TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W180 2201628-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2201628-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.08.2017, Zahl II/4-EBP/12-7416677010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber und Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX, für die er in seinem Mehrfachantrag-Flächen 2012 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 89,20 ha angab. Zudem war der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummer XXXX und XXXX, für die von den jeweiligen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt und dabei im Falle der Alm XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 253,55 ha und im Falle der Alm XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 198,06 ha angegeben wurden.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 28.12.2012, Zahl II/7-EBP/12-118765247, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP für das Antragsjahr 2012 in der Höhe von EUR 305,72 gewährt, wobei jedoch die Futterflächen auf den vorgenannten drei Almen noch nicht berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, Zahl II/7-EBP/12-119896120, wurden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner anteiligen Almfutterflächen auf den drei Almen eine EBP in der Höhe von EUR 1.037,81 gewährt. Dabei legte die Behörde hinsichtlich der Almen XXXX und XXXX geringere als die beantragten anteiligen Almfutterflächen des Beschwerdeführers der Berechnung zugrunde, hinsichtlich der Alm XXXXging die Behörde von der beantragten anteiligen Futterfläche des Beschwerdeführers als ermittelter anteiliger Futterfläche aus. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass es zufolge eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 bis 2012 zur Reduktion der anteiligen Almfutterfläche der Almen XXXX und XXXX gekommen sei. Die Behörde ging bei der Berechnung von 19,56 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 29,68 ha, einem Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 19,56, einer Fläche nach Verwaltungskontrolle von 20,82 ha und einer ermittelten Fläche von 19,56 ha aus. Im Bescheid wurde keine Differenzfläche ausgewiesen; eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Am 04.08.2014 fand auf der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten AlmXXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde eine Almfutterfläche von 33,53 ha festgestellt, woraus sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Anteils an der Alm bei einer beantragten anteiligen Fläche von 13,48 ha eine ermittelte anteilige Fläche von 5,07 ha und damit eine Differenzfläche von 8,41 ha ergab.

Am 07.08.2014 fand auch auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde eine Almfutterfläche von 190,49 ha festgestellt, woraus sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Anteils an der Alm bei einer beantragten anteiligen Fläche von 6,09 ha eine ermittelte anteilige Fläche von 4,58 ha und damit eine Differenzfläche von 1,51 ha ergab.

Am 29.09.2016 wurde schließlich auch die Alm XXXX einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen, bei der eine Almfutterfläche von 108,15 ha festgestellt wurde. Für den Beschwerdeführer ergab sich daraus bei einer beantragten anteiligen Fläche auf dieser Alm von 4,21 ha eine ermittelte anteilige Fläche von 2,30 ha und damit eine Differenzfläche von 1,91 ha.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der genannten Vor-Ort-Kontrollen die EBP nur noch in Höhe von EUR 789,76 gewährt und eine Rückforderung von EUR 248,05 ausgesprochen. Die belangte Behörde ging von 19,56 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 29,68 ha, einem Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 19,56, einer Fläche nach Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrollen von 17,69 ha und einer ermittelten Fläche von ebenfalls 17,69 ha aus, woraus sich eine Differenzfläche von 1,87 ha ergab. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass auf Grund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vom 04.08.2018, 07.08.2018 und 29.09.2016 und im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfenbetrag um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Mit dem Bescheid wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR 148,83 verhängt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, binnen offener Frist erhobene Beschwerde vom 04.09.2017, in der der Beschwerdeführer vorbringt, dass er auf den Almen XXXX und XXXX im Jahr 2012 bloßer Auftreiber gewesen sei und deshalb auf die Flächenangaben zur Almfutterfläche keinen Einfluss gehabt habe. Gemäß § 8i MOG seien Auftreiber auf Gemeinschaftsalmen von Sanktionen befreit. Die entsprechenden Erklärungen gemäß § 8i MOG habe er über die Bezirksbauernkammer eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragte, die Erklärungen gemäß § 8i MOG zu berücksichtigen, die EBP neu zu berechnen und keine Sanktionen auszusprechen.

Der Beschwerdeführer übermittelte im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer am 04.09.2017 Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG 2007 betreffend die Almen XXXX und XXXX.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.07.2018 vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen aus, dass die eingereichten Erklärungen gemäß § 8i MOG für die Almen XXXX und XXXX von der AMA positiv berücksichtigt werden könnten, allerdings bliebe die durch die Vor-Ort-Kontrolle festgestellte sanktionsrelevante Flächenabweichung der Alm XXXX weiterhin bestehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber und Bewirtschafter der Alm XXXX.

