TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 G305 2140450-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2140450-1 /12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX vom 20.07.2016, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der römisch 40 vom 20.07.2016, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.07.2016, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Obmann des Vereins XXXX (in der Folge so oder kurz Verein) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG auf dem Beitragskonto1. Mit Bescheid vom 20.07.2016, Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Obmann des Vereins römisch 40 (in der Folge so oder kurz Verein) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG auf dem Beitragskonto

XXXX des Vereins aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf Grund von Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG den Betrag von EUR 533.316,57 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7,88% p.a. aus dem Betrag von EUR 114.697,78 schulde und verpflichtet sei, die Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen.römisch 40 des Vereins aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf Grund von Meldeverstößen gemäß Paragraph 111, ASVG den Betrag von EUR 533.316,57 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7,88% p.a. aus dem Betrag von EUR 114.697,78 schulde und verpflichtet sei, die Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 26.07.2016 datierte, am 02.08.2016 bei der belangten Behörde (fristgerecht) eingelangte Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und die er mit den Anträgen verband, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in Stattgabe der Beschwerde den bekämpften Bescheid beheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

3. Am 23.11.2016 legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

4. In ihrem zum 22.11.2016 datierten Vorlagebericht verwies die belangte Behörde im Kern auf den oben näher bezeichneten Bescheid und verband diesen mit dem Antrag, dass der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt werden möge.

5. Am 19.12.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei, sowie dessen Steuerberater, XXXX, und die Sekretärin des Vereins, XXXX, als Zeugen einvernommen wurden.5. Am 19.12.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei, sowie dessen Steuerberater, römisch 40 , und die Sekretärin des Vereins, römisch 40 , als Zeugen einvernommen wurden.

6. Auf der Grundlage des Beschwerdeverfahrens wurde der vom BF erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 30.12.2016, Zl. G305 2140450-1/5E, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben. Dazu wurde im Kern begründend ausgeführt, dass der BF bei seinem Steuerberater Erkundigungen dazu eingeholt hatte, wie die Vertragsverhältnisse der für den Verein tätig gewesenen Personen zu beurteilen wären. Da er keinen Anlass sah, an der Expertise des Steuerberaters, die dieser noch auf eine Expertise des Experten für das Arbeits- und Sozialrecht, XXXX, stützte, dass die für den Verein tätigen Personen Selbständige auf Werkvertragsbasis wären, zu zweifeln, nahm er von der Einholung weiterer Erkundigungen Abstand. Die fachliche Expertise seines Steuerberaters war letztlich kausal für das Unterlassen der Meldungen gemäß §§ 33 und 34 ASVG und die nicht erfolgte Einbehaltung und Abfuhr der Dienstnehmeranteile. In der rechtlichen Beurteilung heißt es gestützt auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.12.2001, Zl. 2001/08/0069, dass es keinen Unterschied mache, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag und dass es nicht zum Vorwurf gereichen könne, wenn der BF im Anlassfall von zusätzlichen Erkundigungen bei der belangten Behörde abgesehen hat, weil er an der Richtigkeit der(im Zuge seiner Erkundigungspflicht eingeholten) Beurteilung durch den als sachkundige Person zu qualifizierenden Steuerberater keinen Zweifel hegt. Da dem BF der Nachweis gelang, die ihm zumutbaren Schritte gesetzt zu haben, sich sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung das Ergebnis der Ausrichtung seines Handelns an der Sachkenntnis einer sachkundigen Person war, war der Beschwerde Folge zu geben.6. Auf der Grundlage des Beschwerdeverfahrens wurde der vom BF erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 30.12.2016, Zl. G305 2140450-1/5E, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben. Dazu wurde im Kern begründend ausgeführt, dass der BF bei seinem Steuerberater Erkundigungen dazu eingeholt hatte, wie die Vertragsverhältnisse der für den Verein tätig gewesenen Personen zu beurteilen wären. Da er keinen Anlass sah, an der Expertise des Steuerberaters, die dieser noch auf eine Expertise des Experten für das Arbeits- und Sozialrecht, römisch 40 , stützte, dass die für den Verein tätigen Personen Selbständige auf Werkvertragsbasis wären, zu zweifeln, nahm er von der Einholung weiterer Erkundigungen Abstand. Die fachliche Expertise seines Steuerberaters war letztlich kausal für das Unterlassen der Meldungen gemäß Paragraphen 33 und 34 ASVG und die nicht erfolgte Einbehaltung und Abfuhr der Dienstnehmeranteile. In der rechtlichen Beurteilung heißt es gestützt auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.12.2001, Zl. 2001/08/0069, dass es keinen Unterschied mache, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag und dass es nicht zum Vorwurf gereichen könne, wenn der BF im Anlassfall von zusätzlichen Erkundigungen bei der belangten Behörde abgesehen hat, weil er an der Richtigkeit der(im Zuge seiner Erkundigungspflicht eingeholten) Beurteilung durch den als sachkundige Person zu qualifizierenden Steuerberater keinen Zweifel hegt. Da dem BF der Nachweis gelang, die ihm zumutbaren Schritte gesetzt zu haben, sich sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung das Ergebnis der Ausrichtung seines Handelns an der Sachkenntnis einer sachkundigen Person war, war der Beschwerde Folge zu geben.

7. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde. Dagegen erstattete der BF eine Revisionsbeantwortung, die er insbesondere mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision verband.

8. Mit Erkenntnis vom 20.06.2018, Zl. Ra 2017/08/0012-5, hob der VwGH in Stattgebung der außerordentlichen Revision der belangten Behörde das Erkenntnis des BVwG auf und führte dazu in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Erkenntnisse verschaffen müsse und er den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Den Meldepflichtigen treffe eine Erkundigungspflicht, in deren Rahmen er gehalten sei, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige sei nur exkulpiert, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einen Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen habe, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen sei. Dabei mache es keinen Unterschied, ob sich der Meldepflichtige auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag. Hinsichtlich der Meldepflichten habe der VwGH festgehalten, dass der Meldepflichtige bei seinen Erkundigungen den wahren Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen habe. Allein der Umstand, dass eine Auskunft eines Universitätsprofessors erteilt worden sei, es lägen selbständige Tätigkeiten vor, reiche nicht aus, die Erfüllung der Erkundigungspflicht des Beschwerdeführers darzutun.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 20.08.2012, Zl. XXXX, sprach die XXXX aus, dass bestimmte, im Anhang I. näher bezeichnete, in den angeführten Zeiträumen für den Verein XXXX5 (in der Folge kurz: der Verein), tätig gewesene Personen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des angeführten Bescheides wurde weiter ausgesprochen, dass bestimmte, in Anhang II. zu diesem Bescheid genannte Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein der Unfallversicherungspflicht unterliegen. In Spruchpunkt III. des genannten Bescheides wurde ausgesprochen, dass der Verein wegen der im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 27.01.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 27.01.2012 zur Dienstgeberkontonummer 4427415 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 706.320,02 nachzuentrichten.1.1. Mit Bescheid vom 20.08.2012, Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 aus, dass bestimmte, im Anhang römisch eins. näher bezeichnete, in den angeführten Zeiträumen für den Verein XXXX5 (in der Folge kurz: der Verein), tätig gewesene Personen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. des angeführten Bescheides wurde weiter ausgesprochen, dass bestimmte, in Anhang römisch zwei. zu diesem Bescheid genannte Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein der Unfallversicherungspflicht unterliegen. In Spruchpunkt römisch drei. des genannten Bescheides wurde ausgesprochen, dass der Verein wegen der im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 27.01.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 27.01.2012 zur Dienstgeberkontonummer 4427415 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 706.320,02 nachzuentrichten.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2015, Zl. G302 2005091-1, wurde die gegen den bezogenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse gerichtete Beschwerde des Vereins als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A. I.) und der Versicherungszeitraum der XXXX, entsprechend dem Antrag der XXXX Gebietskrankenkasse vom 11.01.2013 auf die Zeiträume 02.03.2010 bis 30.06.2010 und 06.09.2010 bis 31.12.2010 berichtigt (Spruchpunkt A. II.).Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2015, Zl. G302 2005091-1, wurde die gegen den bezogenen Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse gerichtete Beschwerde des Vereins als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A. römisch eins.) und der Versicherungszeitraum der römisch 40 , entsprechend dem Antrag der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 11.01.2013 auf die Zeiträume 02.03.2010 bis 30.06.2010 und 06.09.2010 bis 31.12.2010 berichtigt (Spruchpunkt A. römisch zwei.).

