Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2133954-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. 1070608408 - 150554599/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. 1070608408 - 150554599/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3
AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und 9 FPG, § 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 9 FPG, Paragraph 46, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe XXXX , Subclan XXXX und dem Sub-Sub-Clan der XXXX , gelangte (spätestens) am 24.05.2015 ohne die erforderlichen Reisedokumente nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 25.05.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Stadtpolizeikommandos Salzburg, einer niederschrift-lichen Erstbefragung unterzogen wurde.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe römisch 40 , Subclan römisch 40 und dem Sub-Sub-Clan der römisch 40 , gelangte (spätestens) am 24.05.2015 ohne die erforderlichen Reisedokumente nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 25.05.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Stadtpolizeikommandos Salzburg, einer niederschrift-lichen Erstbefragung unterzogen wurde.
Dort gab er zusammengefasst an, seiner Heimat wegen der Al Shabaab verlassen zu haben. Seiner Familie und ihm sei vorgeworfen worden, dass sie die somalische Regierung unterstützen würden. Seiner Familie sei das gesamte Vermögen, Bargeld, das Geschäft und die Grundstücke abgenommen worden. Die Al Shabaab hätte auch versucht, den Beschwerdeführer zu entführen und ihn für den Krieg zu rekrutieren. Deshalb sei er aus seiner Heimat geflohen.
Am 24.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Hiebei legte er eine Kopie einer Geburtsurkunde und ein Volksschulabschlusszeugnis vor. Einen Reisepass habe er nie besessen. In Österreich sei er wegen Drogenbesitzes angezeigt worden. Hier lebe er von der Grundversorgung. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX , und dem Subclan XXXX an, sei sunnitischer Moslem und stamme aus Mogadischu. Nähere Angaben zu seinem Clan vermochte der Beschwerdeführer nicht zu machen. Sein Vater sei verstorben, in Somalia würden noch seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder leben. Zur Mutter habe er Kontakt. Er habe in Somalia acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er sei gesund, stehe weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er soweit wesentlich an, eines Tages im Jahre 2014, der Beschwerdeführer sei zu dem Zeitpunkt in der Schule gewesen, seien Al-Shabaab-Angehörige zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen. Sie hätten von seinem Vater verlangt, dass der Beschwerdeführer der Al Shabaab beitrete. Ein paar Tage später seien sie wiedergekommen und hätten abermals verlangt, dass der Beschwerdeführer beitrete. Auch bei diesem Besuch sei der Beschwerdeführer in der Schule gewesen. Der Vater habe wiederum abgelehnt, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer noch sehr klein sei und noch zur Schule ginge. Die Al Shabaab hätten entgegnet, wenn der Vater den Beschwerdeführer nicht freiwillig übergebe, würden sie ihn finden. Zwei Monate später, als der Beschwerdeführer vom Fußballspielen gekommen sei, er sei mit Freunden unterwegs gewesen, sei ein schwarzes Auto neben ihnen stehen geblieben. Ein Mann habe den Beschwerdeführer nach dem Weg gefragt. Er habe wissen wollen, ob der Beschwerdeführer den Arzt in XXXX kenne, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Er sei dann in das Auto eingestiegen, in dem Auto seien schon drei Jugendliche gesessen. Als sich der Beschwerdeführer ins Auto begeben habe, hätten sie ihm ein Tuch aufgesetzt. Er wisse nicht, wo sie dann hingefahren seien. Er habe nichts gesehen. Dem Beschwerdeführer seien auch seine Hände und Füße gefesselt worden. Der Beschwerdeführer denke, dass sie ihn aus der Stadt gebracht hätten. Sie hätten ihn in ein dunkles Zimmer gebracht. Dann sei ein maskierter Mann gekommen und habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt. Er habe ihm gesagt, sie würden junge Männer wie den Beschwerdeführer brauchen. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, dass er noch minderjährig sei und weiter studieren wolle. Der Mann habe dem Beschwerdeführer zwei Tage Bedenkzeit gegeben. Am dritten Tag seien mehrere Männer zum Beschwerdeführer gekommen und hätten seine Entscheidung hören wollen. Er hätte zwei Möglichkeiten gehabt, entweder der Beschwerdeführer gehe mit ihnen oder er würde getötet. Er hätte Angst bekommen und sei dann von ihnen geschlagen worden. Es sei dort auch ein Mann gewesen, Angehöriger der XXXX und der Al Shabaab, der sich für den Beschwerdeführer eingesetzt und um längere Bedenkzeit gebeten habe. Sie hätten dem Beschwerdeführer dann wieder einen Sack über den Kopf gezogen und dort rausgelassen, wo sie ihn mitgenommen hätten. Der zuvor genannte Mann habe dem Beschwerdeführer dann nahegelegt, es sich nochmal genau zu überlegen. Er sei noch gefesselt gewesen, als das Auto weitergefahren sei. Anrainer hätten den Beschwerdeführer dann befreit. Er sei nachhause gegangen und habe seinem Vater von den Vorfällen erzählt. Sein Vater habe geantwortet, der Beschwerdeführer müsse ab sofort nicht mehr in die Schule gehen. Der Vater des Beschwerdeführers habe im selben Bezirk ein Haus gemietet, wo er dann gewohnt habe. Am XXXX seien wieder die Al Shabaab zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten seinem Vater ein Ultimatum gestellt, entweder er würde den Beschwerdeführer übergeben oder getötet. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies abgelehnt und sei getötet worden. Das Lebensmittelgeschäft des Vaters hätten sie geplündert. Bevor sie das Grundstück verlassen hätten, hätten sie der Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt, wenn der Beschwerdeführer beim nächsten Mal nicht greifbar wäre, würde auch sie getötet. Sie hätten hiefür eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zum ihm gekommen und hätte ihm erzählt, was geschehen sei. Am nächsten Tag habe sie das Grundstück verkauft und dem Beschwerdeführer gesagt, er solle flüchten, was er dann auch getan habe. Zwei Tage später sei er ausgereist.Am 24.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Hiebei legte er eine Kopie einer Geburtsurkunde und ein Volksschulabschlusszeugnis vor. Einen Reisepass habe er nie besessen. In Österreich sei er wegen Drogenbesitzes angezeigt worden. Hier lebe er von der Grundversorgung. Er gehöre der Volksgruppe der römisch 40 , und dem Subclan römisch 40 an, sei sunnitischer Moslem und stamme aus Mogadischu. Nähere Angaben zu seinem Clan vermochte der Beschwerdeführer nicht zu machen. Sein Vater sei verstorben, in Somalia würden noch seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder leben. Zur Mutter habe er Kontakt. Er habe in Somalia acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er sei gesund, stehe weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er soweit wesentlich an, eines Tages im Jahre 2014, der Beschwerdeführer sei zu dem Zeitpunkt in der Schule gewesen, seien Al-Shabaab-Angehörige zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen. Sie hätten von seinem Vater verlangt, dass der Beschwerdeführer der Al Shabaab beitrete. Ein paar Tage später seien sie wiedergekommen und hätten abermals verlangt, dass der Beschwerdeführer beitrete. Auch bei diesem Besuch sei der Beschwerdeführer in der Schule gewesen. Der Vater habe wiederum abgelehnt, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer noch sehr klein sei und noch zur Schule ginge. Die Al Shabaab hätten entgegnet, wenn der Vater den Beschwerdeführer nicht freiwillig übergebe, würden sie ihn finden. Zwei Monate später, als der Beschwerdeführer vom Fußballspielen gekommen sei, er sei mit Freunden unterwegs gewesen, sei ein schwarzes Auto neben ihnen stehen geblieben. Ein Mann habe den Beschwerdeführer nach dem Weg gefragt. Er habe wissen wollen, ob der Beschwerdeführer den Arzt in römisch 40 kenne, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Er sei dann in das Auto eingestiegen, in dem Auto seien schon drei Jugendliche gesessen. Als sich der Beschwerdeführer ins Auto begeben habe, hätten sie ihm ein Tuch aufgesetzt. Er wisse nicht, wo sie dann hingefahren seien. Er habe nichts gesehen. Dem Beschwerdeführer seien auch seine Hände und Füße gefesselt worden. Der Beschwerdeführer denke, dass sie ihn aus der Stadt gebracht hätten. Sie hätten ihn in ein dunkles Zimmer gebracht. Dann sei ein maskierter Mann gekommen und habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt. Er habe ihm gesagt, sie würden junge Männer wie den Beschwerdeführer brauchen. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, dass er noch minderjährig sei und weiter studieren wolle. Der Mann habe dem Beschwerdeführer zwei Tage Bedenkzeit gegeben. Am dritten Tag seien mehrere Männer zum Beschwerdeführer gekommen und hätten seine Entscheidung hören wollen. Er hätte zwei Möglichkeiten gehabt, entweder der Beschwerdeführer gehe mit ihnen oder er würde getötet. Er hätte Angst bekommen und sei dann von ihnen geschlagen worden. Es sei dort auch ein Mann gewesen, Angehöriger der römisch 40 und der Al Shabaab, der sich für den Beschwerdeführer eingesetzt und um längere Bedenkzeit gebeten habe. Sie hätten dem Beschwerdeführer dann wieder einen Sack über den Kopf gezogen und dort rausgelassen, wo sie ihn mitgenommen hätten. Der zuvor genannte Mann habe dem Beschwerdeführer dann nahegelegt, es sich nochmal genau zu überlegen. Er sei noch gefesselt gewesen, als das Auto weitergefahren sei. Anrainer hätten den Beschwerdeführer dann befreit. Er sei nachhause gegangen und habe seinem Vater von den Vorfällen erzählt. Sein Vater habe geantwortet, der Beschwerdeführer müsse ab sofort nicht mehr in die Schule gehen. Der Vater des Beschwerdeführers habe im selben Bezirk ein Haus gemietet, wo er dann gewohnt habe. Am römisch 40 seien wieder die Al Shabaab zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten seinem Vater ein Ultimatum gestellt, entweder er würde den Beschwerdeführer übergeben oder getötet. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies abgelehnt und sei getötet worden. Das Lebensmittelgeschäft des Vaters hätten sie geplündert. Bevor sie das Grundstück verlassen hätten, hätten sie der Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt, wenn der Beschwerdeführer beim nächsten Mal nicht greifbar wäre, würde auch sie getötet. Sie hätten hiefür eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zum ihm gekommen und hätte ihm erzählt, was geschehen sei. Am nächsten Tag habe sie das Grundstück verkauft und dem Beschwerdeführer gesagt, er solle flüchten, was er dann auch getan habe. Zwei Tage später sei er ausgereist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend gab das Bundesamt die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen wieder und traf Feststellungen zu Somalia. Beweiswürdigend führte es aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, detailarm und oberflächlich. Auch hätten sich Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme ergeben. Rechtlich begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 geltend zu machen. Es seien keine Umstände ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht wieder sein gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könne. Auch könne dem Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung seines Lebens im Heimatland gewährt werden. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Im österreichischen Bundesgebiet würde er kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führen. Er befinde sich erst seit 24.05.2015 und es sei keine Integration in sprachlicher, beruflicher oder persönlicher Hinsicht erkennbar. Insgesamt würden aus seinem Privatleben keine Gründe ersichtlich sein, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, vielmehr seien die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes ausschlaggebend. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen würde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei, zumal sich im Falle des Beschwerdeführers keine Gefährdung ergebe. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend gab das Bundesamt die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen wieder und traf Feststellungen zu Somalia. Beweiswürdigend führte es aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, detailarm und oberflächlich. Auch hätten sich Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme ergeben. Rechtlich begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 geltend zu machen. Es seien keine Umstände ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht wieder sein gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könne. Auch könne dem Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung seines Lebens im Heimatland gewährt werden. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Im österreichischen Bundesgebiet würde er kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen. Er befinde sich erst seit 24.05.2015 und es sei keine Integration in sprachlicher, beruflicher oder persönlicher Hinsicht erkennbar. Insgesamt würden aus seinem Privatleben keine Gründe ersichtlich sein, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, vielmehr seien die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes ausschlaggebend. Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen würde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei, zumal sich im Falle des Beschwerdeführers keine Gefährdung ergebe. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden sei.
