Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W144 2185527-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , festgestellt XXXX alias XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , festgestellt römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, hat seinen eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Kindesalter im Jahr 2004 verlassen und sich mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Iran begeben, wo er bis zu seinem Aufbruch Richtung Europa im Jahr 2015 aufhältig war. Beginnend im Oktober 2015 reiste er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien letztlich ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 02.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zur Person des BF liegt keine Eurodac-Treffermeldung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Niederösterreich vom 03.11.2015 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass sein Vater vor vielen Jahren von seinem Arbeitgeber, von dem er sich Geld ausgeborgt gehabt habe, das er nicht habe zurückzahlen können, getötet worden sei. Danach habe der Arbeitgeber das Geld von seiner Mutter verlangt, doch habe auch diese den Betrag nicht zurückzahlen können, worauf hin sie vom Arbeitgeber zusammengeschlagen worden sei. Aus diesem Grund sei seine Mutter mit den Kindern in den Iran geflüchtet. Vor kurzer Zeit habe der Mörder seines Vaters ihn und seine Familie auch im Iran gefunden. Er habe die Mutter erneut zusammengeschlagen und bedroht und hätten sich die Bedrohungen diesmal auch auf seine Person bezogen. Der Mann habe ihnen einen Monat lang Zeit gegeben, um die Schulden zu bezahlen. Seine Mutter und er seien geflohen, die Mutter habe er auf der Flucht verloren, er habe keinen Kontakt zu ihr.
Da Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des BF entstanden, wurde in der Folge seitens des BFA ein multifaktorielles Sachverständigengutachten zur Frage des Alters des BF eingeholt. Aus dem diesbezüglichen Gutachten vom 05.02.2016 der medizinischen Universität Wien, XXXX , ergibt sich, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum XXXX mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar ist, die Differenz beträgt 1,95 Jahre. Nach der vorliegenden Befundkonstellation ist mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt 15.01.2016 das Alter des BF mit XXXX Jahren anzunehmen, dass daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet XXXX . Zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung 02.11.2015 kann von einer Mindestalter von XXXX Jahren ausgegangen werden.Da Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des BF entstanden, wurde in der Folge seitens des BFA ein multifaktorielles Sachverständigengutachten zur Frage des Alters des BF eingeholt. Aus dem diesbezüglichen Gutachten vom 05.02.2016 der medizinischen Universität Wien, römisch 40 , ergibt sich, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum römisch 40 mit dem festgestellten Mindestalter bzw. fiktiven Geburtsdatum nicht vereinbar ist, die Differenz beträgt 1,95 Jahre. Nach der vorliegenden Befundkonstellation ist mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt 15.01.2016 das Alter des BF mit römisch 40 Jahren anzunehmen, dass daraus errechnete fiktive Geburtsdatum lautet römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung 02.11.2015 kann von einer Mindestalter von römisch 40 Jahren ausgegangen werden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 23.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, dass er völlig gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Er nehme auch keine Drogen oder Drogenersatzstoffe und sei voll arbeitsfähig. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente, die er vorlegen könne. Im Iran habe er vier Jahre lang eine Schule besucht und könne demnach lesen und schreiben. Er sei ledig, kinderlos und im XXXX in Afghanistan geboren, wo er die ersten fünf Lebensjahre verbracht habe. In der Folge habe er im Iran gelebt, dort habe er auch noch Familienangehörige, konkret seine Mutter und seine Schwester, sowie eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Die Familie lebe in XXXX . Nachdem er Afghanistan im Kindesalter verlassen habe, sei er nicht mehr dort gewesen. Er habe etwa einmal im Monat Kontakt zu seiner Familie im Iran, seiner Familie gehe es gut. Er habe im Iran als Metallverarbeiter für Fenster gearbeitet. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Er habe auch Erfahrungen als Schneider gesammelt, ein paar Monate habe er auch als Gipser gearbeitet. In Österreich lebe er bei einer österreichischen Familie, davor habe er in einem Flüchtlingsheim gewohnt. Er habe jedoch Probleme mit Afghanen bekommen, weil er einen Konversionskurs besucht habe. Er habe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara keine Probleme gehabt. Er habe auch wegen seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Moslem keine Probleme gehabt. Da er illegal im Iran gelebt habe, sei es jedoch zu Beschimpfungen und Erniedrigungen durch die iranischen Behörden gekommen; konkret bedroht worden sei er jedoch nicht. Im Moment sei er kein gläubiger Moslem, weil es im Islam z.B. verboten sei, Hunde zu halten - er halte hingegen zwei Hunde. Außerdem trinke er Alkohol, was ebenfalls im Islam verboten sei und nehme er gerade an einem Kurs zur Konversion zum Christentum teil. Er habe vor zu konvertieren und habe auch ein Referenzschreiben von einer Seelsorgerin. Seit Mai 2016 befasse er sich mit dem Gedanken zu konvertieren. Tauftermin habe er noch keinen. Das wichtigste Gebet der Christen könne er nicht angeben, er sei gerade erst in Vorbereitung. Den Namen dieses Gebetes wisse er nicht. Er könne auch den Satz "Vater unser im Himmel ..." nicht vervollständigen. Wie Jesus gestorben sei, könne er nicht angeben, dieser sei nicht gestorben, sondern in den Himmel gekommen. Er sei noch nicht soweit, er wisse auch nicht wie viele Apostel es gebe und könne auch keine drei der zehn Gebote benennen. Zum christlichen Glauben wolle er konvertieren, weil er keinen Hund halten und keiner Frau die Hand reichen dürfe. Er trage kein christliches Symbol. Der Kurs, den er einmal pro Woche besuche, sei wie ein Deutschkurs nur eben über das Christentum. Er sei einmal bereits in einer Kirche gewesen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 23.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, dass er völlig gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Er nehme auch keine Drogen oder Drogenersatzstoffe und sei voll arbeitsfähig. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente, die er vorlegen könne. Im Iran habe er vier Jahre lang eine Schule besucht und könne demnach lesen und schreiben. Er sei ledig, kinderlos und im römisch 40 in Afghanistan geboren, wo er die ersten fünf Lebensjahre verbracht habe. In der Folge habe er im Iran gelebt, dort habe er auch noch Familienangehörige, konkret seine Mutter und seine Schwester, sowie eine Tante väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Die Familie lebe in römisch 40 . Nachdem er Afghanistan im Kindesalter verlassen habe, sei er nicht mehr dort gewesen. Er habe etwa einmal im Monat Kontakt zu seiner Familie im Iran, seiner Familie gehe es gut. Er habe im Iran als Metallverarbeiter für Fenster gearbeitet. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Er habe auch Erfahrungen als Schneider gesammelt, ein paar Monate habe er auch als Gipser gearbeitet. In Österreich lebe er bei einer österreichischen Familie, davor habe er in einem Flüchtlingsheim gewohnt. Er habe jedoch Probleme mit Afghanen bekommen, weil er einen Konversionskurs besucht habe. Er habe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara keine Probleme gehabt. Er habe auch wegen seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Moslem keine Probleme gehabt. Da er illegal im Iran gelebt habe, sei es jedoch zu Beschimpfungen und Erniedrigungen durch die iranischen Behörden gekommen; konkret bedroht worden sei er jedoch nicht. Im Moment sei er kein gläubiger Moslem, weil es im Islam z.B. verboten sei, Hunde zu halten - er halte hingegen zwei Hunde. Außerdem trinke er Alkohol, was ebenfalls im Islam verboten sei und nehme er gerade an einem Kurs zur Konversion zum Christentum teil. Er habe vor zu konvertieren und habe auch ein Referenzschreiben von einer Seelsorgerin. Seit Mai 2016 befasse er sich mit dem Gedanken zu konvertieren. Tauftermin habe er noch keinen. Das wichtigste Gebet der Christen könne er nicht angeben, er sei gerade erst in Vorbereitung. Den Namen dieses Gebetes wisse er nicht. Er könne auch den Satz "Vater unser im Himmel ..." nicht vervollständigen. Wie Jesus gestorben sei, könne er nicht angeben, dieser sei nicht gestorben, sondern in den Himmel gekommen. Er sei noch nicht soweit, er wisse auch nicht wie viele Apostel es gebe und könne auch keine drei der zehn Gebote benennen. Zum christlichen Glauben wolle er konvertieren, weil er keinen Hund halten und keiner Frau die Hand reichen dürfe. Er trage kein christliches Symbol. Der Kurs, den er einmal pro Woche besuche, sei wie ein Deutschkurs nur eben über das Christentum. Er sei einmal bereits in einer Kirche gewesen.