1.2. Damit steht (vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu Zl. G302 2005091-1 rechtskräftig festgestellt) fest, dass folgende, im Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 20.08.2012 angeführte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen:1.2. Damit steht (vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu Zl. G302 2005091-1 rechtskräftig festgestellt) fest, dass folgende, im Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 20.08.2012 angeführte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen:

Dienstnehmer Zeitraum

Titel Name Vorname von bis

XXXX. XXXX XXXX 05.06.2009 12.10.2009römisch 40 . römisch 40 römisch 40 05.06.2009 12.10.2009

XXXX. XXXX XXXX 02.02.2010 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 02.02.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 06.09.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 06.09.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.01.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.01.2010 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 01.03.2009 31.08.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 01.03.2009 31.08.2010

XXXX XXXX 15.10.2008 31.12.2010römisch 40 römisch 40 15.10.2008 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 23.04.2010 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 23.04.2010 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 09.10.2008 31.12. 2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 09.10.2008 31.12. 2010

XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.01.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 01.07.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.07.2010 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 09.11.2010 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 09.11.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 01.11.2008 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.11.2008 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 01.02.2010 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 01.02.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 21.12.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 21.12.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 23.06.2009 22.10.2010römisch 40 römisch 40 23.06.2009 22.10.2010

XXXX. XXXX XXXX 18.12.2009 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 18.12.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 04.06.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 04.06.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 12.12.2008 26.06.2010römisch 40 römisch 40 12.12.2008 26.06.2010

XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.01.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 02.11.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 02.11.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 01.01.2010 06.09.2010römisch 40 römisch 40 01.01.2010 06.09.2010

XXXX XXXX 01.03.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.03.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 11.01.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 11.01.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.01.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 07.10.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 07.10.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 29.09.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 29.09.2010 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 09.06.2009 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 09.06.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 01.01.2009 31.12.2009römisch 40 römisch 40 01.01.2009 31.12.2009

XXXX XXXX 01.07.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.07.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 12.03.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 12.03.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 01.02.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.02.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.01.2010 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 18.02.2010 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 18.02.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 14.07.2008 31.12.2010römisch 40 römisch 40 14.07.2008 31.12.2010

XXXX XXXX 01.09.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.09.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 25.06.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 25.06.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 23.02.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 23.02.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 12.02.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 12.02.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 01.01.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.01.2009 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 28.05.2009 02.02.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 28.05.2009 02.02.2010

XXXX XXXX 01.07.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.07.2009 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 14.07.2009 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 14.07.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 01.01.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.01.2010 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 01.07.2008 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 01.07.2008 31.12.2010

XXXX XXXX 24.11.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 24.11.2010 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 23.03.2009 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 23.03.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 01.06.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.06.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 11.05.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 11.05.2010 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 21.07.2009 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 21.07.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 27.09.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 27.09.2010 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 04.10.2010 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 04.10.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 15.12.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 15.12.2009 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 13.09.2010 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 13.09.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 09.02.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 09.02.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 22.01.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 22.01.2009 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 27.07.2010 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 27.07.2010 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 12.10.2009 26.02.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 12.10.2009 26.02.2010

XXXX. XXXX XXXX 01.01.2009 14.10.2009römisch 40 . römisch 40 römisch 40 01.01.2009 14.10.2009

XXXX XXXX 01.01.2010 22.07.2010römisch 40 römisch 40 01.01.2010 22.07.2010

XXXX XXXX 01.10.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.10.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 25.09.2008 31.12.2010römisch 40 römisch 40 25.09.2008 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 01.01.2009 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 01.01.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 17.11.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 17.11.2009 31.12.2010

