TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 G302 2143849-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

G302 2143849-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 28.11.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 28.11.2016, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 28.11.2016, GZ: XXXX, wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage von Herrn XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.12.2014 EUR 2.181,27 beträgt.Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 28.11.2016, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage von Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.12.2014 EUR 2.181,27 beträgt.

Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 des BF ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2014 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorgelegen seien, wie folgt festzustellen sei: Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 20.238,45; vorgeschriebene Beiträge EUR 5.936.82, die Summe geteilt durch 12 ergebe EUR 2.181,27 mtl. Beitragsgrundlage. Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 2.181,27 die in § 25 Abs. 4 bzw. 5 GSVG vorgesehene monatliche Mindestbeitrags- bzw. Höchstbeitragsgrundlage nicht unter- bzw. überschreiten würden, sei die monatliche GSVG Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 2.181,27 festzustellen.Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 des BF ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2014 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorgelegen seien, wie folgt festzustellen sei: Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 20.238,45; vorgeschriebene Beiträge EUR 5.936.82, die Summe geteilt durch 12 ergebe EUR 2.181,27 mtl. Beitragsgrundlage. Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 2.181,27 die in Paragraph 25, Absatz 4, bzw. 5 GSVG vorgesehene monatliche Mindestbeitrags- bzw. Höchstbeitragsgrundlage nicht unter- bzw. überschreiten würden, sei die monatliche GSVG Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 2.181,27 festzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, dass für das Jahr 2014 eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 2.181,27 festgestellt worden sei. Ab dem 01.07.2014 werde eine vorzeitige Alterspension gewährt. Der steuerliche Überschuss bis 30.6.2014 würde EUR 19.757,17 und von 01.07.2014 bis 31.12.2014 EUR 481,26 betragen und daher liege das steuerliche Einkommen ab 01.07.2014 aus selbständiger Arbeit weit unter der Geringfügigkeitsgrenze. Die Einkünfte als Geschäftsführer der XXXX GmbH würden im 2. Halbjahr 2014 € 481,28 betragen und im 1. Halbjahr wäre der doppelte Betrag anzusetzen. Der BF sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH (FN XXXX), jedoch nicht Gesellschafter dieser GmbH. Grundsätzlich seien diese Bezüge als Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren. Die belangte Behörde überrechne bei der Beitragsgrundlage ab 01.07.2014 bis 31.12.2014 die Einkommensteile des ersten Halbjahres in das zweite Halbjahr obwohl die Beiträge des 1. Halbjahres durch den Pensionsantritt eingefroren worden wären. Aufgrund des Versteinerungsprinzips bleiben Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag vorgelegt werden würden, ohne Wirkung. Das bedeute für den BF, dass bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens Juli bis Dezember 2014 nur die Einkünfte von 01.07.2014 bis 31.12.2014 heranzuziehen seien und diese würden unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 wäre die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage mit EUR 4.456,89 somit für das erste Halbjahr eine Bemessungsgrundlage von EUR 26.741,24 den laufenden Beitragsberechnungen zugrunde gelegt worden. Durch das Überrechnen der "eingefrorenen" Beitragsgrundlagen des ersten Halbjahres und andererseits der Nichtberücksichtigung der dafür bereits geleisteten Beiträge komme es zu einer Doppelverrechnung von Beiträgen. Anders ausgedrückt sei nach Meinung der belangten Behörde für ein erzieltes selbständiges Einkommen imGegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, dass für das Jahr 2014 eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 2.181,27 festgestellt worden sei. Ab dem 01.07.2014 werde eine vorzeitige Alterspension gewährt. Der steuerliche Überschuss bis 30.6.2014 würde EUR 19.757,17 und von 01.07.2014 bis 31.12.2014 EUR 481,26 betragen und daher liege das steuerliche Einkommen ab 01.07.2014 aus selbständiger Arbeit weit unter der Geringfügigkeitsgrenze. Die Einkünfte als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH würden im 2. Halbjahr 2014 € 481,28 betragen und im 1. Halbjahr wäre der doppelte Betrag anzusetzen. Der BF sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (FN römisch 40 ), jedoch nicht Gesellschafter dieser GmbH. Grundsätzlich seien diese Bezüge als Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren. Die belangte Behörde überrechne bei der Beitragsgrundlage ab 01.07.2014 bis 31.12.2014 die Einkommensteile des ersten Halbjahres in das zweite Halbjahr obwohl die Beiträge des 1. Halbjahres durch den Pensionsantritt eingefroren worden wären. Aufgrund des Versteinerungsprinzips bleiben Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag vorgelegt werden würden, ohne Wirkung. Das bedeute für den BF, dass bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens Juli bis Dezember 2014 nur die Einkünfte von 01.07.2014 bis 31.12.2014 heranzuziehen seien und diese würden unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 wäre die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage mit EUR 4.456,89 somit für das erste Halbjahr eine Bemessungsgrundlage von EUR 26.741,24 den laufenden Beitragsberechnungen zugrunde gelegt worden. Durch das Überrechnen der "eingefrorenen" Beitragsgrundlagen des ersten Halbjahres und andererseits der Nichtberücksichtigung der dafür bereits geleisteten Beiträge komme es zu einer Doppelverrechnung von Beiträgen. Anders ausgedrückt sei nach Meinung der belangten Behörde für ein erzieltes selbständiges Einkommen im

