Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2139782-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl. 1082089302-151056007, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl. 1082089302-151056007, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 11.08.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, dem Clan der Madhiban anzugehören und in Äthiopien geboren worden zu sein. Er sei äthiopischer Staatsangehöriger. Er spreche Somalisch und habe moslemischen Glauben. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. 2012 innerhalb der Familie und nicht vor einem Gericht geschieden sei. Seine Mutter, sein zweijähriger Sohn sowie seine beiden Brüder, seine fünf Schwestern sowie weitere sechs Halbschwestern würden in Äthiopien leben. Im Mai 2015 hab er den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe er im Juni 2015 Äthiopien verlassen. Im Juni 2015 sei er ausgehend von Gashamo, Äthiopien, mit einem Geländewagen bis Adis Abeba und zu Fuß bis in den Sudan, von dort er schlepperunterstützt nach Griechenland und von dort nach Italien bis nach Österreich gereist.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie Unterstützer der Untergrundrebellen "ONLF" seien, welche gegen die äthiopische Regierung kämpften. Zuerst seien sie von der äthiopischen Regierung verfolgt worden und hätten sie seinen Vater umgebracht. Die "ONLF" habe den Beschwerdeführer aufgefordert sich ihnen anzuschließen. Er habe jedoch abgelehnt. Die äthiopische Regierung habe den Beschwerdeführer und seine Geschwister verdächtigt, verfolgt bzw. gesucht und demjenigen, der sie auffinde, Geld versprochen. Was er im Falle einer Rückkehr befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater von "ONLF" getötet worden sei. Da er sich nicht anschließen habe wollen, würde er von "ONLF" verfolgt. Er sei zwischen die Fronten geraten.
Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 18.10.2016 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er habe bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben getätigt. Er sei gesund, stünde nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger, sei aber in Äthiopien geboren und habe er in Gashamo gelebt. Seine Eltern seien somalische Staatsangehörige und sei er deswegen ebenfalls somalischer Staatsangehöriger.
Zu seinem Leben in Äthiopien brachte er vor, dort als Kellner gearbeitet zu haben. Sein letzter Arbeitstag sei im Juni 2015 gewesen. Seine Familie lebe nach wie vor in Äthiopien, wobei kein aufrechter Kontakt zu seinen Angehörigen bestünde. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung zusammengefasst vor, dass sein Vater Mitglied der "ONLF" gewesen sei. Er sei von der Regierung ermordet worden, weil er gegen sie gekämpft habe. Die "ONLF" habe mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und hätten sie vom Beschwerdeführer gewollt, da sein Vater Mitglied gewesen sei, dass auch er sich anschließe. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt sich anzuschließen, da er nicht gegen die Regierung habe kämpfen wollen. Daraufhin sei er bedroht und ihm gesagt worden, dass er die Funktion seines Vaters übernehmen solle, andernfalls würde es Probleme geben. Als er abgelehnt habe, sei er entführt worden. Die Regierung habe erfahren, dass der Beschwerdeführer entführt worden sei und habe gewusst, dass sein Vater gegen die Regierung gekämpft habe und die Familie regierungsfeindlich eigestellt sei. Daraufhin habe die Regierung behauptet, dass auch der Beschwerdeführer bei "ONLF" sei und gegen die Regierung kämpfe. Dann seien sie von der Regierung beobachtet worden und habe der Beschwerdeführer davon gehört, dass von der Regierung eine Prämie ausgesetzt worden sei, die auf eine Festnahme abgezielt habe. Am 20.04.2015 sei er von "ONLF" zehn Tage lang entführt worden. Im Mai 2015 sei der Beschwerdeführer weggelaufen, habe seine Freiheit erlangt und den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er habe sich innerhalb seines Ortes versteckt, den er im Juni 2015 verlassen habe. Die Fragen zu einer etwaigen Rückkehr nach Mogadischu, Somalia, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Mogadischu gehöre. Sie würden ihn auch in Mogadischu finden, er wäre auch in Mogadischu in Gefahr. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer schon einmal in Erwägung gezogen habe nach Somalia zurückzukehren, zumal er die somalische Staatsbürgerschaft besitze und in Somalia nie verfolgt bzw. bedroht worden sei, gab er an, dass er zu einem Clan gehöre, wo er hingehe, würde er verfolgt. