TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/21 L521 2135460-1

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L521 2135460-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, Zl. 1072875509-150642030, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, Zl. 1072875509-150642030, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, der kurdischen Volksgruppe und islamischen Glaubensrichtung angehörig, ledig und zuletzt in XXXX im irakischen Gouvernement Sulaimaniyya in der Autonomen Region Kurdistan wohnhaft gewesen. Seine Mutter sei verstorben und sein Vater befände sich im Irak. Er habe von 2005 bis 2011 in XXXX die Grundschule besucht und sei zuletzt als Landwirt beruflich tätig gewesen.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, der kurdischen Volksgruppe und islamischen Glaubensrichtung angehörig, ledig und zuletzt in römisch 40 im irakischen Gouvernement Sulaimaniyya in der Autonomen Region Kurdistan wohnhaft gewesen. Seine Mutter sei verstorben und sein Vater befände sich im Irak. Er habe von 2005 bis 2011 in römisch 40 die Grundschule besucht und sei zuletzt als Landwirt beruflich tätig gewesen.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Erbil vor ca. vier Wochen legal mit dem Flugzeug in Richtung Istanbul verlassen zu haben. Von dort sei er gemeinsam mit etwa 13 Personen in einem VW-Bus an die bulgarische Grenze gefahren. Nachdem er die türkisch-bulgarische Grenze zu Fuß überquert habe, sei er in Bulgarien von der Polizei festgenommen und für etwa 15 Tage inhaftiert worden. Anschließend sei er von Sofia schlepperunterstützt mit einem Personenkraftwagen an die serbische Grenze gelangt. In Serbien sei er abermals von der Polizei festgenommen und für einen Tag inhaftiert worden. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt gemeinsam mit etwa 10 Personen in einem Personenkraftwagen nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine böse Stiefmutter gehabt, die ihn öfters geschlagen habe. Des Weiteren habe er fast gar nichts zum Essen erhalten. Insoweit sein Vater auch auf der Seite seiner Stiefmutter gewesen sei, hätte er beschlossen, in die Europäische Union zu flüchten. Im Fall der Rückkehr fürchte er sich lediglich vor seinem Vater, da er dessen Auto ohne dessen Wissen verkauft hätte. Es könne daher sein, dass er von seinem Vater umgebracht werden würde.

2. Im Zuge einer ärztlichen Untersuchung (Bestimmung des Knochenalters) am 08.07.2015 wurde festgestellt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia des Beschwerdeführers geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe (Ergebnis: GP 31, Schmeling 4).2. Im Zuge einer ärztlichen Untersuchung (Bestimmung des Knochenalters) am 08.07.2015 wurde festgestellt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia des Beschwerdeführers geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe (Ergebnis: Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 4).

3. Am 04.08.2015 wurde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung an Bulgarien gerichtet.

4. Des Weiteren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gegeben. Mit diesem Gutachten des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie der medizinischen Universität Wien vom 14.08.2015 wurde festgestellt, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (XXXX) mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum nicht vereinbar sei, die Differenz betrage 0,99 Jahre. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden. Dieses werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 27.04.2016 erreicht.4. Des Weiteren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gegeben. Mit diesem Gutachten des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie der medizinischen Universität Wien vom 14.08.2015 wurde festgestellt, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (römisch 40 ) mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum nicht vereinbar sei, die Differenz betrage 0,99 Jahre. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden. Dieses werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 27.04.2016 erreicht.

5. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich von den zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer jedoch auf einen Vorhalt des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens zur Volljährigkeitsbeurteilung, dass er in Bulgarien geschlagen worden sei und er deswegen Angst gehabt habe. Er habe gedacht, dass man als Minderjähriger besser behandelt und nicht geschlagen werde.

Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer nun an, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger des Stammes der XXXX und der kurdischen Volksgruppe, sunnitischen Glaubens und ledig. Seine Mutter sei im Jahr 2011 eines natürlichen Todes gestorben und sein Vater befände sich noch im Irak. Des Weiteren habe er zwei minderjährige Halbgeschwister. Er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX im irakischen Gouvernement Sulaimaniyya gelebt und dort von 2005 bis 2011 die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er sich im Sommer als Landarbeiter verdient. Den Rest des Jahres habe ihn sein Vater versorgt.Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer nun an, den Namen römisch 40 zu führen. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehöriger des Stammes der römisch 40 und der kurdischen Volksgruppe, sunnitischen Glaubens und ledig. Seine Mutter sei im Jahr 2011 eines natürlichen Todes gestorben und sein Vater befände sich noch im Irak. Des Weiteren habe er zwei minderjährige Halbgeschwister. Er habe bis zu seiner Ausreise in römisch 40 im irakischen Gouvernement Sulaimaniyya gelebt und dort von 2005 bis 2011 die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er sich im Sommer als Landarbeiter verdient. Den Rest des Jahres habe ihn sein Vater versorgt.

Im Hinblick auf seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 05.05.2015 legal mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen zu haben. Sein Reisepass sei in der Türkei verblieben. Die restlichen Papiere seien ihm nachgebracht worden. Nach seiner Ausreise sei er nicht mehr im Irak gewesen.

Der Beschwerdeführer verneinte, politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei zu sein.

Er habe den Irak wegen seiner Stiefmutter verlassen. Sein Vater habe ihn ebenso schlecht wie seine Stiefmutter behandelt. Es habe Schläge gegeben und hätten sie mit ihm alles getan, was von Gott unerwünscht sei.

Nachgefragt zu Details dieser schlechten Behandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei weder wie ein Mensch ernährt worden, noch habe er sich wie ein Mensch kleiden dürfen. Er sei von beiden Personen geschlagen worden. Er habe sich von Freunden Kleidungsstücke ausborgen müssen. Diese hätten ihm das als Wohltat angeboten. Während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er auf sein Handy einen Drohbrief von seinem Vater erhalten. Er sei von seiner Stiefmutter mit heißen Löffeln und Messern unmenschlich behandelt worden und habe sie ihn mit dem Schuhabsatz auf das Knie geschlagen. Er hätte sich nicht zu wehren getraut, da sie ein "Diktator" gewesen sei. Sein Vater sei ihr hörig gewesen und habe nichts getan. Er habe sich nicht an die örtlichen Behörden gewandt, da es ihm ansonsten noch schlechter gegangen wäre.

Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestellt. Außerdem führte der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter als Erbe Goldschmuck hinterlassen habe. Sein Vater habe dies für einen Autokauf verwendet. Er hätte dann das Fahrzeug verkauft, weil der Goldschmuck immer für ihn bestimmt gewesen sei. Damit hätte er seine Reise finanziert.

Nach all diesen Misshandlungen hätte er seine Eltern als wilde Menschen gesehen. Als er von seinem Vater und seiner Stiefmutter eines Abends geschlagen und danach drei Tage in seinem Zimmer eingesperrt worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Freilassung hätte er sich von dem Schock erholen müssen. Es habe zwei Autoschlüssel gegeben, wobei einer versteckt gewesen sei. Er habe aber gewusst wo. Daraufhin habe er das Auto billig verkauft, da er keine Vollmacht für die Ummeldung besessen habe.

Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, von seinem Vater getötet zu werden, wenn er von diesem gefunden werden würde.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Personalausweis im Original und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original in Vorlage.

6. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.06.2016 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein einer Vertrauensperson und eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache nochmals niederschriftlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Seinen Lebensunterhalt habe er noch im Sommer als Landarbeiter bestritten. Den Rest des Jahres habe ihn sein Vater versorgt. In XXXX im irakischen Gouvernement as-Sulaimaniyya werde nicht nur Landwirtschaft betrieben, es gebe dort auch Autohändler und Viehzüchter. Firmen hätten auch nach Erdöl gesucht, wobei er nicht wisse, ob diese etwas gefunden hätten. Es habe wenig Arbeit gegeben und für landwirtschaftliche Produkte bekomme man wenig Geld. Man könne nur schwer davon leben. Er habe in den größeren Städten Arbeit suchen wollen, aber sein Vater und seine Stiefmutter hätten es ihm nicht erlaubt.Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Seinen Lebensunterhalt habe er noch im Sommer als Landarbeiter bestritten. Den Rest des Jahres habe ihn sein Vater versorgt. In römisch 40 im irakischen Gouvernement as-Sulaimaniyya werde nicht nur Landwirtschaft betrieben, es gebe dort auch Autohändler und Viehzüchter. Firmen hätten auch nach Erdöl gesucht, wobei er nicht wisse, ob diese etwas gefunden hätten. Es habe wenig Arbeit gegeben und für landwirtschaftliche Produkte bekomme man wenig Geld. Man könne nur schwer davon leben. Er habe in den größeren Städten Arbeit suchen wollen, aber sein Vater und seine Stiefmutter hätten es ihm nicht erlaubt.