Gegen Spruchpunkte I., II. und III. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde, in der soweit wesentlich folgendes Vorbringen erstattet wird: Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin sei die Akteneinsicht verwehrt worden. Die dahingehende Beweiswürdigung des Bundesamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers detailarm und blass gewesen sei, sei nicht zutreffend, der Beschwerdeführer habe auf alle Fragen der Referentin, die ins Detail gegangen seien, schnell, detailliert und "ohne Überlegung" geantwortet. Weiters habe das Bundesamt die besonderen Manuduktions- und Sorgfaltspflichten, die bei der Einvernahme von Minderjährigen einzuhalten wären, nicht eingehalten. Das Bundesamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt. Es habe es verabsäumt, durch gezieltes Nachfragen weitere Hintergründe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu erfragen. Beweiswürdigung und Feststellungen würden nicht den Anforderungen an die amtswegige Ermittlungspflicht entsprechen. Mit näherer Begründung wird sodann in der Beschwerde behauptet, der Inhalt der Entscheidung sei rechtswidrig.Gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde, in der soweit wesentlich folgendes Vorbringen erstattet wird: Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin sei die Akteneinsicht verwehrt worden. Die dahingehende Beweiswürdigung des Bundesamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers detailarm und blass gewesen sei, sei nicht zutreffend, der Beschwerdeführer habe auf alle Fragen der Referentin, die ins Detail gegangen seien, schnell, detailliert und "ohne Überlegung" geantwortet. Weiters habe das Bundesamt die besonderen Manuduktions- und Sorgfaltspflichten, die bei der Einvernahme von Minderjährigen einzuhalten wären, nicht eingehalten. Das Bundesamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt. Es habe es verabsäumt, durch gezieltes Nachfragen weitere Hintergründe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu erfragen. Beweiswürdigung und Feststellungen würden nicht den Anforderungen an die amtswegige Ermittlungspflicht entsprechen. Mit näherer Begründung wird sodann in der Beschwerde behauptet, der Inhalt der Entscheidung sei rechtswidrig.
Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor. Mit Beschluss vom 27.11.2017, Zl. W159 2133954-1/8E stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein. Zum einen schien im Zentralen Melderegister keine aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers auf, zum anderen war das Vertretungsverhältnis infolge Erreichens der Volljährigkeit durch den Beschwerdeführer erloschen.Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor. Mit Beschluss vom 27.11.2017, Zl. W159 2133954-1/8E stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Zum einen schien im Zentralen Melderegister keine aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers auf, zum anderen war das Vertretungsverhältnis infolge Erreichens der Volljährigkeit durch den Beschwerdeführer erloschen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren fortgesetzt hatte, beraumte es für den 29.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Der Beschwerdeführer wurde aus dem Stande der Untersuchungshaft vorgeführt. Anwesend war ein Rechtsberater des Beschwerdeführers, das Bundesamt hatte sich mit E-Mail vom 28.02.2018 von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer brachte vor, somalischer Staatsangehöriger und Moslem zu sein, dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Sub-Subclan der XXXX anzugehören und in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben, wobei sich diese darin manifestiert hätten, dass der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan angehört habe. Er sei am XXXX in Mogadischu geboren worden, und zwar im Bezirk XXXX . Außer seiner Geburtsurkunde könne er keine Dokumente in Vorlage bringen. In Somalia habe er vier Jahre lang die Schule besucht, gearbeitet habe er nicht. Seine Familie habe von seinem Vater gelebt, er wisse aber nicht mehr, was sein Vater gearbeitet habe. Er hätte wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt. Sein Vater sei verstorben, ob seine Mutter noch lebe, wisse er nicht mehr. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder, wobei er den aktuellen Aufenthalt von diesen nicht wisse. Die Probleme mit der Al Shabaab hätten 2012 begonnen und bis 2014 gedauert. Die Al Shabaab hätten erst begonnen, zum Vater des Beschwerdeführers nachhause zu kommen, um ihm zu sagen, dass der Beschwerdeführer zur Al Shabaab gehen solle. Als sein Vater das abgelehnt habe, seien sie einmal in der Abwesenheit des Beschwerdeführers gekommen. Sie hätten den Vater des Beschwerdeführers töten wollen. Als der Beschwerdeführer von der Schule nachhause gekommen wäre, hätte er seine weinende Mutter gesehen, die auf seinem toten Vater gekniet sei. Die Tötung des Vaters könne der Beschwerdeführer nicht genau ausführen, weil er nicht dabei gewesen sei. Auch wann sein Vater getötet worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Die Al Shabaab seien einige Male bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen, manchmal sei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angegeben hatte, dass die Al Shabaab zweimal bei der Familie zuhause gewesen wäre, bevor sein Vater getötet worden sei und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von mehreren Malen spreche und vor dem Bundesamt gesagt habe, dass er bei den Besuchen nicht anwesend gewesen sei und in der Beschwerdeverhandlung demgegenüber vortrage, dass er manchmal anwesend gewesen sei, behauptete der Beschwerdeführer, in der Einvernahme gesagt zu haben, ca. zweimal wären Al Shabaab bei der Familie des Beschwerdeführers zuhause gewesen und gesagt zu haben, einmal anwesend gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass er den Tod seines Vaters in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, behauptete er, diesen sehr wohl erwähnt zu haben. Die Leiche seines Vaters sei bestattet worden, der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen, weil ihn seine Mutter damals versteckt gehalten hätte.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren fortgesetzt hatte, beraumte es für den 29.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Der Beschwerdeführer wurde aus dem Stande der Untersuchungshaft vorgeführt. Anwesend war ein Rechtsberater des Beschwerdeführers, das Bundesamt hatte sich mit E-Mail vom 28.02.2018 von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer brachte vor, somalischer Staatsangehöriger und Moslem zu sein, dem Clan der römisch 40 , dem Subclan der römisch 40 und dem Sub-Subclan der römisch 40 anzugehören und in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben, wobei sich diese darin manifestiert hätten, dass der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan angehört habe. Er sei am römisch 40 in Mogadischu geboren worden, und zwar im Bezirk römisch 40 . Außer seiner Geburtsurkunde könne er keine Dokumente in Vorlage bringen. In Somalia habe er vier Jahre lang die Schule besucht, gearbeitet habe er nicht. Seine Familie habe von seinem Vater gelebt, er wisse aber nicht mehr, was sein Vater gearbeitet habe. Er hätte wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt. Sein Vater sei verstorben, ob seine Mutter noch lebe, wisse er nicht mehr. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder, wobei er den aktuellen Aufenthalt von diesen nicht wisse. Die Probleme mit der Al Shabaab hätten 2012 begonnen und bis 2014 gedauert. Die Al Shabaab hätten erst begonnen, zum Vater des Beschwerdeführers nachhause zu kommen, um ihm zu sagen, dass der Beschwerdeführer zur Al Shabaab gehen solle. Als sein Vater das abgelehnt habe, seien sie einmal in der Abwesenheit des Beschwerdeführers gekommen. Sie hätten den Vater des Beschwerdeführers töten wollen. Als der Beschwerdeführer von der Schule nachhause gekommen wäre, hätte er seine weinende Mutter gesehen, die auf seinem toten Vater gekniet sei. Die Tötung des Vaters könne der Beschwerdeführer nicht genau ausführen, weil er nicht dabei gewesen sei. Auch wann sein Vater getötet worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Die Al Shabaab seien einige Male bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen, manchmal sei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angegeben hatte, dass die Al Shabaab zweimal bei der Familie zuhause gewesen wäre, bevor sein Vater getötet worden sei und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von mehreren Malen spreche und vor dem Bundesamt gesagt habe, dass er bei den Besuchen nicht anwesend gewesen sei und in der Beschwerdeverhandlung demgegenüber vortrage, dass er manchmal anwesend gewesen sei, behauptete der Beschwerdeführer, in der Einvernahme gesagt zu haben, ca. zweimal wären Al Shabaab bei der Familie des Beschwerdeführers zuhause gewesen und gesagt zu haben, einmal anwesend gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass er den Tod seines Vaters in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, behauptete er, diesen sehr wohl erwähnt zu haben. Die Leiche seines Vaters sei bestattet worden, der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen, weil ihn seine Mutter damals versteckt gehalten hätte.