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seine Heimatlandes Somalia gehabt habe verneinte er dezidiert. Zu seiner Integration in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er versuche sich zu integrieren und Deutsch zu lernen, was er nachweisen könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer ein junger und arbeitsfähiger Mann sei. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch leide er an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Rückkehrentscheidung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Desweitern habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden, Privaten oder eine sonstige Gefährdung seiner Person drohe. Zudem könne der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Unterstützung durch vor Ort tätige Organisationen und Vereine bekommen und würde er nicht in eine wirtschaftliche oder finanzielle ausweglose Lage geraten. Zu seinem Privat- und Familienleben folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer geschieden sei. Er habe einen Sohn und halte sich seit August 2015 in Österreich auf. Er habe keine familiären Beziehungen in Österreich oder soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, vorgebracht. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung, spreche nicht sonderlich gut Deutsch und verfüge er über kein Eigentum. Die Familie des Beschwerdeführers sei in Äthiopien aufhältig.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden habe können. Die Feststellungen zu seiner Herkunft würden sich aus den Sprach- und Ortskenntnissen des Beschwerdeführers und würden sich die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- sowie zu seiner Religionszugehörigkeit, zu seinem Familienstand und zu seinem Gesundheitszustand aus seinen diesbezüglichen gelichbleibenden und glaubhaften Angaben im Zuge seiner Einvernahme ergeben. Der Beschwerdeführer habe zwar im Rahmen der Erstbefragung angegeben äthiopischer Staatsangehöriger zu sein, dies habe er jedoch im Zuge der Befragung am 18.10.2016 richtiggestellt und seien die vom Beschwerdeführer zu diesem Themenkomplex getätigten Angaben glaubhaft gewesen, weshalb seine somalische Staatszugehörigkeit festgestellt werden habe können. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates folgerte die Behörde im Wesentlichen, dass ihm als Staatsangehöriger von Somalia aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Madhiban keine Verfolgung drohe. Ebenso wenig habe sich eine Verfolgung in Somalia aus anderen Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Äthiopien, Gahsamo, verbracht und sei dort sozialisiert worden. Demnach bestehe keine individuelle Verfolgungssituation durch oder im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb er eine Verfolgung aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht glaubhaft machen habe können. Auch von Amts wegen habe eine derartige Verfolgung - vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nie in Somalia aufhältig gewesen sei, er dort keinerlei Nachteile oder Bedrohungen in Somalia erlebt habe - nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine individuelle, konkret gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen habe können. Auch habe eine konkret allgemeine Gefahrenlage hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu nicht festgestellt werden können. Laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sei die Sicherheitslage in Mogadischu unverändert stabil und deutlich ruhiger. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich die allgemeine Sicherheitslage für den Beschwerdeführer zu einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückführung nach Somalia führen würden. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe weder Verwandte, Familienangehörige oder Lebenspartner in Österreich, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Seine familiären Anknüpfungspunkte würden sich in Äthiopien befinden. Der Beschwerdeführer sei seit August 2015 in Österreich aufhältig und spreche bereits die kurze Aufenthaltsdauer gegen das Vorhandensein von Bezugspersonen in Österreich. Auch sei kein schützenswertes Privatleben im Zuge des Verfahrens hervorgekommen noch habe der Beschwerdeführer ein solches behauptet.