2. Halbjahr 2014 vor Abzug der GSVG-Beiträge von EUR 481,26 ein Beitrag von EUR 3.674,64 vorgeschrieben worden. Im Bescheid der SVA werde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2014 insgesamt 12 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen. Wenn zwölf Monate der Beitragsgrundlage unterworfen werden würden, dann sei auch die Überzahlung für das erste Halbjahr 2014 auf das zweite Halbjahr 2014 anzurechnen. Diese Vorgangsweise entspreche nicht den österreichischen Rechtsnormen, da der vorgeschriebene Sozialversicherungsbeitrag zweites Halbjahr 2014 gerundet achtmal höher als das tatsächlich erzielte Einkommen sei. Die Pensions- und Krankenversicherung aufgrund des Gesamteinkommens 2014 inklusive der "eingefrorenen" Beträge des ersten Halbjahres würden EUR 6.923,81 betragen; bezahlt wären im ersten Halbjahr bereits EUR 6.992,82 worden. Diese Vergleichsberechnung wäre am 07.09.2016 an die SVA der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark übermittelt worden. Es werde daher um Gutschrift der für das zweite Halbjahr 2014 vorgeschriebenen SoziaIversicherungsbeiträge zuzüglich der damit angefallenen Nebenkosten beantragt.

Die belangte Behörde legte am 04.01.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat mit Versicherungserklärung bezüglich der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 17.02.2012 mitgeteilt, 50% Gesellschafter im operativen Bereich derXXXX GmbH zu sein und die relevante Versicherungsgrenze zu überschreiten.Der Beschwerdeführer hat mit Versicherungserklärung bezüglich der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vom 17.02.2012 mitgeteilt, 50% Gesellschafter im operativen Bereich derXXXX GmbH zu sein und die relevante Versicherungsgrenze zu überschreiten.

Die belangte Behörde hat den BF am 24.02.2012 darüber informiert, dass er ab 01.02.2012 in der GSVG Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Zum Stichtag 01.07.2014 wurde dem BF eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt.

Der Steuerberater des BF teilte der belangten Behörde mit, dass der BF ab 01.07.2014 keine aktiven Erwerbseinkünfte mehr beziehe und deshalb wurde der BF von der belangten Behörde vorläufig aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

Der BF ist per 03.02.2012 als Geschäftsführer aus der XXXX GmbH ausgeschieden und mit Schreiben vom 26.06.2014 teilte der BF der belangten Behörde die endgültige Aufgabe/Einstellung seiner Tätigkeit per 30.06.2014 mit.Der BF ist per 03.02.2012 als Geschäftsführer aus der römisch 40 GmbH ausgeschieden und mit Schreiben vom 26.06.2014 teilte der BF der belangten Behörde die endgültige Aufgabe/Einstellung seiner Tätigkeit per 30.06.2014 mit.

