TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 W120 2012438-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AEUV Art.267
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18
KOG §34
KOG §34a
PMG §26
PMG §3
PMG §44a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 34 heute
  2. KOG § 34 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. KOG § 34 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. KOG § 34 gültig von 27.11.2015 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  5. KOG § 34 gültig von 01.01.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. KOG § 34 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 34a heute
  2. KOG § 34a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PMG § 44a heute
  2. PMG § 44a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Spruch

W120 2012438-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Margret Kronegger und Mag. Ingrid Zehetner als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 30.06.2014, PS 4/14-14, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Margret Kronegger und Mag. Ingrid Zehetner als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 30.06.2014, PS 4/14-14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd PMG gemäß § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.01. bis zum 31.03.2013, vom 01.04. bis zum 30.06.2013, vom 01.07. bis zum 30.09.2013 und vom 01.10. bis zum 31.12.2013 in der Höhe von insgesamt EUR XXXX an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). Mit Spruchpunkt 2. wurde angeordnet, dass der unter Spruchpunkt 1. genannte Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd PMG gemäß Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.01. bis zum 31.03.2013, vom 01.04. bis zum 30.06.2013, vom 01.07. bis zum 30.09.2013 und vom 01.10. bis zum 31.12.2013 in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). Mit Spruchpunkt 2. wurde angeordnet, dass der unter Spruchpunkt 1. genannte Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

1.1. Gemäß § 34a KOG würden zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt dienen.1.1. Gemäß Paragraph 34 a, KOG würden zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt dienen.

Die Finanzierungsbeiträge seien von der Postbranche zu leisten, wobei es sich dabei um jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet seien, oder die über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen würden, handle.Die Finanzierungsbeiträge seien von der Postbranche zu leisten, wobei es sich dabei um jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet seien, oder die über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügen würden, handle.

Nach § 24 PMG sei jedermann nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Gesetzes berechtigt, Postdienste zu erbringen; nach § 25 PMG sei deren beabsichtigte Erbringung vor Betriebsaufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Nach Paragraph 24, PMG sei jedermann nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Gesetzes berechtigt, Postdienste zu erbringen; nach Paragraph 25, PMG sei deren beabsichtigte Erbringung vor Betriebsaufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Ob die beschwerdeführende Partei eine Postdiensteanbieterin iSd § 3 Z 3 iVm §§ 24 ff PMG und damit zur Anzeige gemäß § 25 Abs 1 PMG verpflichtet sei sowie der Finanzierungsbeitragspflicht gemäß § 34a KOG unterliege, sei von der RTR-GmbH im Verfahren zu PRSON 22/11 von amtswegen ermittelt und beurteilt worden. Auch von der belangte Behörde seien im gegenständlichen Verfahren amtswegige Ermittlungen zur Frage, ob die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieterin sei und der Anzeige- sowie Beitragspflicht unterliege, als Vorfrage iSd § 38 AVG durchgeführt worden. Das Ergebnis dieser durchgeführten, amtswegigen Ermittlungen wurde der beschwerdeführenden Partei einerseits mit Schreiben der RTR-GmbH vom 22.02.2011 und andererseits mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2014 auch mitgeteilt.Ob die beschwerdeführende Partei eine Postdiensteanbieterin iSd Paragraph 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraphen 24, ff PMG und damit zur Anzeige gemäß Paragraph 25, Absatz eins, PMG verpflichtet sei sowie der Finanzierungsbeitragspflicht gemäß Paragraph 34 a, KOG unterliege, sei von der RTR-GmbH im Verfahren zu PRSON 22/11 von amtswegen ermittelt und beurteilt worden. Auch von der belangte Behörde seien im gegenständlichen Verfahren amtswegige Ermittlungen zur Frage, ob die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieterin sei und der Anzeige- sowie Beitragspflicht unterliege, als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG durchgeführt worden. Das Ergebnis dieser durchgeführten, amtswegigen Ermittlungen wurde der beschwerdeführenden Partei einerseits mit Schreiben der RTR-GmbH vom 22.02.2011 und andererseits mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2014 auch mitgeteilt.

Von der beschwerdeführenden Partei sei sowohl im Jahr 2009 nach der Bestimmung des § 15 Abs 2 PostG 1997, als auch im Jahr 2011 nach der Bestimmung des § 25 Abs 1 PMG die Erbringung von Postdiensten angezeigt worden. Im Begleitschreiben zur Anzeige vom 05.05.2009 habe die beschwerdeführende Partei selbst angegeben, dass diese ua auch Pakete bis zu 20 kg zum Transport übernehme. Des Weiteren biete die beschwerdeführende Partei in ihren Servicebeschreibungen und Tarifen sowie auf ihrer Website www. XXXX .at ua den Versand und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg sowie Dokumenten an. Das Unternehmen verfüge offenbar auch über einen Organisationsgrad, der für die Erbringung logistischer Leistungen notwendig sei. An dieser Stelle sei schließlich festzuhalten, dass für die Verpflichtung, Finanzierungsbeiträge zu leisten, laut § 34a Abs 2 KOG nicht die tatsächliche Erstattung einer Anzeige, sondern die Verpflichtung zur Anzeige nach § 25 PMG (oder das Innehaben einer Konzession nach § 26 PMG) ausschlaggebend sei. Unabhängig von der tatsächlichen Erstattung der vorgenannten Anzeige(n) sei die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin zur Anzeige nach § 25 PMG und somit zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen verpflichtet.Von der beschwerdeführenden Partei sei sowohl im Jahr 2009 nach der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, PostG 1997, als auch im Jahr 2011 nach der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, PMG die Erbringung von Postdiensten angezeigt worden. Im Begleitschreiben zur Anzeige vom 05.05.2009 habe die beschwerdeführende Partei selbst angegeben, dass diese ua auch Pakete bis zu 20 kg zum Transport übernehme. Des Weiteren biete die beschwerdeführende Partei in ihren Servicebeschreibungen und Tarifen sowie auf ihrer Website www. römisch 40 .at ua den Versand und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg sowie Dokumenten an. Das Unternehmen verfüge offenbar auch über einen Organisationsgrad, der für die Erbringung logistischer Leistungen notwendig sei. An dieser Stelle sei schließlich festzuhalten, dass für die Verpflichtung, Finanzierungsbeiträge zu leisten, laut Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG nicht die tatsächliche Erstattung einer Anzeige, sondern die Verpflichtung zur Anzeige nach Paragraph 25, PMG (oder das Innehaben einer Konzession nach Paragraph 26, PMG) ausschlaggebend sei. Unabhängig von der tatsächlichen Erstattung der vorgenannten Anzeige(n) sei die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin zur Anzeige nach Paragraph 25, PMG und somit zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen verpflichtet.

Die beschwerdeführende Partei erbringe also Dienste, die eindeutig in den Anwendungsbereich des PMG fallen würden, und sei daher als Postdiensteanbieterin nach § 3 Z 3 PMG zu qualifizieren. Zudem habe die beschwerdeführende Partei diese Dienste nach § 25 PMG auch angezeigt. Diese Anzeigen seien von der beschwerdeführenden Partei auch nie widerrufen worden. Auch eine Änderung oder Einstellung der von ihr erbrachten Dienste sei nicht angezeigt worden, vielmehr biete die beschwerdeführende Partei diese Dienste unverändert weiter an. Als Postdiensteanbieterin habe sie somit gemäß § 34a Abs 2 KOG Finanzierungsbeiträge zu leisten. An dieser Stelle sei ferner noch anzumerken, dass - entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht die Anzeige selbst, sondern die Erbringung von Postdiensten, die im Fall der beschwerdeführenden Partei eindeutig vorliege, die Finanzierungsbeitragspflicht bewirke.Die beschwerdeführende Partei erbringe also Dienste, die eindeutig in den Anwendungsbereich des PMG fallen würden, und sei daher als Postdiensteanbieterin nach Paragraph 3, Ziffer 3, PMG zu qualifizieren. Zudem habe die beschwerdeführende Partei diese Dienste nach Paragraph 25, PMG auch angezeigt. Diese Anzeigen seien von der beschwerdeführenden Partei auch nie widerrufen worden. Auch eine Änderung oder Einstellung der von ihr erbrachten Dienste sei nicht angezeigt worden, vielmehr biete die beschwerdeführende Partei diese Dienste unverändert weiter an. Als Postdiensteanbieterin habe sie somit gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG Finanzierungsbeiträge zu leisten. An dieser Stelle sei ferner noch anzumerken, dass - entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht die Anzeige selbst, sondern die Erbringung von Postdiensten, die im Fall der beschwerdeführenden Partei eindeutig vorliege, die Finanzierungsbeitragspflicht bewirke.

1.2. Aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 11.01.2013 bekanntgegebenen Daten sei der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2013 berechnet und zur Beitragsberechnung herangezogen worden.

In rechtlicher Hinsicht erscheine wesentlich, dass die Finanzierungsbeiträge den Beitragspflichtigen nach § 34 Abs 9 iVm § 34a Abs 3 KOG auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten seien.In rechtlicher Hinsicht erscheine wesentlich, dass die Finanzierungsbeiträge den Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten seien.

Änderungen von Planumsatzdaten könnten jedoch im Laufe des Verfahrens zur Vorschreibung der vorläufigen Beitragsverpflichtung nicht berücksichtigt werden, da das KOG ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vorsehe, bei welchem für jedes Kalenderjahr zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt werde. Die Regelungen des § 34 Abs 7 bis 9 KOG sollen sicherstellen, dass für die RTR-GmbH und die belangte Behörde der regelmäßige "Cashflow" sichergestellt sei und die gesetzlichen Zuständigkeiten durch die RTR-GmbH und die belangte Behörde ausgeübt werden könnten.Änderungen von Planumsatzdaten könnten jedoch im Laufe des Verfahrens zur Vorschreibung der vorläufigen Beitragsverpflichtung nicht berücksichtigt werden, da das KOG ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vorsehe, bei welchem für jedes Kalenderjahr zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt werde. Die Regelungen des Paragraph 34, Absatz 7 bis 9 KOG sollen sicherstellen, dass für die RTR-GmbH und die belangte Behörde der regelmäßige "Cashflow" sichergestellt sei und die gesetzlichen Zuständigkeiten durch die RTR-GmbH und die belangte Behörde ausgeübt werden könnten.

Angesichts der Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und der Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens, sei eine Korrektur der Umsatzzahlen sowie der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge in diesem "vorläufigen" Verfahren faktisch nicht durchführbar.

1.3. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, betrage der Planfinanzierungsbeitrag der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2013 insgesamt EUR XXXX (darin enthalten insgesamt EUR XXXX an Umsatzsteuer). Da dieser Betrag nicht bezahlt worden sei, sei dieser gemäß § 34 Abs 13 iVm § 34a Abs 3 KOG bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.1.3. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, betrage der Planfinanzierungsbeitrag der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2013 insgesamt EUR römisch 40 (darin enthalten insgesamt EUR römisch 40 an Umsatzsteuer). Da dieser Betrag nicht bezahlt worden sei, sei dieser gemäß Paragraph 34, Absatz 13, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.

1.4. Soweit die beschwerdeführende Partei beantrage, die Daten über die jeweiligen Unternehmen, Dienstleistungen, Umsätze etc., welche von der RTR-GmbH bei der Bemessung des geplanten branchenspezifischen Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigt worden seien, offenzulegen, sei zunächst festzuhalten, dass die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (§ 34 Abs 3 bis 15 iVm § 34a) eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen würden. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass einzelne Umsätze zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zu den Umsätzen anderer Beitragspflichtiger Stellung zu nehmen.1.4. Soweit die beschwerdeführende Partei beantrage, die Daten über die jeweiligen Unternehmen, Dienstleistungen, Umsätze etc., welche von der RTR-GmbH bei der Bemessung des geplanten branchenspezifischen Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigt worden seien, offenzulegen, sei zunächst festzuhalten, dass die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 in Verbindung mit Paragraph 34 a,) eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen würden. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass einzelne Umsätze zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zu den Umsätzen anderer Beitragspflichtiger Stellung zu nehmen.

Weiters sei auf die Bestimmung des § 34 Abs 8 iVm § 34a Abs 3 KOG zu verweisen, die ua besage, dass der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach § 34 Abs 7 KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und - im Fall des fehlenden Vorliegens einer Meldung - der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen sei. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass der geplante branchenspezifische Gesamtumsatz die Gesamtsumme der von den Beitragspflichtigen gemeldeten und von der RTR-GmbH allenfalls geschätzten Umsätze betrage, wobei bei der Berechnung die Umsätze von Beitragspflichtigen, die die Umsatzschwelle iSd § 34 Abs 6 und 8 KOG unterschreiten würden, nicht berücksichtigt werden würden. Das Ergebnis dieser Zusammenrechnung der Planumsatzdaten sei von der belangten Behörde sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung als auch der Höhe überprüft und für plausibel befunden worden. Die Offenlegung der genannten Umsätze in der von der beschwerdeführenden Partei begehrten detaillierten Form sei in diesem Verfahren, in welchem die "vorläufigen" Finanzierungsbeiträge berechnet werden würden, jedenfalls nicht notwendig, da es sich dabei lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, die die Liquidität der belangten Behörde gewährleisten solle.Weiters sei auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zu verweisen, die ua besage, dass der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Paragraph 34, Absatz 7, KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und - im Fall des fehlenden Vorliegens einer Meldung - der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen sei. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass der geplante branchenspezifische Gesamtumsatz die Gesamtsumme der von den Beitragspflichtigen gemeldeten und von der RTR-GmbH allenfalls geschätzten Umsätze betrage, wobei bei der Berechnung die Umsätze von Beitragspflichtigen, die die Umsatzschwelle iSd Paragraph 34, Absatz 6 und 8 KOG unterschreiten würden, nicht berücksichtigt werden würden. Das Ergebnis dieser Zusammenrechnung der Planumsatzdaten sei von der belangten Behörde sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung als auch der Höhe überprüft und für plausibel befunden worden. Die Offenlegung der genannten Umsätze in der von der beschwerdeführenden Partei begehrten detaillierten Form sei in diesem Verfahren, in welchem die "vorläufigen" Finanzierungsbeiträge berechnet werden würden, jedenfalls nicht notwendig, da es sich dabei lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, die die Liquidität der belangten Behörde gewährleisten solle.

Darüber hinaus sei die Offenlegung der Planumsatzdaten von Unternehmen insoweit bedenklich, als die für das laufende Jahr geplanten Umsätze die strategische Planung des jeweiligen Unternehmens betreffen würden. Daher seien diese Umsätze in Hinblick auf die Vorläufigkeit der Maßnahme und die Sensibilität der Daten nicht offenzulegen.

Zur Offenlegung der jeweiligen Dienstleistungen sei auszuführen, dass die Finanzierungs-beiträge nach § 34 Abs 3 iVm § 34a Abs 3 KOG im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben seien, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen seien. Der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz umfasse daher im Einzelnen die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß § 3 Z 2 iVm Z 10 PMG. Des Weiteren sei der beschwerdeführenden Partei im Schreiben der RTR-GmbH vom 21.12.2012 detailliert dargelegt worden, welche Dienstleistungen bzw. Umsätze zur Berechnung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen seien.Zur Offenlegung der jeweiligen Dienstleistungen sei auszuführen, dass die Finanzierungs-beiträge nach Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben seien, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen seien. Der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz umfasse daher im Einzelnen die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 10, PMG. Des Weiteren sei der beschwerdeführenden Partei im Schreiben der RTR-GmbH vom 21.12.2012 detailliert dargelegt worden, welche Dienstleistungen bzw. Umsätze zur Berechnung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen seien.

1.5. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass ihrem Antrag auf Bekanntgabe der Unternehmen, die bei der Berechnung des Finanzierungsbeitrages einbezogen worden seien, bis heute nicht stattgegeben worden sei, sei auf die Schreiben der RTR-GmbH vom 03.07.2013 und 27.05.2014 zu verweisen, in welchem der beschwerdeführenden Partei zunächst im Verfahren vor der RTR-GmbH und dann im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde sehr wohl die bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2013 berücksichtigten Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen würden, bekanntgegeben worden seien. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass nach § 34 Abs 6 und 8 iVm § 34a Abs 3 KOG von einem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei und dessen Umsätze bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes nicht berücksichtigt werden würden, wenn der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag des Beitragspflichtigen den Betrag von EUR 300,-- unterschreite.1.5. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass ihrem Antrag auf Bekanntgabe der Unternehmen, die bei der Berechnung des Finanzierungsbeitrages einbezogen worden seien, bis heute nicht stattgegeben worden sei, sei auf die Schreiben der RTR-GmbH vom 03.07.2013 und 27.05.2014 zu verweisen, in welchem der beschwerdeführenden Partei zunächst im Verfahren vor der RTR-GmbH und dann im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde sehr wohl die bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2013 berücksichtigten Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen würden, bekanntgegeben worden seien. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass nach Paragraph 34, Absatz 6 und 8 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG von einem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei und dessen Umsätze bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes nicht berücksichtigt werden würden, wenn der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag des Beitragspflichtigen den Betrag von EUR 300,-- unterschreite.

1.6. Soweit die beschwerdeführende Partei ausführe, dass es unerfindlich sei, warum die Unternehmen XXXX und XXXX in die Berechnung des Branchenumsatzes nicht einbezogen werden würden, obwohl diese selbst für 2013 sich als (beitragspflichtiger) Postdiensteanbieter bezeichnet hätten, sei festzuhalten, dass diese Unternehmen, die derzeit auch in der auf der Website der RTR-GmbH nach § 25 Abs 2 PMG veröffentlichten Liste der Postdiensteanbieter aufscheinen würden, die Erbringung ihrer Postdienste gemäß § 25 Abs 1 PMG im Laufe des Kalenderjahres 2013 angezeigt hätten. Revidierungen der Planumsätze der Beitragspflichtigen und auch Meldungen von Planumsätzen der während eines Kalenderjahres neu dazugekommenen Beitragspflichtigen, die nach der Veröffentlichung des geschätzten branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH und des geplanten branchenspezifischen Gesamtumsatzes erfolgen würden, könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da die von den Beitragspflichtigen der RTR-GmbH vor Veröffentlichung mitgeteilten Planumsätze als wesentliche Grundlage für die Schätzung des Branchengesamtumsatzes herangezogen werden würden und sich daher jede Änderung eines Planumsatzes auf den bereits veröffentlichten Gesamtumsatz und folglich auch auf die Höhe der vorzuschreibenden Beiträge jedes anderen Beitragspflichtigen auswirken würde. Angesichts der Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und der Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens sei eine "Korrektur" der Umsatzzahlen sowie der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge in diesem "vorläufigen" Verfahren faktisch nicht durchführbar.1.6. Soweit die beschwerdeführende Partei ausführe, dass es unerfindlich sei, warum die Unternehmen römisch 40 und römisch 40 in die Berechnung des Branchenumsatzes nicht einbezogen werden würden, obwohl diese selbst für 2013 sich als (beitragspflichtiger) Postdiensteanbieter bezeichnet hätten, sei festzuhalten, dass diese Unternehmen, die derzeit auch in der auf der Website der RTR-GmbH nach Paragraph 25, Absatz 2, PMG veröffentlichten Liste der Postdiensteanbieter aufscheinen würden, die Erbringung ihrer Postdienste gemäß Paragraph 25, Absatz eins, PMG im Laufe des Kalenderjahres 2013 angezeigt hätten. Revidierungen der Planumsätze der Beitragspflichtigen und auch Meldungen von Planumsätzen der während eines Kalenderjahres neu dazugekommenen Beitragspflichtigen, die nach der Veröffentlichung des geschätzten branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH und des geplanten branchenspezifischen Gesamtumsatzes erfolgen würden, könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da die von den Beitragspflichtigen der RTR-GmbH vor Veröffentlichung mitgeteilten Planumsätze als wesentliche Grundlage für die Schätzung des Branchengesamtumsatzes herangezogen werden würden und sich daher jede Änderung eines Planumsatzes auf den bereits veröffentlichten Gesamtumsatz und folglich auch auf die Höhe der vorzuschreibenden Beiträge jedes anderen Beitragspflichtigen auswirken würde. Angesichts der Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und der Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens sei eine "Korrektur" der Umsatzzahlen sowie der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge in diesem "vorläufigen" Verfahren faktisch nicht durchführbar.

