TE Vwgh Beschluss 2018/9/20 Ra 2018/17/0001

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des T M in S in U, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. November 2017, LVwG-S-1221/001-2016, betreffend Berichtigung einer Kostenentscheidung i.A. der Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12. April 2016 wurde der Revisionswerber der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Über ihn wurden eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt. Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG aufgetragen, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 200,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 2.200,--.

2 Das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wies mit Erkenntnis vom 8. Mai 2017 die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis vom 12. April 2016 gemäß § 50 VwGVG ab (Spruchpunkt 1.) und schrieb dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 100,-- vor (Spruchpunkt 2.). Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt 3.). Schließlich führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dem unter dem Spruch auf der ersten Seite des Erkenntnisses befindlichen Zahlungshinweis an, dass der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 2.600,-- betrage.

3 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berichtigte mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. November 2017 Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses vom 8. Mai 2017 gemäß § 17 iVm § 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahin, dass im Ausspruch über den festgesetzten Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens statt EUR 100,-- nunmehr der Betrag von EUR 400,-- aufzuscheinen habe. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass das Erkenntnis vom 8. Mai 2017 in seinem Kostenausspruch an einem offenkundigen Rechenfehler leide. Dies ergebe sich aus dem Zahlungshinweis, in welchem der richtige Kostenausspruch miteinberechnet worden sei. Das Erkenntnis sei deshalb in seinem Kostenausspruch von Amts wegen spruchgemäß zu berichtigen gewesen.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichthof möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufheben.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach der berichtigte Fehler offenkundig sein müsse, was im Revisionsfall nicht zutreffe.

10 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird keine grundsätzliche, sondern lediglich eine einzelfallbezogene Rechtsfrage aufgeworfen, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. z.B. VwGH 9.5.2018, Ra 2017/12/0076, mwN).

11 Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

12 Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).

13 Einerseits ergibt sich im Revisionsfall die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung aus dem im Spruch des berichtigten Erkenntnisses zitierten § 52 Abs. 2 VwGVG, wonach der Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Andererseits ist aus dem auf der ersten Seite des Erkenntnisses, im Anschluss an den Spruch befindlichen Zahlungshinweis ersichtlich, dass insgesamt EUR 2.600,-- zu bezahlen sind, woraus sich ebenfalls die Fehlerhaftigkeit des Kostenausspruchs ergibt. Es ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall in unvertretbarer Weise von einer Offenkundigkeit des Fehlers ausgegangen ist.

14 Im Zulässigkeitsvorbringen wird somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170001.L00

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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