem gegenüber der früheren Antrags- und Bescheidlage reduzierten Antragsumfang, wobei aus rechtlichen Gründen (siehe Pkt. 3.3.2.) lediglich die erste Korrektur von der belangten Behörde berücksichtigt werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG).
Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG; § 17 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (Paragraph 39, Absatz 2, AVG; Paragraph 17, VwGVG).
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
3.2.1. Die - für das Antragsjahr 2008 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:3.2.1. Die - für das Antragsjahr 2008 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, Sitzung 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
...
Artikel 33
Beihilfevoraussetzungen
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn
a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ...;a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang römisch sechs eine Zahlung gewährt wurde, ...;
b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder
c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.
...
Artikel 35
Doppelbeantragungen
(1) Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.
...
Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
3.2.2. Die - für das Antragsjahr 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:3.2.2. Die - für das Antragsjahr 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
...
Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,
erhalten haben. ....
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
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Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
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Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
3.2.3. Die - für die Antragsjahre 2008 und 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:3.2.3. Die - für die Antragsjahre 2008 und 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, Sitzung 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
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(22) ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
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Artikel 10
Modulation
(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
[...]
[...].
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
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(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
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Artikel 12
Zusätzlicher Beihilfebetrag
(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.
Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
[...]
(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.
[...].
Artikel 14
Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen
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4. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
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(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.
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Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
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Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelte