Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AlVG §1Spruch
L501 2200142-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin betreffend den Antrag von XXXX, SVNR XXXX, vom 03.07.2018, ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 03.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin betreffend den Antrag von römisch 40 , SVNR römisch 40 , vom 03.07.2018, ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 03.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, beschlossen:
Der Vorlageantrag wird zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 17 und 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an das Arbeitsmarktservice Linz weitergeleitet.Der Vorlageantrag wird zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 17 und 15 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an das Arbeitsmarktservice Linz weitergeleitet.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 03.05.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 26.04.2018 bis 20.06.2018 verloren hat sowie Nachsicht nicht erteilt wird. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.06.2018 abgewiesen. Mit Schreiben von 03.07.2018 erhob die bP dagegen "Beschwerde" und brachte diese im Postweg unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
3.2. Die bP hat den Vorlageantrag als Beschwerde bezeichnet, was jedoch nicht dessen Unzulässigkeit begründet. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist gemäß Rechtsprechung vielmehr ihr wesentlicher Inhalt maßgebend (vgl. VwGH vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279). Gegenständlich bezieht sich die bP ausdrücklich auf den "Abschlussbescheid vom 20.06.2018" und ist Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag. Die maßgeblichen Kriterien eines Vorlageantrages sind - insgesamt gesehen - gegenständlich gegeben.3.2. Die bP hat den Vorlageantrag als Beschwerde bezeichnet, was jedoch nicht dessen Unzulässigkeit begründet. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist gemäß Rechtsprechung vielmehr ihr wesentlicher Inhalt maßgebend vergleiche VwGH vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279). Gegenständlich bezieht sich die bP ausdrücklich auf den "Abschlussbescheid vom 20.06.2018" und ist Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag. Die maßgeblichen Kriterien eines Vorlageantrages sind - insgesamt gesehen - gegenständlich gegeben.
Da der von der bP unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht im Postweg eingebrachte Vorlageantrag jedoch gemäß § 15 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen gewesen wäre, ist er gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an diese weiterzuleiten.Da der von der bP unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht im Postweg eingebrachte Vorlageantrag jedoch gemäß Paragraph 15, VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen gewesen wäre, ist er gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an diese weiterzuleiten.
Für die sinngemäße Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Vorlageantrages) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).Für die sinngemäße Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Vorlageantrages) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).
Schlagworte
Vorlageantrag, Weiterleitung, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2200142.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018