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb er eine Verfolgung aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht glaubhaft machen habe können. Auch von Amts wegen habe eine derartige Verfolgung - vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nie in Somalia aufhältig gewesen sei, er dort keinerlei Nachteile oder Bedrohungen in Somalia erlebt habe - nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine individuelle, konkret gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen habe können. Auch habe eine konkret allgemeine Gefahrenlage hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu nicht festgestellt werden können. Laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sei die Sicherheitslage in Mogadischu unverändert stabil und deutlich ruhiger. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich die allgemeine Sicherheitslage für den Beschwerdeführer zu einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückführung nach Somalia führen würden. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe weder Verwandte, Familienangehörige oder Lebenspartner in Österreich, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Seine familiären Anknüpfungspunkte würden sich in Äthiopien befinden. Der Beschwerdeführer sei seit August 2015 in Österreich aufhältig und spreche bereits die kurze Aufenthaltsdauer gegen das Vorhandensein von Bezugspersonen in Österreich. Auch sei kein schützenswertes Privatleben im Zuge des Verfahrens hervorgekommen noch habe der Beschwerdeführer ein solches behauptet.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 11.11.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen erneut vorgebracht, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seit jeher Unterstützer der Rebellenorganisation "ONLF" gewesen seien. Sein Vater sei deswegen von der äthiopischen Regierung umgebracht worden. Deswegen sei er von diesen entführt worden. Er werde auch wegen der Nähe seiner Familie zu "ONLF" vom äthiopischen Staat verfolgt. Zudem habe die Behörde zu wenige Ermittlungen zum Herkunftsland und der dortigen Situation angestellt. Zudem sei sich die Behörde nicht sicher gewesen, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stamme. Auch der Beschwerdeführer habe seine somalische Staatsangehörigkeit lediglich nur vermutet.
Am 07.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm.
Der Befragung des Beschwerdeführers sind folgende verfahrensrelevanten Passagen zu entnehmen:
R: Was war das Problem, das Sie von Äthiopien weg sind.
BF: Mein Vater war Mitglied der ONLF, er war gegen die Regierung, er war Soldat von ONLF und hat an der Front gekämpft.
R: Ich habe eine Bitte, nehmen Sie ein Blatt und zeichnen das Logo der ONLF?
BF: Mit Zeichnen kenne ich mich nicht aus, ich habe nichts gelernt und ich kann mich nicht erinnern. Die Uniform kann ich schon beschreiben. In der Mitte gibt es einen Stern, ich kann mich nicht gut erinnern.
R: Das ist der Grund warum Sie her gekommen sind, wenn Sie sich nicht erinnern ist das komisch. Sie haben fünf Schwestern, zwei Brüder und sechs Halbschwestern? Von wem sind die Halbschwestern?
BF: Ja, die sind von der Mutter. Als der Vater getötet wurde, hat die Mutter dann geheiratet.
R: Die Mutter hat 13 Kinder zur Welt gebracht?
BF: Nein 14. Mit mir.
R: Die wohnen alle in Gashamo?
BF: Nein, zuletzt nur die Schwestern und die Mutter.
R: zu dem anwesenden Freund: Sie sind nicht der Cousin der in Österreich ist?
Anwesender Freund: Nein.
BF: Nein.
R: Wieso wissen Sie nicht wo der wohnt? Der Herr Fuuji?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Was wissen Sie nicht?
BF: Nein, ich habe niemanden hier, ich weiß nicht wer dieser Cousin,...
R: Zur Flucht. Was ist passiert? Ihr Vater hat gegen die Regierung gekämpft? Was ist das Problem?
BF: Nachdem Tod meines Vaters hat die ONLF versucht mich zu rekrutieren.
R: Wie kam der Vater um?
BF: In einer Auseinandersetzung zwischen den äthiopischen Soldaten und der ONLF.
R: Wann war das? Wie alt waren Sie?
BF: Ich war noch klein, zirka sechs oder sieben Jahre alt.
R: Wo war der Kampf?
BF: In Gashamo.
R: Die wollten, dass Sie sich anschließen? Wie ist das passiert? Wer aus der Familie war noch ein Unterstützer? Die Brüder auch?
BF: Nicht die ganze Familie, nur der Vater war ein Mitglied. Die anderen waren auch keine Anhänger.
R: Wie hat das ausgesehen, als die ONLF gekommen ist? Schildern Sie. Wer kam? Wie alt waren Sie?
