TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 W141 2162589-1

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W141 2162589-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin

Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.04.2016, Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.04.2016, Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hat am 16.03.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes, einen Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen.Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen.

Mit Bescheid vom 05.04.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.Mit Bescheid vom 05.04.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.

Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX beigelegt.Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 beigelegt.

Gegen den Bescheid vom 05.04.2016 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel am 10.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX allein nicht ausreichend sei für die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers. Es würden sehr wohl neurologische Defizite vorliegen. Aufgrund einer massiven Spinalkanalstenose mit Myelopathie im Bereich der Halswirbelsäule sei der Beschwerdeführer im Dezember 2015 operiert worden. Aus dem beiliegenden Befund der Krankenanstalt XXXX vom 07.12.2015 würde hervorgehen, dass auch nach der Operation eine Deltoideusparese beidseits sowie eine Bizepsparese bestehen. Ferner bestünde eine massive Neuroforamenstenose L4 bis S1 und führe diese zu Ausfällen, vor allem im Bereich des rechten Beines, sodass nach wie vor eine spinale Ataxie vorliegen würde. Weiters würde seitens der neurochirurgischen Abteilung der Krankenanstalt XXXX im Befund vom 04.03.2016 ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Symptomatik der Halswirbelsäule und auch der Lendenwirbelsäule schwer gehbeeinträchtigt sei. Somit würden entgegen den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen sehr wohl neurologische Defizite vorliegen. Für die Beurteilung dieser neurologischen Defizite wäre die Einholung eines neurologischen Gutachtens von Nöten gewesen. Auch sei das unfallchirurgische Gutachten für die Beurteilung nicht ausreichend. Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung vorliegen würden.Gegen den Bescheid vom 05.04.2016 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel am 10.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 allein nicht ausreichend sei für die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers. Es würden sehr wohl neurologische Defizite vorliegen. Aufgrund einer massiven Spinalkanalstenose mit Myelopathie im Bereich der Halswirbelsäule sei der Beschwerdeführer im Dezember 2015 operiert worden. Aus dem beiliegenden Befund der Krankenanstalt römisch 40 vom 07.12.2015 würde hervorgehen, dass auch nach der Operation eine Deltoideusparese beidseits sowie eine Bizepsparese bestehen. Ferner bestünde eine massive Neuroforamenstenose L4 bis S1 und führe diese zu Ausfällen, vor allem im Bereich des rechten Beines, sodass nach wie vor eine spinale Ataxie vorliegen würde. Weiters würde seitens der neurochirurgischen Abteilung der Krankenanstalt römisch 40 im Befund vom 04.03.2016 ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Symptomatik der Halswirbelsäule und auch der Lendenwirbelsäule schwer gehbeeinträchtigt sei. Somit würden entgegen den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen sehr wohl neurologische Defizite vorliegen. Für die Beurteilung dieser neurologischen Defizite wäre die Einholung eines neurologischen Gutachtens von Nöten gewesen. Auch sei das unfallchirurgische Gutachten für die Beurteilung nicht ausreichend. Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 27.06.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Nervenheilkunde, basierend auf der Aktenlage vom 03.12.2017, und ein Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ebenfalls basierend auf der Aktenlage vom 28.01.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Nervenheilkunde, basierend auf der Aktenlage vom 03.12.2017, und ein Sachverständigengutachten von Mag. DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ebenfalls basierend auf der Aktenlage vom 28.01.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.

Mit Schreiben vom 19.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.Mit Schreiben vom 19.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Mit Schreiben vom 23.03.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.03.2018 eingebracht.

Mit E-Mail vom 28.03.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.03.2018 erstreckt.

Mit Schreiben vom 12.04.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine weitere Stellungnahme eingebracht. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führt darin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Implantation einer Knietotalendoprothese im November 2016 eine Beurteilung des Gangbildes zum Zeitpunkt der Untersuchungen im Dezember 2016 nicht möglich gewesen sei. Weiters könne aus der Erhebung im orthopädischen Befund, dass ein sicheres Gehen für einige Schritte möglich sei, nicht geschlossen werden, dass auch die Bewältigung einer Gehstrecke von 300-500m möglich sei. Weiters entspreche die Feststellung, dass die Sensibilität vom Beschwerdeführer als ungestört angegeben wurde, nicht den Tatsachen, da der Beschwerdeführer trotz der Operation der Spinalkanalstenose im Dezember 2015 aufgrund der weiterhin vorliegenden Dekomprimierung der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Einengungen der Nerven an Schmerzen sowie an Sensibilitätsstörungen leide, welche bis zu den Fingern ausstrahlen und zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Beschwerden nachweisbar bis heute in ärztlicher und therapeutischer Behandlung. Weiters sei auch die Attestierung regelrechter Krümmungsverhältnisse unzutreffend, da im vorgelegten MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 30.11.2015 eine ausgeprägte S-förmige skoliotische Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule beschrieben werde. Auch stehe die Feststellung, dass es keinen Hinweis auf einen Diskusprolaps gebe in Widerspruch zum MRT-Befund vom 04.03.2016, in welchem massive Neuroformenstenosen unter anderem aufgrund von Herniationen beschrieben werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.

1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 10.02.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 vH.

1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung:

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art der Funktionseinschränkungen:

? Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

? Knietotalendoprothese beidseits

? Hüftgelenksarthrose beidseits

? Schultergelenksarthrosen beidseits

1.2.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut.

Größe 175 cm, Gewicht 80 kg

Caput/Collum: Narbe dorsal median 6 cm.

Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein

Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung,

Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind

uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits

unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar.

