Norm
StVG §54aRechtssatz
Dass die Rücklage jedenfalls bis zur Hälfte aller insgesamt erfolgter Einzahlungen nicht für Zahlungen nach § 54a Abs Abs 3 StVG zur Verfügung stehe, findet weder im Wortlaut des § 54a StVG, noch - auch bei Miteinbeziehung der Bestimmung des § 150 StVG - im Gesetzeszweck Deckung.Dass die Rücklage jedenfalls bis zur Hälfte aller insgesamt erfolgter Einzahlungen nicht für Zahlungen nach Paragraph 54 a, Abs Absatz 3, StVG zur Verfügung stehe, findet weder im Wortlaut des Paragraph 54 a, StVG, noch - auch bei Miteinbeziehung der Bestimmung des Paragraph 150, StVG - im Gesetzeszweck Deckung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000920Im RIS seit
09.10.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019