XXXX. XXXX 11.06.2008 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 11.06.2008 31.12.2010

XXXX XXXX 26.08.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 26.08.2010 31.12.2010

XXXX XXXX 15.10.2008 31.12.2010römisch 40 römisch 40 15.10.2008 31.12.2010

XXXX XXXX 01.06.2010 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.06.2010 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 21.06.2010 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 21.06.2010 31.12.2010

Weiter steht (ebenfalls vom BVwG im oben näher bezeichneten Beschwerdeverfahren rechtskräftig festgestellt) fest, dass nachstehende, im Anhang II. zum Bescheid genannte Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein der Unfallversicherung gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterliegen:Weiter steht (ebenfalls vom BVwG im oben näher bezeichneten Beschwerdeverfahren rechtskräftig festgestellt) fest, dass nachstehende, im Anhang römisch zwei. zum Bescheid genannte Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein der Unfallversicherung gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 unterliegen:

Dienstnehmer Zeitraum

Titel Name Vorname von bis

XXXX XXXX 18.11.2009 22.06.2010römisch 40 römisch 40 18.11.2009 22.06.2010

XXXX XXXX 15.01.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 15.01.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 22.06.2010 01.10.2010römisch 40 römisch 40 22.06.2010 01.10.2010

XXXX XXXX 01.05.2009 31.12.2009römisch 40 römisch 40 01.05.2009 31.12.2009

XXXX XXXX 08.05.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 08.05.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 01.09.2009 31.12.2009römisch 40 römisch 40 01.09.2009 31.12.2009

XXXX XXXX 24.09.2009 31.12.2009römisch 40 römisch 40 24.09.2009 31.12.2009

XXXX XXXX 01.03.2009 31.12.2009römisch 40 römisch 40 01.03.2009 31.12.2009

XXXX XXXX 07.09.2009 31.12.2009römisch 40 römisch 40 07.09.2009 31.12.2009

XXXX. XXXX XXXX 20.11.2008 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 20.11.2008 31.12.2010

XXXX XXXX 07.08.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 07.08.2009 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 07.12.2009 28.07.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 07.12.2009 28.07.2010

XXXX. XXXX XXXX 16.11.2009 15.11.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 16.11.2009 15.11.2010

XXXX XXXX 27.09.2009 31.12.2009römisch 40 römisch 40 27.09.2009 31.12.2009

XXXX. XXXX XXXX 08.06.2009 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 08.06.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 01.01.2009 31.12.2009römisch 40 römisch 40 01.01.2009 31.12.2009

XXXX. XXXX XXXX 01.12.2009 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 01.12.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 11.03.2009 17.02.2010römisch 40 römisch 40 11.03.2009 17.02.2010

XXXX XXXX 25.02.2009 31.12.2009römisch 40 römisch 40 25.02.2009 31.12.2009

XXXX. XXXX XXXX 26.11.2009 31.12.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 26.11.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 04.11.2009 22.11.2010römisch 40 römisch 40 04.11.2009 22.11.2010

XXXX XXXX 06.05.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 06.05.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 05.06.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 05.06.2009 31.12.2010

XXXX XXXX 01.01.2009 31.12.2010römisch 40 römisch 40 01.01.2009 31.12.2010

XXXX. XXXX XXXX 01.11.2009 23.08.2010römisch 40 . römisch 40 römisch 40 01.11.2009 23.08.2010

XXXX XXXX 13.08.2009 31.12.2009römisch 40 römisch 40 13.08.2009 31.12.2009

XXXX XXXX 23.02.2009 25.03.2010römisch 40 römisch 40 23.02.2009 25.03.2010

XXXX XXXX 01.10.2009 22.10.2010römisch 40 römisch 40 01.10.2009 22.10.2010

Gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015, Zl. G302 2005091-1/6E, wurde kein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.