Im Rahmen seiner freien Erzählung zum Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater durch seinen Arbeitgeber getötet worden sei, da der Vater beim Arbeitgeber Schulden gehabt habe und bei dem Streit umgebracht worden sei. In der Folge habe der Arbeitgeber auch seine Mutter bedroht sowie gefordert, dass diese ihn heiraten oder die Schulden bezahlen solle, da er sonst die Kinder töten werde. Aufgrund dessen habe sie mit den Kindern Afghanistan Richtung Iran verlassen. Letztlich sei seine Mutter auch im Iran von drei Männern zusammengeschlagen worden. Diese Männer hätten zum damaligen Arbeitgeber ihres Vaters gehört. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie die Leute nicht gekannt habe und sei ihnen auch erklärt worden, da sie, weil sie illegal im Iran aufhältig seien, keine Anzeige erstatten könnten, ohne Gefahr zu laufen abgeschoben zu werden. Der BF habe sein Geld zusammen genommen und sei in die Türkei geflüchtet. An der Grenze Iran/Türkei seien er und seine Mutter und Schwester voneinander getrennt worden. Erst später habe er über seinen eigenen Arbeitgeber erfahren, dass sich seine Familie in XXXX aufhalte. Die Übergriffe auf seine Mutter hätten im Jahr 2015 stattgefunden, konkret im Mai 2015. Zu weiteren Übergriffen sei es nicht gekommen, da die Mutter und die Schwester zu Hause leben und zu Hause arbeiten. Der BF selbst sei nie bedroht worden. Auf die Frage, warum es seiner Familie möglich sei, weiterhin im Iran zu leben, erklärte der BF, dass diese quasi nur zu Hause leben würden - "sie seien Frauen". Den Namen des Mörders des Vaters kenne er nicht. Es sei ihm nicht möglich, in Afghanistan zu leben, da er dort niemanden habe und die Leute ihn dort finden würden. Er habe zwar auch in Österreich niemanden, doch würden hier gute Menschen leben. In Afghanistan gebe es zudem Anschläge. Auch in einem von zig-tausenden Hazara bewohnten Gebiet würde er keine Unterstützung erhalten. Nach Vorhalt, dass es wohl unglaubwürdig sei, dass der Arbeitgeber des Vaters 11 Jahre lang gewartet habe, um an sein Geld zu kommen und dann versucht habe, die Familie des BF ausfindig zu machen, erklärte der BF, dass die Mutter nur die Gesichter der Täter gesehen habe, es hätten auch iranische Menschen gewesen sein können, die sie überfallen haben, die gegen Afghanen im Iran seien; oder eben auch Gefolgsleute des ehemaligen Arbeitgebers des Vaters. Er sei damals nicht dabei gewesen, seine Mutter habe "einmal so und dann wieder anders gesagt". Nach Vorhalt, dass es somit vollkommen unklar ist, wer für die Übergriffe der Mutter im Iran verantwortlich sei, gab der BF letztlich an, dass dies stimme - es könnten auch iranische Bewohner gewesen sein, er wisse es nicht. Rückkehrhilfe für eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan wolle er nicht annehmen. Er sei einmal in Österreich von der Polizei angerufen worden, er habe mit einem anderen Afghanen eine Auseinandersetzung in einer Disco XXXX gehabt. Am nächsten Tag sei er in einem Wettbüro XXXX gewesen und habe ihm die Polizei vorgehalten, dass er den Afghanen mit einem Messer verletzt haben solle. Zurzeit lebe er von der Unterstützung durch die Caritas. Soziale Kontakte habe er in Form von vielen Freunden XXXX . Er sei Mitglied in einem Karateverein. Länderfeststellungen zu Afghanistan wolle er nicht ausgefolgt erhalten.Im Rahmen