TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 W247 1431710-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 1431710-4/6E

W247 1431711-4/6E

W247 1431712-5/6E

W247 1431713-4/6E

W247 1431714-4/6E

W247 1432569-4/6E

W247 2120408-3/6E

W247 2195270-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.römisch eins.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben.

II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."römisch zwei.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."

III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.römisch eins.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben.

II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."römisch zwei.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."

III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.römisch eins.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben.

II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."römisch zwei.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."

III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.römisch eins.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben.

II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."römisch zwei.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."

III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.römisch eins.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben.

II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."römisch zwei.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."

III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.römisch eins.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben.

II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."römisch zwei.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."

III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.römisch eins.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben.

II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."römisch zwei.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."

III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

8.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch8.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwGVG behoben.römisch eins.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben.

II.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."römisch zwei.) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird diese mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."

III.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei.) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, 9 BVA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF8) sind russische Staatsangehörige und der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt- bis Achtbeschwerdeführer (BF3-BF8). Die BF1 und BF2 sind gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 bis BF8.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) reisten spätestens am 24.09.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des (vormaligen) Bundesasylamtes vom 06.12.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurden und die BF1 bis BF5 unter einem gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Der minderjährige BF6 wurde am 10.01.2013 in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung für diesen am 22.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF6 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) reisten spätestens am 24.09.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des (vormaligen) Bundesasylamtes vom 06.12.2012 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurden und die BF1 bis BF5 unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Der minderjährige BF6 wurde am 10.01.2013 in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung für diesen am 22.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF6 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF1 bis BF6 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: "BVwG") vom 24.03.2014 abgewiesen. Weiters wurde jeweils mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 28.09.2015 gegen die BF1 bis BF6 eine Rückkehrentscheidung erlassen und diesen Aufenthaltstitel nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF1 bis BF6 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: "BVwG") vom 24.03.2014 abgewiesen. Weiters wurde jeweils mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 28.09.2015 gegen die BF1 bis BF6 eine Rückkehrentscheidung erlassen und diesen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Der minderjährige BF7 wurde am 06.10.2015 in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 21.10.2015 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, der mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem BF7 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt.Der minderjährige BF7 wurde am 06.10.2015 in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 21.10.2015 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, der mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem BF7 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt.

Die gegen diese Entscheidungen des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2016 abgewiesen. Die Bescheide des BFA erwuchsen daher mit 31.03.2016 in Rechtskraft.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:

Am 15.11.2016 stellten die BF1 bis BF7 erneut Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des BFA vom 22.02.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde den Genannten ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt.Am 15.11.2016 stellten die BF1 bis BF7 erneut Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des BFA vom 22.02.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde den Genannten ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt.

Gegen diese Entscheidungen brachten die BF1 bis BF7 Beschwerden ein, die jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2017 abgewiesen wurden. Der minderjährige BF8 wurde am 13.11.2017 in Österreich geboren.

3. Erster Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG:3. Erster Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG:

2. Am 21.12.2017 brachten die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF8) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein. Unter einem stellten sie Anträge auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV iVm § 8 AsylG-DV.2. Am 21.12.2017 brachten die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF8) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Unter einem stellten sie Anträge auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV.

