TE Bvwg Beschluss 2018/7/9 L501 2200142-1

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AlVG §1
AVG §6
VwGVG §17

Spruch

L501 2200142-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin betreffend den Antrag von XXXX, SVNR XXXX, vom 03.07.2018, ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 03.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, beschlossen:

Der Vorlageantrag wird zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 17 und 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an das Arbeitsmarktservice Linz weitergeleitet.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 03.05.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 26.04.2018 bis 20.06.2018 verloren hat sowie Nachsicht nicht erteilt wird. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.06.2018 abgewiesen. Mit Schreiben von 03.07.2018 erhob die bP dagegen "Beschwerde" und brachte diese im Postweg unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

3.2. Die bP hat den Vorlageantrag als Beschwerde bezeichnet, was jedoch nicht dessen Unzulässigkeit begründet. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist gemäß Rechtsprechung vielmehr ihr wesentlicher Inhalt maßgebend (vgl. VwGH vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279). Gegenständlich bezieht sich die bP ausdrücklich auf den "Abschlussbescheid vom 20.06.2018" und ist Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag. Die maßgeblichen Kriterien eines Vorlageantrages sind - insgesamt gesehen - gegenständlich gegeben.

Da der von der bP unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht im Postweg eingebrachte Vorlageantrag jedoch gemäß § 15 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen gewesen wäre, ist er gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an diese weiterzuleiten.

Für die sinngemäße Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Vorlageantrages) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).

Schlagworte

Vorlageantrag, Weiterleitung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2200142.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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