Der Einbeinstand ist rechts ohne Anhalten, links nicht möglich. Die tiefe Hocke ist nicht

möglich - Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese vor 4 Wochen.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich

der rechten Wade außenseitig und im Bereich der rechten Fußsohle als gestört angegeben.

Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk links: deutliche Umfangsvermehrung, geringgradige Überwärmung, Narbe median nach KTEP, Bewegungsschmerzen.

Kniegelenk rechts: unauffällig.

Hüftgelenke beidseits: endlagig Rotationsschmerz, keine Stauchungsschmerzen auslösbar.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beids. 0/100, IR/AR rechts 10/0/20, links 0/0/20, Knie rechts

0/0/130, links 0/10/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte

Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig

Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und paralumbal. Narbe LWS

median von 8 cm. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und lschiadicusdruckpunkte

sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

BWS/LWS: FBA: 15 cm, F und R in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Turnschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken in Begleitung der

Gattin, das Gangbild mit Krücken mäßig zügig, keine Ataxie. Barfußgang ohne Krücken einige Schritte möglich, dabei normale Spurweite, sicherer Stand und sicheres Gehen von einigen Schritten, dabei deutlich links hinkend bei kurz zurückliegender Implantation einer

Knietotalendoprothese links.

Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psychiatrischer Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt

Neurologischer Status:

HN: unauff., Visus korrigiert, HWS geringgradig in alle Richtungen schmerzbedingt eingeschränkt beweglich

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV etwas zielunsicher, Feinmotorik etwas eingeschränkt, geringe Hypodiadochokinese, grobe Kraft stgl. KG 5/5, keine Muskelatrophie, Rechtshänder, Frontal- und PyZ neg.,

UE: linke UE schwer beurteilbar da frisch operiert, Vorfußheber und -senker links unauff., Hüftbeuger und -strecker li unauff.,

rechts: Hüftbeugerschwäche KG 4, sonst unauff., geringe Atrophie beider Waden, Sensibilität: Hypästhesie L5 und S1 entsprechend links, KHV re nicht ataktisch, li wegen Knieoperation nicht durchführbar,

Stand: unsicher bei Augenschluss und weil linkes Bein derzeit nicht belastet werden kann, jedoch kurz frei möglich,

Gang: hinkend links, nicht ataktisch anmutend

1.2.3. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300-400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor.

Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

1.3. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 27.06.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, sowie auf die bis 27.06.2017 vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Im Gutachten von Mag. DDr. XXXX wird überzeugend dargestellt, dass der Zustand nach Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule und radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen ohne maßgebliche neurologische Ausfälle keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten bedingen. Auch die übrigen Leiden - Knietotalendoprothese links, Hüftgelenksarthrose beidseits und Schultergelenksarthrosen beidseits - führen zu keiner erheblichen Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten. Eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten ist weder durch die Abnützungserscheinungen im Bereich der Hüftgelenke noch durch die komplikationslos verlaufene Implantation einer Knietotalendoprothese links verursacht. Die Gangbildbeeinträchtigung mit links-seitigem Hinken ist auf die kurz zurückliegende Implantation einer Knietotalendoprothese links und die dadurch erforderliche Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken zurückzuführen. Eine eingeschränkte Kompensationsmöglichkeit der oberen Extremitäten aufgrund Komorbidität liegt nicht vor; die Schultergelenksarthrose beidseits ist geringgradig ausgeprägt.Im Gutachten von Mag. DDr. römisch 40 wird überzeugend dargestellt, dass der Zustand nach Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule und radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen ohne maßgebliche neurologische Ausfälle keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten bedingen. Auch die übrigen Leiden - Knietotalendoprothese links, Hüftgelenksarthrose beidseits und Schultergelenksarthrosen beidseits - führen zu keiner erheblichen Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten. Eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten ist weder durch die Abnützungserscheinungen im Bereich der Hüftgelenke noch durch die komplikationslos verlaufene Implantation einer Knietotalendoprothese links verursacht. Die Gangbildbeeinträchtigung mit links-seitigem Hinken ist auf die kurz zurückliegende Implantation einer Knietotalendoprothese links und die dadurch erforderliche Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken zurückzuführen. Eine eingeschränkte Kompensationsmöglichkeit der oberen Extremitäten aufgrund Komorbidität liegt nicht vor; die Schultergelenksarthrose beidseits ist geringgradig ausgeprägt.

Auch der Gutachter Dr. XXXX hält nachvollziehbar fest, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten bedingen. Es liegt eine merkliche, aber keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Das Gangbild ist nicht ataktisch anmutend.Auch der Gutachter Dr. römisch 40 hält nachvollziehbar fest, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten bedingen. Es liegt eine merkliche, aber keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Das Gangbild ist nicht ataktisch anmutend.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX und Dr. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten von Mag. DDr. römisch 40 und Dr. römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der im Rahmen des erteilten Parteiengehörs erhobene Einwand in Form von Vorlage neuer medizinischer Beweismittel, welche auf Grund des bestehenden Neuerungsverbotes keine Berücksichtigung finden können, war nicht geeignet, eine Änderung oder Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu bewirken.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Beweismittel waren sohin nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.1.

Zu 1.3.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 27.06.2017 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die im Rahmen des Parteiengehörs neu vorgelegten medizinischen Beweismittel konnten daher aufgrund des Neuerungsverbotes im aktuellen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Die im Rahmen des Parteiengehörs neu vorgelegten medizinischen Beweismittel konnten daher aufgrund des Neuerungsverbotes im aktuellen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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