Begründend wurde zunächst dargelegt, dass im Falle der Beschwerdeführer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Überwiegens ihrer persönlichen Interessen nicht zulässig sei. Sie könnten auf einen über fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken, in welchem sie ihre Integrationsbemühungen von Anfang an zum Ausdruck gebracht hätten. Sie hätten Deutschkurse besucht, die Integrationsprüfung abgelegt und könnten sie weiters eine Einstellungszusage sowie eine Wohnungszusage vorweisen. Die Kinder würden in die Schule bzw. den Kindergarten gehen und fließend Deutsch sprechen. Ein Kind habe aufgrund einer Behinderung einen erhöhten Betreuungsbedarf. Der BF8 sei ein Frühchen und bedürfe aus diesem Grund besonderer medizinischer Betreuung. Hinsichtlich ihrer Aufenthaltsdauer sei zu sagen, dass sie (gemeint: die BF1 bis BF5) seit 24.09.2012 in Österreich aufhältig seien. Bis zur Entscheidung des BVwG vom 29.03.2016, mit welchem die Beschwerden gegen die Bescheide vom 28.09.2015 abgewiesen worden wären, wäre ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet rechtmäßig gewesen. Ihr rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet betrage somit drei Jahre und 6 Monate. Ihr gesamter bisheriger Aufenthalt betrage 5 Jahre und drei Monate, sodass die Kriterien des § 56 AsylG in Bezug auf die Dauer des (rechtmäßigen) bzw. gesamten Aufenthaltes erfüllt wären. Der BF1 habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt. Die Kinder würden fließend Deutsch sprechen. Die BF2 lerne weiterhin Deutsch, sei jedoch vor allem mit der Kinderbetreuung beschäftigt. Sie hätten einen großen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich. Der BF1 erledige in der Gemeinde XXXX gemeinnützige Arbeit. Der BF1 verfüge über eine Einstellungszusage und wäre dadurch auch der Krankenversicherungsschutz für die gesamte Familie sichergestellt. Darüber hinaus würden die beschwerdeführenden Parteien über eine Zusage eines Vermieters verfügen, wonach ihnen eine ausreichend große Wohnung in Österreich vermietet würde. Sie wären somit keine Belastung für eine Gebietskörperschaft und wären sie zudem strafgerichtlich unbescholten. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Dokumentenvorlage sei auszuführen, dass ihnen ihre Reisepässe (Inlandsreisepässe) bei der Ankunft abgenommen worden seien und sie seitdem über keine Reisepässe mehr verfügen würden. Die Erlangung ihrer Reisedokumente sei ihnen daher nicht möglich.Begründend wurde zunächst dargelegt, dass im Falle der Beschwerdeführer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Überwiegens ihrer persönlichen Interessen nicht zulässig sei. Sie könnten auf einen über fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken, in welchem sie ihre Integrationsbemühungen von Anfang an zum Ausdruck gebracht hätten. Sie hätten Deutschkurse besucht, die Integrationsprüfung abgelegt und könnten sie weiters eine Einstellungszusage sowie eine Wohnungszusage vorweisen. Die Kinder würden in die Schule bzw. den Kindergarten gehen und fließend Deutsch sprechen. Ein Kind habe aufgrund einer Behinderung einen erhöhten Betreuungsbedarf. Der BF8 sei ein Frühchen und bedürfe aus diesem Grund besonderer medizinischer Betreuung. Hinsichtlich ihrer Aufenthaltsdauer sei zu sagen, dass sie (gemeint: die BF1 bis BF5) seit 24.09.2012 in Österreich aufhältig seien. Bis zur Entscheidung des BVwG vom 29.03.2016, mit welchem die Beschwerden gegen die Bescheide vom 28.09.2015 abgewiesen worden wären, wäre ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet rechtmäßig gewesen. Ihr rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet betrage somit drei Jahre und 6 Monate. Ihr gesamter bisheriger Aufenthalt betrage 5 Jahre und drei Monate, sodass die Kriterien des Paragraph 56, AsylG in Bezug auf die Dauer des (rechtmäßigen) bzw. gesamten Aufenthaltes erfüllt wären. Der BF1 habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt. Die Kinder würden fließend Deutsch sprechen. Die BF2 lerne weiterhin Deutsch, sei jedoch vor allem mit der Kinderbetreuung beschäftigt. Sie hätten einen großen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich. Der BF1 erledige in der Gemeinde römisch 40 gemeinnützige Arbeit. Der BF1 verfüge über eine Einstellungszusage und wäre dadurch auch der Krankenversicherungsschutz für die gesamte Familie sichergestellt. Darüber hinaus würden die beschwerdeführenden Parteien über eine Zusage eines Vermieters verfügen, wonach ihnen eine ausreichend große Wohnung in Österreich vermietet würde. Sie wären somit keine Belastung für eine Gebietskörperschaft und wären sie zudem strafgerichtlich unbescholten. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Dokumentenvorlage sei auszuführen, dass ihnen ihre Reisepässe (Inlandsreisepässe) bei der Ankunft abgenommen worden seien und sie seitdem über keine Reisepässe mehr verfügen würden. Die Erlangung ihrer Reisedokumente sei ihnen daher nicht möglich.

Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:

* Zeitungsartikel aus der " XXXX " vom 21./22.03.2018 betreffend die ehrenamtliche Mitarbeit des BF1 bei der Feuerwehr XXXX* Zeitungsartikel aus der " römisch 40 " vom 21./22.03.2018 betreffend die ehrenamtliche Mitarbeit des BF1 bei der Feuerwehr römisch 40

* Bestätigung betreffend den BF1 bezüglich der Absolvierung der ÖSD-Prüfung auf der Niveaustufe A2 vom 03.11.2016

* Teilnahmebestätigung betreffend den BF1 am Werte- und Orientierungskurs vom 25.09.2017

* Private Empfehlungsschreiben

* Empfehlungsschreiben Stadtgemeinde XXXX vom 27.09.2017 und 09.10.2017* Empfehlungsschreiben Stadtgemeinde römisch 40 vom 27.09.2017 und 09.10.2017

* Einstellungszusagen betreffend BF1 vom 09.10.2017

* Zusage betreffend Gewährung einer Mietwohnung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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