Damit steht rechtskräftig fest, dass die oben näher genannten Personen vom Verein dienstnehmerhaft beschäftigt wurden und als Dienstnehmer teils der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, teils der Unfallversicherungspflicht unterliegen, da sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 von der Vollversicherung ausgenommen sind. Es steht weiter fest, dass die für den Verein im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tätig gewesenen Personen keine selbständig Erwerbstätigen waren.Damit steht rechtskräftig fest, dass die oben näher genannten Personen vom Verein dienstnehmerhaft beschäftigt wurden und als Dienstnehmer teils der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, teils der Unfallversicherungspflicht unterliegen, da sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 von der Vollversicherung ausgenommen sind. Es steht weiter fest, dass die für den Verein im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tätig gewesenen Personen keine selbständig Erwerbstätigen waren.

1.2. Mit Schreiben vom 14.04.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG auf, sich am Verfahren zu beteiligen und Einwendungen zu erheben, die gegen seine persönliche Haftung als Vertreter des Vereins sprechen.1.2. Mit Schreiben vom 14.04.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auf, sich am Verfahren zu beteiligen und Einwendungen zu erheben, die gegen seine persönliche Haftung als Vertreter des Vereins sprechen.

In der dazu ergangenen Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 28.04.2016 wurde außer Streit gestellt, dass der BF Obmann des Vereins war. Darin wurde festgehalten, dass es gegenständlich darum gehe, ob dem Beschwerdeführer Meldeverstöße schuldhafter Art vorgeworfen werden können.

Mit Bescheid vom 20.07.2016, Zl. XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der BF als Obmann des Vereins gemäß § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf Grund von Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG auf dem Beitragskonto des Vereins zur Nr. XXXX in Höhe von EUR 533.316,57 hafte, die der Verein in seiner Eigenschaft als Dienstgeber auf Grund nachträglich im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der XXXX Gebietskrankenkasse an Sozialversicherungsbeiträgen und Nebengebühren für den Zeitraum 10/2008 bis 12/2010 in Höhe von insgesamt EUR 576.841,46 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenem Ausmaß von 7,88% schuldet.Mit Bescheid vom 20.07.2016, Zl. römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF als Obmann des Vereins gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf Grund von Meldeverstößen gemäß Paragraph 111, ASVG auf dem Beitragskonto des Vereins zur Nr. römisch 40 in Höhe von EUR 533.316,57 hafte, die der Verein in seiner Eigenschaft als Dienstgeber auf Grund nachträglich im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der römisch 40 Gebietskrankenkasse an Sozialversicherungsbeiträgen und Nebengebühren für den Zeitraum 10/2008 bis 12/2010 in Höhe von insgesamt EUR 576.841,46 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenem Ausmaß von 7,88% schuldet.

1.3. Die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge - sie resultieren aus Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG - konnten durch gerichtliche Betreibung gegen den Verein als Primärschuldner nicht einbringlich gemacht werden.1.3. Die auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge - sie resultieren aus Meldeverstößen gemäß Paragraph 111, ASVG - konnten durch gerichtliche Betreibung gegen den Verein als Primärschuldner nicht einbringlich gemacht werden.

1.4. Mit Beschluss vom 04.04.2016 sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX aus, dass über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde und der Schuldner zahlungsunfähig sei.1.4. Mit Beschluss vom 04.04.2016 sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 aus, dass über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde und der Schuldner zahlungsunfähig sei.

1.5. Damit steht fest, dass die gegen den Verein gerichteten Beitragsforderungen der belangten Behörde uneinbringlich sind. Der Verein existiert zwar noch, doch ist dieser seit der im Jänner 2012 abgeschlossenen GPLA nicht mehr operativ tätig geworden. Er verfügt weder über ein Vermögen, noch über Umsätze.

1.6. Die in den Vereinsstatuten enthaltene Bestimmung des § 2 Zweck enthält folgende Umschreibung des Vereinszwecks:1.6. Die in den Vereinsstatuten enthaltene Bestimmung des Paragraph 2, Zweck enthält folgende Umschreibung des Vereinszwecks:

"§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Einbringung von personenbezogenen Dienstleistungen im Rahmen von den jeweils geltenden Gesetzen der steiermärkischen Jugendwohlfahrt bzw. der steiermärkischen Behindertenhilfe. Ebenfalls zählen dazu überkonfessionelle und außerinstitutionelle Jugendarbeit für Personen ungeachtet ihrer Herkunft oder etwaigen Benachteiligungen sowie der Erwerb und das Halten von Beteiligungen."