seiner freien Erzählung zum Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater durch seinen Arbeitgeber getötet worden sei, da der Vater beim Arbeitgeber Schulden gehabt habe und bei dem Streit umgebracht worden sei. In der Folge habe der Arbeitgeber auch seine Mutter bedroht sowie gefordert, dass diese ihn heiraten oder die Schulden bezahlen solle, da er sonst die Kinder töten werde. Aufgrund dessen habe sie mit den Kindern Afghanistan Richtung Iran verlassen. Letztlich sei seine Mutter auch im Iran von drei Männern zusammengeschlagen worden. Diese Männer hätten zum damaligen Arbeitgeber ihres Vaters gehört. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie die Leute nicht gekannt habe und sei ihnen auch erklärt worden, da sie, weil sie illegal im Iran aufhältig seien, keine Anzeige erstatten könnten, ohne Gefahr zu laufen abgeschoben zu werden. Der BF habe sein Geld zusammen genommen und sei in die Türkei geflüchtet. An der Grenze Iran/Türkei seien er und seine Mutter und Schwester voneinander getrennt worden. Erst später habe er über seinen eigenen Arbeitgeber erfahren, dass sich seine Familie in römisch 40 aufhalte. Die Übergriffe auf seine Mutter hätten im Jahr 2015 stattgefunden, konkret im Mai 2015. Zu weiteren Übergriffen sei es nicht gekommen, da die Mutter und die Schwester zu Hause leben und zu Hause arbeiten. Der BF selbst sei nie bedroht worden. Auf die Frage, warum es seiner Familie möglich sei, weiterhin im Iran zu leben, erklärte der BF, dass diese quasi nur zu Hause leben würden - "sie seien Frauen". Den Namen des Mörders des Vaters kenne er nicht. Es sei ihm nicht möglich, in Afghanistan zu leben, da er dort niemanden habe und die Leute ihn dort finden würden. Er habe zwar auch in Österreich niemanden, doch würden hier gute Menschen leben. In Afghanistan gebe es zudem Anschläge. Auch in einem von zig-tausenden Hazara bewohnten Gebiet würde er keine Unterstützung erhalten. Nach Vorhalt, dass es wohl unglaubwürdig sei, dass der Arbeitgeber des Vaters 11 Jahre lang gewartet habe, um an sein Geld zu kommen und dann versucht habe, die Familie des BF ausfindig zu machen, erklärte der BF, dass die Mutter nur die Gesichter der Täter gesehen habe, es hätten auch iranische Menschen gewesen sein können, die sie überfallen haben, die gegen Afghanen im Iran seien; oder eben auch Gefolgsleute des ehemaligen Arbeitgebers des Vaters. Er sei damals nicht dabei gewesen, seine Mutter habe "einmal so und dann wieder anders gesagt". Nach Vorhalt, dass es somit vollkommen unklar ist, wer für die Übergriffe der Mutter im Iran verantwortlich sei, gab der BF letztlich an, dass dies stimme - es könnten auch iranische Bewohner gewesen sein, er wisse es nicht. Rückkehrhilfe für eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan wolle er nicht annehmen. Er sei einmal in Österreich von der Polizei angerufen worden, er habe mit einem anderen Afghanen eine Auseinandersetzung in einer Disco römisch 40 gehabt. Am nächsten Tag sei er in einem Wettbüro römisch 40 gewesen und habe ihm die Polizei vorgehalten, dass er den Afghanen mit einem Messer verletzt haben solle. Zurzeit lebe er von der Unterstützung durch die Caritas. Soziale Kontakte habe er in Form von vielen Freunden römisch 40 . Er sei Mitglied in einem Karateverein. Länderfeststellungen zu Afghanistan wolle er nicht ausgefolgt erhalten.
