Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W179 2182392-1/ 26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, beide mit der Zustelladresse "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , betreffend eine Asylsache, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, beide mit der Zustelladresse "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend eine Asylsache, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. nun lautet:Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. nun lautet:
"Gemäß § 55 Absatz 1 und Abs 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 und Absatz 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung."
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der volljährige im XXXX geborene und dort aufgewachsene XXXX Beschwerdeführer mit der Staatsangehörigkeit Afghanistan und Volksgruppenzugehörigkeit XXXX stellte in der Republik Österreich nach illegal erfolgter Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein maßgeblicher Fluchtgrund ist, er sei im XXXX in die Armee eingetreten und habe in XXXX gegen den XXXX kämpft, um XXXX Papiere und Aufenthaltstitel zu erhalten, sei jedoch nach XXXX Monaten desertiert. Er befürchte deswegen in Afghanistan gesteinigt zu werden oder eine Haftstrafe zu erleiden. Die weitere noch vor der belangten Behörde behauptete Verfolgungsgefahr durch mögliche sexuelle Übergriffe wird vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufrechterhalten, sondern vielmehr auf einen Übersetzungsfehler zurückgeführt und zurückgezogen.1. Der volljährige im römisch 40 geborene und dort aufgewachsene römisch 40 Beschwerdeführer mit der Staatsangehörigkeit Afghanistan und Volksgruppenzugehörigkeit römisch 40 stellte in der Republik Österreich nach illegal erfolgter Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein maßgeblicher Fluchtgrund ist, er sei im römisch 40 in die Armee eingetreten und habe in römisch 40 gegen den römisch 40 kämpft, um römisch 40 Papiere und Aufenthaltstitel zu erhalten, sei jedoch nach römisch 40 Monaten desertiert. Er befürchte deswegen in Afghanistan gesteinigt zu werden oder eine Haftstrafe zu erleiden. Die weitere noch vor der belangten Behörde behauptete Verfolgungsgefahr durch mögliche sexuelle Übergriffe wird vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufrechterhalten, sondern vielmehr auf einen Übersetzungsfehler zurückgeführt und zurückgezogen.
2. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig von einem Landesgericht rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX , nach § XXXX ; sowie in Folge vom selben Landesgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , wiederum nach § XXXX , diesmal iVm § 15 StGB, verurteilt. Zudem wurde bei dem Beschwerdeführer nach der zweiten erfolgten Verurteilung im Zuge einer polizeilich durchgeführten Kontrolle ein erhöhter Wert einer psychoaktiven Substanz der XXXX festgestellt.2. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig von einem Landesgericht rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 , nach Paragraph römisch 40 ; sowie in Folge vom selben Landesgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , wiederum nach Paragraph römisch 40 , diesmal in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, verurteilt. Zudem wurde bei dem Beschwerdeführer nach der zweiten erfolgten Verurteilung im Zuge einer polizeilich durchgeführten Kontrolle ein erhöhter Wert einer psychoaktiven Substanz der römisch 40 festgestellt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid
a. wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.),a. wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.),
b. erteilte ihm diese einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III.),b. erteilte ihm diese einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt römisch drei.),
c. erließ die Behörde vielmehr gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), undc. erließ die Behörde vielmehr gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), und
d. stellte sie die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab XXXX verloren hat (Spruchpunkt VII.), fest.d. stellte sie die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab römisch 40 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.), fest.
e. Zudem sprach die belangte Behörde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot aus (Spruchpunkt VIII.) und erkannte der später erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IX.).e. Zudem sprach die belangte Behörde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot aus (Spruchpunkt