Daher würden auf der an die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27.05.2014 übermittelten Liste weder die Beitragspflichtigen, die mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten unter der relevanten Schwelle liegen würden, noch die Postdiensteanbieter, die die Erbringung ihrer Postdienste gemäß § 25 Abs 1 PMG im Laufe des Kalenderjahres 2013 angezeigt hätten, aufscheinen.Daher würden auf der an die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27.05.2014 übermittelten Liste weder die Beitragspflichtigen, die mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten unter der relevanten Schwelle liegen würden, noch die Postdiensteanbieter, die die Erbringung ihrer Postdienste gemäß Paragraph 25, Absatz eins, PMG im Laufe des Kalenderjahres 2013 angezeigt hätten, aufscheinen.

1.7. Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass nicht begründet und klargelegt werde, warum bei dieser die Umsätze für Sendungen bis 31,5 kg einbezogen werden würden, obwohl die RTR-GmbH im Rahmen der Datenerhebung laut Post-Erhebungs-Verordnung (PEV), BGBl II Nr 105/2013, bei Briefsendungen nur Umsätze für Sendungen unter 50 g, zwischen 50 g und 2 kg sowie über 2 kg und bei Paketsendungen über bzw. unter 10 kg erhebe, sei zunächst festzuhalten, dass diese statistischen Erhebungen gemäß PEV bei sämtlichen Postdiensteanbietern iSd §§ 25 und 26 PMG (vgl. § 2 PEV) in der gleichen Weise durchgeführt worden seien und diese darüber hinaus nicht die Finanzierungsbeitragspflicht betreffen würden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im Glossar der im Zuge der Datenabfrage verschickten Schreiben der RTR-GmbH angeführt worden sei, dass eine "Paketsendung" ein "Paket mit max 31,5 kg" sei. Schließlich sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die PEV eine Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sei und daher weder die RTR-GmbH noch die belangte Behörde auf die in den Anlagen dieser Verordnung angegebenen und zu erhebenden Daten Einfluss hätten.1.7. Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass nicht begründet und klargelegt werde, warum bei dieser die Umsätze für Sendungen bis 31,5 kg einbezogen werden würden, obwohl die RTR-GmbH im Rahmen der Datenerhebung laut Post-Erhebungs-Verordnung (PEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 105 aus 2013,, bei Briefsendungen nur Umsätze für Sendungen unter 50 g, zwischen 50 g und 2 kg sowie über 2 kg und bei Paketsendungen über bzw. unter 10 kg erhebe, sei zunächst festzuhalten, dass diese statistischen Erhebungen gemäß PEV bei sämtlichen Postdiensteanbietern iSd Paragraphen 25 und 26 PMG vergleiche Paragraph 2, PEV) in der gleichen Weise durchgeführt worden seien und diese darüber hinaus nicht die Finanzierungsbeitragspflicht betreffen würden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im Glossar der im Zuge der Datenabfrage verschickten Schreiben der RTR-GmbH angeführt worden sei, dass eine "Paketsendung" ein "Paket mit max 31,5 kg" sei. Schließlich sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die PEV eine Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sei und daher weder die RTR-GmbH noch die belangte Behörde auf die in den Anlagen dieser Verordnung angegebenen und zu erhebenden Daten Einfluss hätten.

Daher gehe die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass die RTR-GmbH bei der Berechnung des Branchenumsatzes hinsichtlich der anderen Branchenteilnehmer nur die Umsätze innerhalb der vorgenannten Gewichtsgrenzen heranziehe und somit nicht die Umsätze für Sendungen bis 31,5 kg, ins Leere.

1.8. Aus all diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die beschwerdeführende Partei erachte sich durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in ihrem Recht auf

  • "-Strichaufzählung
    Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach dem PMG bzw. KOG,

  • -Strichaufzählung
    Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach § 34a KOG iVm § 34 Abs. (3) bis (15) KOG in richtiger, d.h. dem Gesetz entsprechende Höhe,Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach Paragraph 34 a, KOG in Verbindung mit Paragraph 34, Abs. (3) bis (15) KOG in richtiger, d.h. dem Gesetz entsprechende Höhe,