Die Geschäftsführertätigkeit bei der XXXX GmbH ist aufrecht ist und der BF wurde über den 30.06.2014 hinaus weiter in die Pflichtversicherung einbezogen.Die Geschäftsführertätigkeit bei der römisch 40 GmbH ist aufrecht ist und der BF wurde über den 30.06.2014 hinaus weiter in die Pflichtversicherung einbezogen.

Im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt am 04.01.2016 wurden der belangten Behörde Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 20.238,45 für das Jahr 2014 (Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2015) überspielt.

Im Jahre 2014 waren EUR 5.936,82 an Sozialversicherungsbeiträgen (Hinzurechnungsbeträge) vorgeschrieben worden.

Dem BF wurden im 3. Quartal 2016 Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Selbständigenvorsorge für den Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von EUR 3.674,64 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 15.09.2016 stellte der BF die Nachverrechnung in Frage und beantragte zur Erhebung eines Rechtsmittels die Ausstellung eines Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) für das Jahr 2014 lauten:

"...

§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 704,99 € und in der Pensionsversicherung mindestens 687,98 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 704,99 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 687,98 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 704,99 €1. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 704,99 € und in der Pensionsversicherung mindestens 687,98 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 704,99 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 687,98 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 704,99 €

der in Z 2 lit. a genannte Betrag.der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 42. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 395,31 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 395,31 €;

3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €.

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.

(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:(4a) Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:

ab 1. Jänner 2018 mindestens 590,42 €,

ab 1. Jänner 2020 mindestens 492,88 €,

ab 1. Jänner 2022 mindestens 395,31 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,

(8) (Anm.: Aufgehoben.)(8) Anmerkung, Aufgehoben.)

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(9) Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

..."

3.3. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte Argumentation wonach Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag vorgelegt werden, ohne Wirkung bleiben, ist insofern richtig, als es sich hier um die sogenannte Versteinerung der Beitragsgrundlage bei Pensionsbeantragung handelt. § 25 Abs. 7 GSVG sagt aus, dass vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a GSVG, die zum Stichtag noch nicht nachbemessen wurden, als endgültige Beitragsgrundlagen anzusehen sind.3.3. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte Argumentation wonach Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag vorgelegt werden, ohne Wirkung bleiben, ist insofern richtig, als es sich hier um die sogenannte Versteinerung der Beitragsgrundlage bei Pensionsbeantragung handelt. Paragraph 25, Absatz 7, GSVG sagt aus, dass vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a, GSVG, die zum Stichtag noch nicht nachbemessen wurden, als endgültige Beitragsgrundlagen anzusehen sind.

Schutzzweck dieser Norm ist, dass eine Pension zum Stichtag sofort berechnet werden kann, und der Pensionswerber nicht "monate- bzw. jahrelang" warten muss, bis die exakte Höhe seiner Pension feststeht (vgl. RV Nr. 1235 XX GP, 4).Schutzzweck dieser Norm ist, dass eine Pension zum Stichtag sofort berechnet werden kann, und der Pensionswerber nicht "monate- bzw. jahrelang" warten muss, bis die exakte Höhe seiner Pension feststeht vergleiche Regierungsvorlage Nr. 1235 römisch zwanzig GP, 4).

Bleibt ein Pensionist jedoch weiterhin "aktiv", das heißt, weiterhin selbständig erwerbstätig, weil beispielsweise eine Weiterarbeit nicht pensionsschädlich ist, greift wieder die Beitragsgrundlagenermittlung nach Abs. 6 GSVG und tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise (im gegenständlichen Fall der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014) vorliegen.Bleibt ein Pensionist jedoch weiterhin "aktiv", das heißt, weiterhin selbständig erwerbstätig, weil beispielsweise eine Weiterarbeit nicht pensionsschädlich ist, greift wieder die Beitragsgrundlagenermittlung nach Absatz 6, GSVG und tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise (im gegenständlichen Fall der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014) vorliegen.

Es ist also wieder die seit 01.01.1998 in Kraft getretene Rechtslage (BGBL I 1998/139) anzuwenden, wonach für die Ermittlung der Beitragsgrundlage, die im jeweiligen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenen Einkünfte (Einkommensteuerbescheid

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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