Norm
StPO §126Rechtssatz
Über einen Antrag eines Verurteilten auf Enthebung des zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 SMG bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit oder Zweifeln an dessen Sachkunde hat das Vollzugsgericht gemäß § 7 Abs 2 StVG iVm der nach sinngemäßer Anwendung der für das Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmung des § 126 Abs 5 StPO mit gemäß § 87 Abs 1 StPO mit Beschwerde bekämpfbarem Beschluss zu entscheidenÜber einen Antrag eines Verurteilten auf Enthebung des zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, SMG bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit oder Zweifeln an dessen Sachkunde hat das Vollzugsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StVG in Verbindung mit der nach sinngemäßer Anwendung der für das Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmung des Paragraph 126, Absatz 5, StPO mit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StPO mit Beschwerde bekämpfbarem Beschluss zu entscheiden
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000919Im RIS seit
09.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019