RS Lvwg 2018/7/24 LVwG-AV-1034/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

FSG 1997 §7
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2a
StVO 1960 §46 Abs4 lita

Rechtssatz

Aufgrund des § 26 Abs. 2a FSG ist keine Wertung vorzunehmen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0068), sondern hat jedenfalls ein Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu erfolgen, wenn die Autobahn auf welche Weise auch immer gegen die Fahrtrichtung befahren wird. […] Die im Sinne des § 26 Abs. 2a festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von sechs Monaten ist eine Mindestentziehungszeit, daher bleibt es der Behörde in schwerwiegenderen Fällen unbenommen, die Dauer der Entziehung entsprechend zu erhöhen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Nachschulung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1034.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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