Zudem war der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen XXXXund XXXX.

Auf der Alm XXXX wurden im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle vom 04.08.2014 Flächenabweichungen festgestellt; die auf den Beschwerdeführer entfallende anteilige Abweichung betrug 8,41 ha.

Auch auf den zwei Almen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer bloßer Auftreiber war, waren weniger beihilfefähige Flächen vorhanden als im jeweiligen Mehrfachantrag-Flächen angegeben: Die auf den Beschwerdeführer entfallende anteilige Abweichung betrug im Falle der Alm XXXX 1,51 ha und im Falle der Alm XXXX 1,91 ha. Die Flächenabweichungen wurden im Zuge von am 07.08.2014 und 29.09.2016 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellt.

Der Beschwerdeführer legte für die Almen XXXX und XXXX Erklärungen gemäß § 8i MOG vor.

Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2012 19,56 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Er beantragte Flächen im Ausmaß von 29,68 ha, im Antragsjahr standen ihm jedoch nur beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 17,69 ha Verfügung. Für die sich daraus ergebende Differenzfläche von 1,87 ha verhängte die AMA im angefochtenen Bescheid eine Flächensanktion.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung:

Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Abl. L 2009/30, 16 (in der Folge VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.

(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

iii) gemäß Anhang IX,

iv) gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57a und Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c.

erhalten haben.

(2) Im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 gilt als "Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt", ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.

(3) Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung, die gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 71j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurden, unterliegen nicht früheren Stilllegungsverpflichtungen.

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und

b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bestand und die

i) infolge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ( 1 ), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ( 2 ) sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( 3 ) nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähig" entspricht oder

ii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ( 4 ) oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätzen 1, 2 und 3 der genannten Verordnung in Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 stillgelegt wird.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest.

Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

[...]

(e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]"

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]"

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (in der Folge VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

§ 8i Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (in der Folge MOG 2007) BGBl I 2007/55 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die AMA hat auf Grund der im Jahr 2014 und 2016 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen den angefochtenen Abänderungsbescheid erlassen, eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von 1,87 ha festgestellt und eine Flächensanktion verhängt.

Der Beschwerdeführer führt keine Gründe ins Treffen, warum das Ergebnis der zu Grunde liegenden Vor-Ort-Kontrollen nicht zu treffen sollte. Er wendet sich in seiner Beschwerde lediglich gegen die Verhängung von Sanktionen und verweist auf die zeitgleich mit der Beschwerde vorgelegten Erklärungen gemäß § 8i MOG 2007 betreffend die Almen XXXX und XXXX.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärungen zu den beiden Almen, auf denen er bloßer Auftreiber war, vermögen seine Beschwerde aber nicht zum Erfolg zu führen:

Auch wenn man diese Erklärungen berücksichtigt und die Abweichungen von 1,51 ha bzw. 1,91 ha auf diesen zwei Almen als VOK-Abweichungen ohne Sanktionen anerkennt, so bliebt doch die Flächenabweichung auf der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Alm XXXX im Ausmaß von 8,41 ha bestehen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer nicht belegt und auch nicht behauptet, dass ihn an der Falschbeantragung keine Schuld trifft. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergab sich auf Grund des Umstandes, dass er im Jahr 2012 deutlich mehr Fläche beantragte (29,68 ha) als Zahlungsansprüche vorhanden waren (19,56), bei einer VOK-Abweichung von insgesamt 11,83 ha ohnedies bereits eine deutlich geringere Differenzfläche von 1,87 ha. Diese Differenzfläche ist kleiner als die Abweichung auf der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Alm im Ausmaß von 8,41 ha, weshalb die Differenzfläche jedenfalls durch Flächen "gedeckt" ist, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer nicht belegt, dass ihn keine Schuld trifft.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass § 8i MOG 2007 seiner klaren Textierung nach auf einen bloßen Auftreiber auf eine Alm Anwendung findet, welcher auf die Beantragung des Mehrfachantrag-Flächen für diese Alm keinen Einfluss hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer auch für die von ihm bewirtschaftete Alm eine Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 vorgelegt hätte, was allerdings nicht der Fall war, so wäre § 8i MOG 2007 auf den Beschwerdeführer in Bezug auf diese Alm nicht anwendbar

Da sich auch bei Berücksichtigung der Erklärungen gemäß § 8i MOG 2007 betreffend die Almen XXXX und XXXX an der Differenzfläche und in der Folge auch an der Flächensanktion nichts ändert, war die Beschwerde abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2201628.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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