In § 3 der Vereinsstatuten sind die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel wie folgt umschrieben:In Paragraph 3, der Vereinsstatuten sind die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel wie folgt umschrieben:

"§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.(1) Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen die Begleitung und Steuerung von Entwicklungsprozessen, Förderung und Beratung von zielgruppenkonformen Personen, Einzelbetreuung sowie Krisenintervention.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Förderbeiträge und Spenden

c) Erlöse aus erbrachten Betreuungsleistungen im Wege der Ab- und Verrechnungsbestimmungen

d) Auftragserfüllung für die zuständigen Behörden sowie relevante Trägerorganisationen"

Dem Obmann kommen gemäß § 13 der Vereinssatzung folgende Aufgaben zu:Dem Obmann kommen gemäß Paragraph 13, der Vereinssatzung folgende Aufgaben zu:

1.) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

2.) Vertretung des Vereins nach außen (Im Zusammenhang mit schriftlichen Ausfertigungen bestimmt die Satzung, dass diese zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Obmannes und des Kassiers bedürfen.)

3.) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.

4.) Die Vorsitzführung in der Generalversammlung und im Vorstand.

1.7. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bot der Verein Sozialbetreuung, Erziehungshilfe bzw. Sozial- und Lernbetreuung an. Für die Erbringung seiner Aufgaben bediente er sich Personen, die neben der persönlichen Eignung (Entwicklungsfähigkeit, Belastbarkeit, Verlässlichkeit, beziehungsfähige Grundhaltung, Reflexionsvermögen, Entwicklungsvermögen, Abgrenzungsvermögen und Einfühlungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Kommunikationskompetenz, nicht wertende Grundhaltung, positive Lebenserfahrung, Erfahrung im Umgang mit Kindern), die Volljährigkeit und Verschwiegenheit mitzubringen hatte. Eine Lernbetreuerin mussten weiters über ein pädagogisches Hintergrundwissen und ein bestimmtes Bildungsniveau verfügen. Eine Erziehungshilfe musste überdies über eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich verfügen.

Die angeführten Personen betreuten Kinder und Jugendliche und nahmen zu diesem Zweck mit deren Familien Kontakt auf, um einen Termin für eine Betreuung in der Familie zu vereinbaren. Die Betreuung erfolgte stundenweise, aufgeteilt auf alle Tage der Woche. Dabei sollte mindestens ein Kontakt pro Woche stattfinden. Die Betreuungsleistungen wurden entgegen der Auffassung des Vereins, dass es sich bei den erbrachten Betreuungsleistungen um solche im Rahmen eines "Werkvertrages" handle, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. G302 2005091-1/6E, rechtskräftig als Dienstleistung beurteilt.

1.8. Der gemeinschuldnerische Verein wurde am 02.11.2007 ins Leben gerufen und bekleidet der Beschwerdeführer seit der Vereinsgründung bis zumindest zum Ausspruch des Insolvenzgerichtes, dass über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, die Funktion des Obmannes des Vereines.

Als solcher hatte er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die organisatorische Leitung im Verein über und war Ansprechperson für inhaltliche Fragestellungen. Er war grundsätzlich auch dazu verpflichtet, für die zeitgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Ob bzw. dass der Beschwerdeführer der Kanzlei des Steuerberaters des Vereins die Verantwortung für die Meldung der Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 35 Abs. 3 ASVG übertragen hatte, ist sich nicht feststellbar.Als solcher hatte er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die organisatorische Leitung im Verein über und war Ansprechperson für inhaltliche Fragestellungen. Er war grundsätzlich auch dazu verpflichtet, für die zeitgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Ob bzw. dass der Beschwerdeführer der Kanzlei des Steuerberaters des Vereins die Verantwortung für die Meldung der Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG übertragen hatte, ist sich nicht feststellbar.

Fest steht, dass der Verein im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 10/2008 bis 12/2010 keine einzige der für ihn tätigen Personen bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet hat.