Wenn man keine Sicherheit habe, sei dies kein Leben und man sei wie in einem Gefängnis. Es könne ihm niemand garantieren, dass ihn sein Vater nicht getötet hätte, wenn ihn dieser in Erbil erwischt hätte.

Zu seinem Leben in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich würde er in einer Flüchtlingsunterkunft wohnen. Sein Zimmer sei schön, aber das Taschengeld zu wenig. Er hätte keinen Deutschkurs bekommen, aber er würde über Youtube die deutsche Sprache lernen. Er würde in seiner Freizeit Reinigungsarbeiten im Flüchtlingsheim machen, lesen und lernen. Er wolle in Österreich studieren und Ingenieur werden.

Abschließend wurde mit dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zum Irak erörtert und dieses dem Beschwerdeführer auch ausgehändigt.

Im Übrigen brachte die Vertrauensperson des Beschwerdeführers vor, dass sie den Beschwerdeführer adoptieren wolle, wobei der Antrag auf Adoption vom Gericht aufgrund der falschen Angaben zum Geburtsdatum abgelehnt worden sei.

7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak, in die Autonome Kurdenzone des Nordirak, gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak, in die Autonome Kurdenzone des Nordirak, gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Fluchtgründe eine unglaubwürdige Verfolgung durch "private Dritte" behauptet. Es habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Autonomen Region Kurdistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig nicht zu befürchten hätte. Was die Situation im Fall der Rückkehr betrifft, so sei der Beschwerdeführer im arbeitsfähigen Alter und habe als landwirtschaftliche Hilfskraft gearbeitet. Er beherrsche die kurdische Sprache und sei in der Kultur und dem sozialen Gefüge der Autonomen Region Kurdistan verhaftet. Da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben mit den örtlichen Behörden keine Probleme habe, über Familienangehörige und ein soziales Umfeld in der Autonomen Region Kurdistan verfüge und er auch in der dortigen Kultur verwurzelt sei, könne er dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen und für die Dauer der Arbeitssuche mit der Unterstützung des angeführten Personenkreises zählen. Es sei aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan des Nordirak nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2 bzw. 3 EMRK gelange. Entsprechend seiner eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen im Sinn des Artikels 8 EMRK. Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Bezüglich eines Privatlebens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit einem kurzen Zeitraum (09.06.2015) im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich weder in einer Lebensgemeinschaft, noch führe er ein Familienleben und gehöre auch keinem Verein oder sonstiger Organisation an. Er besuche keine Deutschkurse.

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner unwahren Angaben zu seinem tatsächlichen Lebensalter in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen wenig detailreich und oberflächlich gestaltet, sodass dieses als nicht glaubhaft anzusehen sei. Insbesondere sei nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer als kräftiger und junger Mann diese behaupteten bzw. erlittenen Folterungen seitens seiner Stiefmutter über sich ergehen lassen haben soll (vgl. die Seiten 59 - 61 des angefochtenen Bescheides).Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner unwahren Angaben zu seinem tatsächlichen Lebensalter in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen wenig detailreich und oberflächlich gestaltet, sodass dieses als nicht glaubhaft anzusehen sei. Insbesondere sei nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer als kräftiger und junger Mann diese behaupteten bzw. erlittenen Folterungen seitens seiner Stiefmutter über sich ergehen lassen haben soll vergleiche die Seiten 59 - 61 des angefochtenen Bescheides).

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - da die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts nicht gelungen sei - der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete. Demnach habe der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak, gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - da die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts nicht gelungen sei - der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete. Demnach habe der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak, gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

9. Gegen diesen am 26.08.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird der im Spruch bezeichnete Bescheid in vollem Umfang aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften, eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer unrichtigen Beweiswürdigung und in der Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten und beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In dieser wird der im Spruch bezeichnete Bescheid in vollem Umfang aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften, eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer unrichtigen Beweiswürdigung und in der Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten und beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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