Befragt, was mit ihm selbst geschehen sei, führte der Beschwerdeführer aus, eines Tages Fußball gespielt zu haben. Dorthin, wo sie gespielt hätten sei ein schwarzes Auto hingekommen. Er sei von dem Auto mitgenommen worden, zu einem Haus gebracht und dort gefesselt und geschlagen worden. Sie hätten ihn dazu bewegen wollen, der Al Shabaab beizutreten. Wann diese Entführung erfolgt sei, wisse er nicht mehr. Außer, dass das Auto schwarz gewesen sei, könne der Beschwerdeführer zu dem Fahrzeug keine Angaben machen. Ebenso wenig könne er sagen, wie viele Personen in dem Wagen gesessen seien, weil er hinuntergedrückt worden sei. Der Beschwerdeführer sei namentlich zu dem Auto gerufen worden. Ob die Männer, die den Beschwerdeführer entführt hätten, bewaffnet gewesen seien, wisse er nicht mehr. Sie seien maskiert gewesen. Er sei sodann in einen Raum eingesperrt worden. Dort sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten. Damals sei der Beschwerdeführer erst zwölf Jahre alt gewesen und er habe große Angst gehabt. Befragt gab der Beschwerdeführer an, man habe ihm eine Frist zum Überlegen gegeben, wie lange, wisse er nicht mehr. Er sei von den Al-Shabaab-Männern mit den Fäusten geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesamt angegeben habe, er sei mit Ästen geschlagen worden, sagte der Beschwerdeführer: "Das habe ich gespürt". Wie lange er angehalten worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Er sei dann wieder freigelassen worden. Befragt, ob sich irgendjemand besonders für den Beschwerdeführer eingesetzt habe, verneinte der Beschwerdeführer dies. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesamt angegeben habe, dass sich ein Al-Shabaab-Mann aus seinem Subclan für ihn eingesetzt habe, gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können. Befragt, ob die Al Shabaab der Familie des Beschwerdeführers etwas Konkretes vorgeworfen habe, fragte er nach, wie das gemeint sei. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben hatte, dass die Al Shabaab seiner Familie vorgeworfen hätte, die Regierung zu unterstützen, gab er an, dass das stimme. Die Al Shabaab hätten der Familie des Beschwerdeführers ein Grundstück und ein Geschäft weggenommen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hatte, die Al Shabaab hätten seiner Familie das gesamte Vermögen abgenommen, das aber vor dem Bundesamt nicht mehr wiederholt zu haben, gab er an, beim Bundesamt danach nicht mehr gefragt worden zu sein. Befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Entführung habe vor der Tötung seines Vaters stattgefunden. Nach der Tötung seines Vaters sei der Beschwerdeführer noch ein paar Wochen, vielleicht einen Monat in Somalia geblieben. In der Zeit habe ihn seine Mutter versteckt, den genauen Ort wisse er nicht mehr. Probleme mit der Al Shabaab habe er in dieser Zeit nicht mehr gehabt. Der unmittelbare Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers sei die Tötung seines Vaters gewesen, er habe Angst um sein Leben gehabt. Auch seine Mutter sei bedroht worden. Auf Vorhalt seines diesbezüglichen Vorbringens vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, sich an einiges, was er damals noch gewusst habe, nicht mehr erinnern zu können. Seine Mutter sei dabei gewesen, als sein Vater getötet worden sei. Er nicht so viele Erinnerungen, seine Mutter habe ihm nichts darüber erzählt. Befragt, wie es in dem Raum ausgesehen habe, in dem der Beschwerdeführer festgehalten worden sei, gab er an, es sei dunkel gewesen, er habe nichts gesehen. Wann er ausgereist sei, wisse er nicht mehr. Seine Ausreise habe seine Mutter finanziert. Dafür habe sie ein Grundstück verkauft. Familienangehörige habe der Beschwerdeführer nicht mehr. Befragt, woher er das wisse, gab er an, er wisse es nicht. Kontakt nach Somalia habe er nicht mehr, er wisse nicht, wo seine Familienangehörigen seien. Gesundheitliche oder psychische Probleme habe der Beschwerdeführer nicht. Er habe mehrere Deutschkurse besucht und ein Deutschdiplom auf dem Niveau A1 erworben. Vorbereitungskurse für den Pflichtschulabschluss habe der Beschwerdeführer noch nicht besucht, in Österreich habe er noch nicht gearbeitet, auch nicht ehrenamtlich, geringfügig oder in Form von Nachbarschaftshilfe. Er habe bereits österreichische Freunde und eine österreichische Freundin namens XXXX . Wenn er nach Somalia zurückkehren würde, würde er sterben. Auch in Mogadischu habe er niemanden und er habe Angst. Der Kontakt zu seiner Familie sei abgebrochen, weil die Telefonnummer nicht mehr funktioniere. Beim letzten Kontakt zu seiner Familie sei es ihnen schlecht gegangen, sie hätten nichts gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde ein aktualisiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte die ARGE Rechtsberatung im Namen des Beschwerdeführers Gebrauch, worin vor allem auf die Dürre und Nahrungsmittelknappheit sowie die prekäre Situation der Angehörigen von Minderheitenclans eingegangen wurde.Befragt, was mit ihm selbst geschehen sei, führte der Beschwerdeführer aus, eines Tages Fußball gespielt zu haben. Dorthin, wo sie gespielt hätten sei ein schwarzes Auto hingekommen. Er sei von dem Auto mitgenommen worden, zu einem Haus gebracht und dort gefesselt und geschlagen worden. Sie hätten ihn dazu b