Es steht fest, dass das XXXX mit dem Verein Vereinbarungen auf der Grundlage des XXXX Jugendwohlfahrtsgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung für die vom Verein erbrachten Leistungen abschloss, auf deren Grundlage die vom Verein geleisteten Betreuungsstunden abgegolten wurden.Es steht fest, dass das römisch 40 mit dem Verein Vereinbarungen auf der Grundlage des römisch 40 Jugendwohlfahrtsgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung für die vom Verein erbrachten Leistungen abschloss, auf deren Grundlage die vom Verein geleisteten Betreuungsstunden abgegolten wurden.

Es steht weiter fest, dass der Verein von den vom Amt der XXXX Landesregierung überwiesenen Entgelten im ersten Geschäftsjahr 3% und im zweiten Geschäftsjahr 5% der ausgezahlten Entgelte für Büromiete, Steuerberatung und Serviceleistungen zurückbehalten und den Differenzbetrag im vollen Umfang an seine Dienstnehmer ausbezahlt hat. Dienstnehmeranteile wurden jedoch nicht zurückbehalten.Es steht weiter fest, dass der Verein von den vom Amt der römisch 40 Landesregierung überwiesenen Entgelten im ersten Geschäftsjahr 3% und im zweiten Geschäftsjahr 5% der ausgezahlten Entgelte für Büromiete, Steuerberatung und Serviceleistungen zurückbehalten und den Differenzbetrag im vollen Umfang an seine Dienstnehmer ausbezahlt hat. Dienstnehmeranteile wurden jedoch nicht zurückbehalten.

Von dem vom Land gezahlten Entgelt wurde ein nicht näher bekannter Prozentsatz zur Abgeltung der Verwaltungstätigkeit des Vereins einbehalten. Der nach Abzug dieses Teilbetrages verbliebene Teilbetrag ging an das Betreuungspersonal.

Zwar holte der Beschwerdeführer bei seinem Steuerberater, sohin bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berufenen Person, Erkundigungen dazu ein, wie die Vertragsverhältnisse der für den Verein tätig gewesenen Personen zu beurteilen sind, doch nahm er von der Einholung weiterer Erkundigungen Abstand, da er keinen Anlass sah, an der (sich später als objektiv unrichtig herausgestellt habenden) Expertise seines Steuerberaters, die dieser ihm gegenüber noch auf eine Expertise des Experten für das Arbeits- und Sozialrecht, XXXX, stützte, dass die für den Verein tätigen Personen Selbständige auf Werkvertragsbasis wären, zu zweifeln.Zwar holte der Beschwerdeführer bei seinem Steuerberater, sohin bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berufenen Person, Erkundigungen dazu ein, wie die Vertragsverhältnisse der für den Verein tätig gewesenen Personen zu beurteilen sind, doch nahm er von der Einholung weiterer Erkundigungen Abstand, da er keinen Anlass sah, an der (sich später als objektiv unrichtig herausgestellt habenden) Expertise seines Steuerberaters, die dieser ihm gegenüber noch auf eine Expertise des Experten für das Arbeits- und Sozialrecht, römisch 40 , stützte, dass die für den Verein tätigen Personen Selbständige auf Werkvertragsbasis wären, zu zweifeln.

Dass er bei seinen Erkundigungen den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau dargelegt und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem

Für und Wider eingehend auseinandergesetzt und allenfalls weitere Nachforschungen angestellt hätte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.

Vielmehr steht fest, dass sich der BF mit der fachlichen Expertise seines Steuerberaters begnügte und dass diese für das Unterlassen der Meldungen gemäß §§ 33 und 34 ASVG und die nicht erfolgte Einbehaltung und Abfuhr der Dienstnehmeranteile kausal war.Vielmehr steht fest, dass sich der BF mit der fachlichen Expertise seines Steuerberaters begnügte und dass diese für das Unterlassen der Meldungen gemäß Paragraphen 33 und 34 ASVG und die nicht erfolgte Einbehaltung und Abfuhr der Dienstnehmeranteile kausal war.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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