  • -Strichaufzählung
    Nichteinbeziehung des von der Beschwerdeführerin für

  • -Strichaufzählung
    die Zustellung von im Ausland aufgegebenen Sendungen in Österreich,

  • -Strichaufzählung
    Sendungen von Paketen über 31,5 kg,

  • -Strichaufzählung
    zeitdefinierte Dienstleistungen, internationale tagdefinierte Dienstleistungen,

  • -Strichaufzählung
    auf im Ausland bzw. von ausländischen Unternehmen im Auftrag der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen,

  • -Strichaufzählung
    Sendungen von Paketen über 10 kg,

  • -Strichaufzählung
    Sendungen von Paketen über 2 kg,

erzielten Umsatzes in die Berechnung des Finanzierungsbeitrages nach § 34a iVm § 34 Abs. (3) bis (15) KOG,erzielten Umsatzes in die Berechnung des Finanzierungsbeitrages nach Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, Abs. (3) bis (15) KOG,

  • -Strichaufzählung
    Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach § 34a iVm § 34 (3) bis (15) KOG,Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, (3) bis (15) KOG,

  • -Strichaufzählung
    weil die Beschwerdeführerin keine Postdienste im Sinne des § 3 Z 1 PMG bzw. im Sinne der EU-Richtlinie 97/67/EG bzw. 2008/6/EG erbringt, insbesondere weil die Beschwerdeführerin Mehrwertdienstleistungen (Express-Dienstleistungen) erbringt,weil die Beschwerdeführerin keine Postdienste im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, PMG bzw. im Sinne der EU-Richtlinie 97/67/EG bzw. 2008/6/EG erbringt, insbesondere weil die Beschwerdeführerin Mehrwertdienstleistungen (Express-Dienstleistungen) erbringt,

  • -Strichaufzählung
    sie nicht als Postdiensteanbieter nach § 25 PMG bzw. § 34a KOG zu qualifizieren ist,sie nicht als Postdiensteanbieter nach Paragraph 25, PMG bzw. Paragraph 34 a, KOG zu qualifizieren ist,

  • -Strichaufzählung
    ihr nach Art. 9 Art. 1, Abs. 2 Richtlinie 97/67/EG i.d.F. 2008/6/EG keine Verpflichtungen zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen auferlegt werden darf, insbesondere nicht für (überwachungs-)behördliche Aufgaben, die sich nur auf die Regulierung der Universaldienste beziehen,ihr nach Artikel 9, Artikel eins,, Absatz 2, Richtlinie 97/67/EG i.d.F. 2008/6/EG keine Verpflichtungen zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen auferlegt werden darf, insbesondere nicht für (überwachungs-)behördliche Aufgaben, die sich nur auf die Regulierung der Universaldienste beziehen,

  • -Strichaufzählung
    Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach § 34a iVm § 34 (3) bis (15) KOG, weil und soweit die Beschwerdeführerin keinen Dienst, der zum Universaldienst im Sinne der Postdienste-RL (Artikel 9 (1) iVm Artikel 3 Richtlinie 97/67/EG idF 2008/6/EG) gehört, erbringt,Nichtvorschreibung eines Finanzierungsbeitrages nach Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, (3) bis (15) KOG, weil und soweit die Beschwerdeführerin keinen Dienst, der zum Universaldienst im Sinne der Postdienste-RL (Artikel 9 (1) in Verbindung mit Artikel 3 Richtlinie 97/67/EG in der Fassung 2008/6/EG) gehört, erbringt,

  • -Strichaufzählung
    richtige rechtliche Beurteilung des Begriffes ‚Postdienste' im Sinn des § 3 Z 2 PMG, insbesondere auf richtige und gesetzeskonforme Festsetzung der Gewichtsgrenzen für Postsendungen, deren Umsatz zur Berechnung der Beitragsleistung nach § 34a PMG iVm § 34 (3) bis (15) KOG herangezogen werden,richtige rechtliche Beurteilung des Begriffes ‚Postdienste' im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, PMG, insbesondere auf richtige und gesetzeskonforme Festsetzung der Gewichtsgrenzen für Postsendungen, deren Umsatz zur Berechnung der Beitragsleistung nach Paragraph 34 a, PMG in Verbindung mit Paragraph 34, (3) bis (15) KOG herangezogen werden,

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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