TE Bvwg Beschluss 2018/8/1 W178 2167423-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2167423-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vom 25.07.2018, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, auf Ausfertigung des am 07.06.2018 mündlich verkündeten Erkentnisses im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 14.07.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vom 25.07.2018, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, auf Ausfertigung des am 07.06.2018 mündlich verkündeten Erkentnisses im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 14.07.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 3, AsylG 2005, beschlossen:

A) Der Antrag wird gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG alsA) Der Antrag wird gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:Im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 14.07.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005, fand am 07.06.2018 eine mündliche Verhandlung statt, in der ein die Beschwerde erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde.Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 14.07.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 3, AsylG 2005, fand am 07.06.2018 eine mündliche Verhandlung statt, in der ein die Beschwerde erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde.

Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2018 übergeben und am 13.06.2018 an die belangte Behörde übersendet.

Am 12.07.2018 erließ das BVwG das gekürzte Erkenntnis gemäß § 29 Abs 5 VwGVG.Am 12.07.2018 erließ das BVwG das gekürzte Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG.

Am 25.07.2018 langte ein Telefax der Vertreterin des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom 12.07.2018 ein.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akt.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

1. Zu A) Zurückweisung des Antrages

Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.

Gemäß § 29 Abs 2a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.

Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantrag wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantrag wird.

Nachdem die Zustellung des Verhandlungsprotokolls an den Beschwerdeführer am 07.06.2018 durch Ausfolgung erfolgte, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG mit Ablauf des 21.06.2018.Nachdem die Zustellung des Verhandlungsprotokolls an den Beschwerdeführer am 07.06.2018 durch Ausfolgung erfolgte, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG mit Ablauf des 21.06.2018.

Der Antrag des Beschwerdeführers langte jedoch erst am 25.07.2018 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein. Den Antrag bezog der Beschwerdeführer auf das am 12.07.2018 erlassene gekürzte Erkenntnis.

Die Vertretung des Beschwerdeführers übersieht dabei jedoch, dass der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnises binnen 2 Wochen ab der Zustellung oder Ausfolgung der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis zu erfolgen hat.

Der mittels Telefax eingebrachte Antrag vom 25.07.2018 ist somit verspätet und war daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG zurückzuweisen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.Der mittels Telefax eingebrachte Antrag vom 25.07.2018 ist somit verspätet und war daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Insbesondere ist die Rechtslage hinsichtlich der Frist für die Ausfertigung völlig klar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Insbesondere ist die Rechtslage hinsichtlich der Frist für die Ausfertigung völlig klar.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, Fristablauf,
Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2167423.1.01

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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