Unter einem legte der BF nachstehende Unterlagen vor:
* Karate-Urkunde (9-Kyu Grad)
* Diverse Unterstützungsschreiben
* ÖSD Zertifikat A1 und A2, + Deutschkursbesuchsbestätigung
* Teilnahmebestätigung über Workshop, Projekt XXXX vom 10.05.2015* Teilnahmebestätigung über Workshop, Projekt römisch 40 vom 10.05.2015
* Teilnahmebestätigung über "Bildung für Jugendliche" vom 23.12.2016, Bildungszentrum XXXX* Teilnahmebestätigung über "Bildung für Jugendliche" vom 23.12.2016, Bildungszentrum römisch 40
Mit Bescheid vom 24.01.2018 wies das BFA den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 24.01.2018 wies das BFA den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde (im Wesentlichen zusammengefasst) zum Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das das Vorbringen des BF zur individuellen Bedrohungssituation aus näher dargelegten Erwägungen nicht glaubhaft sei und zudem dieses Vorbringen auch in keinem Zusammenhang mit einem der in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgrund stehe. Zudem lasse sich auch aus der allgemeinen Situation in Afghanistan keine generelle Verfolgungsgefahr für den BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ableiten und wäre für ihn letztlich auch eine inländische Fluchtalternative nach Kabul möglich und zumutbar. Hinsichtlich des II. Spruchpunktes wurde ebenfalls auf die Möglichkeit nach Kabul zurückzukehren, wo eine ausreichende Stabilität und Sicherheit der allgemeinen Lage gegeben sei, verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG im Fall des BF nicht gegeben seien, weshalb ein entsprechender Aufenthaltstitel gemäß dieser Bestimmung nicht zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt III.). Zum Spruchpunkt IV., der Abwägung zwischen dem Interesse des BF vom weiteren Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, führte das BF im Wesentlichen aus, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe, sodass nicht in sein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingegriffen werde und ein Eingriff in sein Privatleben gemäß des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK eine Interessensabwägung zulässig erscheine. Wie unter Spruchpunkt zweitens dargelegt ergebe sich im Fall des BF keine Gefährdung im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan, sodass im Spruchpunkt V. die Feststellung erfolgt sei, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Schließlich hätten sich keine Umstände ergeben, um die Frist für die freiwillige Ausreise anders als mit 2 Wochen ab Rechtskraft zu bemessen (Spruchpunkt VI.)Begründend wurde (im Wesentlichen zusammengefasst) zum Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass das das Vorbringen des BF zur individuellen Bedrohungssituation aus näher dargelegten Erwägungen nicht glaubhaft sei und zudem dieses Vorbringen auch in keinem Zusammenhang mit einem der in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgrund stehe. Zudem lasse sich auch aus der allgemeinen Situation in Afghanistan keine generelle Verfolgungsgefahr für den BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ableiten und wäre für ihn letztlich auch eine inländische Fluchtalternative nach Kabul möglich und zumutbar. Hinsichtlich des römisch zwei. Spruchpunktes wurde ebenfalls auf die Möglichkeit nach Kabul zurückzukehren, wo eine ausreichende Stabilität und Sicherheit der allgemeinen Lage gegeben sei, verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG im Fall des BF nicht gegeben seien, weshalb ein entsprechender Aufenthaltstitel gemäß dieser Bestimmung nicht zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zum Spruchpunkt römisch vier., der Abwägung zwischen dem Interesse des BF vom weiteren Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, führte das BF im Wesentlichen aus, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe, sodass nicht in sein Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingegriffen werde und ein Eingriff in sein Privatleben gemäß des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK eine Interessensabwägung zulässig erscheine. Wie unter Spruchpunkt zweitens dargelegt ergebe sich im Fall des BF keine Gefährdung im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan, sodass im Spruchpunkt römisch fünf. die Feststellung erfolgt sei, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Schließlich hätten sich keine Umstände ergeben, um die Frist für die freiwillige Ausreise anders als mit 2 Wochen ab Rechtskraft zu bemessen (Spruchpunkt römisch sechs.)
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan wurden folgende Feststellungen und beweiswürdigende
Erwägungen getroffen:
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen werden auf Grund der in den Feststellungen angeführten Quellen getroffen.
- Ihnen wurde die Möglichkeit im Zuge eines Parteiengehörs eingeräumt, Einsicht in die Länderfeststellungen Ihres HKS zu nehmen.
Länderinformationsblatt Afghanistan - 02.03.17 (Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017)
0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).
Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).
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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)
Zivilist/innen
Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).
Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).
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(UNAMA 10.2017)
High-profile Angriffe:
Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)
Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independen