TE Vwgh Beschluss 2018/9/19 Ra 2018/18/0464

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2018, Zl. L524 2148280- 1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 29. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in der Sache - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak für zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig. 1 Der Revisionswerber ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 29. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in der Sache - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak für zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, es liege im Hinblick auf die gemäß Art. 6 EMRK garantierten Grundsätze eines fairen Verfahrens ein dem Revisionswerber zum Nachteil gereichender Verfahrensmangel vor. Es existierten diverse offizielle Berichte zur Sicherheitslage im Irak, aus denen hervorgehe, dass das Leben des Revisionswerbers im Fall seiner Rückkehr in den Irak bedroht wäre. Der Revisionswerber sei im Jahr 2013 aus seinem Herkunftsstaat geflohen, weil die Lage schon damals unerträglich gewesen sei. Es handle sich hierbei um eine Tatsachengrundlage, welche der Entscheidung des Gerichts zugrunde zu legen gewesen wäre. Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sei nur auf der Grundlage von (die Sicherheitslage betreffenden) Tatsachenberichten möglich. 2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, es liege im Hinblick auf die gemäß Artikel 6, EMRK garantierten Grundsätze eines fairen Verfahrens ein dem Revisionswerber zum Nachteil gereichender Verfahrensmangel vor. Es existierten diverse offizielle Berichte zur Sicherheitslage im Irak, aus denen hervorgehe, dass das Leben des Revisionswerbers im Fall seiner Rückkehr in den Irak bedroht wäre. Der Revisionswerber sei im Jahr 2013 aus seinem Herkunftsstaat geflohen, weil die Lage schon damals unerträglich gewesen sei. Es handle sich hierbei um eine Tatsachengrundlage, welche der Entscheidung des Gerichts zugrunde zu legen gewesen wäre. Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sei nur auf der Grundlage von (die Sicherheitslage betreffenden) Tatsachenberichten möglich.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Revision einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 5.6.2018, Ra 2018/18/0301, mwN). 6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Revision einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 5.6.2018, Ra 2018/18/0301, mwN).

7 Diesem Erfordernis entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung schon insofern nicht, als diese nicht darlegt, welche konkrete Rechtsfrage im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Soweit die Revision im Übrigen die unsubstantiierte Behauptung aufstellt, das angefochtene Erkenntnis beruhe auf unzureichenden Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak, genügt es festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung hinreichend aktueller Berichte Länderfeststellungen getroffen hat. Welche konkreten Berichte das Gericht dabei nicht berücksichtigt oder unzutreffend gewürdigt hätte, lässt die Revision nicht erkennen.

8 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, nicht, wie die Revision vermeint, in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, wohl aber in jenen von Art. 47 GRC fallen. Dass das angefochtene Erkenntnis unter dem letztgenannten Gesichtspunkt mangelhaft geblieben wäre, legt die Revision nicht dar. 8 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, nicht, wie die Revision vermeint, in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK, wohl aber in jenen von Artikel 47, GRC fallen. Dass das angefochtene Erkenntnis unter dem letztgenannten Gesichtspunkt mangelhaft geblieben wäre, legt die Revision nicht dar.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180464.L00

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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