BF: Es war im Mai 2015. Ich war am Stadtrand, Sie sind zu mir gekommen und sagten, sie wollen, dass ich mitgehe.
R: Wer ist Sie? Wer kam?
BF: Ein ONLF Mitglied namens Achmed. Er war normal gekleidet, wie ein Zivilist. Er wollte, dass ich mitkomme und für die ONLF kämpfe. "Wir kämpfen gegen die Regierung und wollen, dass unser Land selbstständig wird." Er sagte mir, mein Vater hat auch für sie gekämpft, er wollte, dass das Land frei wird. Nach seinem Tod sollte ich an seiner Stelle kämpfen. Ich habe das abgelehnt und gesagt, dass ich nicht dort sterben will, wie mein Vater. So hat mein Vater sein Leben verloren, ich wollte nicht, dass mir das passiert.
R: Die zwei andere Brüder, 22 und 14 Jahre, waren keine Kämpfer?
BF: Die zwei sind vermisst, man weiß nicht wo sie sich befinden.
R: Seit wann sind sie vermisst?
BF: Es ist lange her. Sie waren jung, als sie weggegangen sind. Es war Abend,. Als der Mann zu mir kam, ich habe mich geweigert, danach ist der Mann gegangen. Dann habe ich angefangen in einem Teehaus zu arbeiten. Dieses Teehaus liegt auch am Stadtrand. Ich habe diese Arbeit aufgenommen, im Teehaus, nach zehn Tagen sind sie zu mir, mit einem Auto gekommen. Es waren ONLF Soldaten, sie haben mich dann mitgenommen. Sie haben mich dann ins Freie gebracht, dort wo Buschland war, außerhalb der Stadt, dort war ihr Camp. Dort haben sie mich in ihr Lager gebracht, ich durfte nicht weggehen, nach zehn Tagen. Ich konnte in der Nacht nicht schlafen, ich hatte Angst, dass sie mich töten.
R: Wieso töten? Sie wollten ja, dass Sie kämpfen?
BF: Stimmt. Weil ich gegen ihren Befehl verstoßen habe. Sie haben mir gesagt, wenn ich mich weiter weigere und ihre Befehle nicht befolge, werden sie mich töten. Am zehnten Tag um zirka neun am Abend, nachdem die ONLF Soldaten geschlafen haben, bin ich geflüchtet. Ich habe meine Schuhe mit den Händen genommen und bin geflüchtet. Ich bin zu Fuß weggelaufen zu einem Dorf namens XXXX . Zwei Nächte habe ich dort verbracht. Dann hatte ich Angst dort weiter zu bleiben. Es ist ein kleines Dorf man kann leicht auffallen, die ONLF wird mich dort erwischen, dann bin ich nach Gashamo zurück.BF: Stimmt. Weil ich gegen ihren Befehl verstoßen habe. Sie haben mir gesagt, wenn ich mich weiter weigere und ihre Befehle nicht befolge, werden sie mich töten. Am zehnten Tag um zirka neun am Abend, nachdem die ONLF Soldaten geschlafen haben, bin ich geflüchtet. Ich habe meine Schuhe mit den Händen genommen und bin geflüchtet. Ich bin zu Fuß weggelaufen zu einem Dorf namens römisch 40 . Zwei Nächte habe ich dort verbracht. Dann hatte ich Angst dort weiter zu bleiben. Es ist ein kleines Dorf man kann leicht auffallen, die ONLF wird mich dort erwischen, dann bin ich nach Gashamo zurück.
R: Die zwei Nächte haben sie unter einem Baum gesessen? Waren Sie in einem Zelt? Was haben Sie gemacht?
BF: Ich habe die Nächte bei Nomaden verbracht. Dort habe ich mich versteckt. Dann bin ich nach Gashamo. Ich bin nicht nach Hause gegangen, ich bin zu Freunden von mir gegangen, die auch am Stadtrand wohnen. Dann habe ich wieder im Teehaus zu arbeiten begonnen. Um sieben Uhr am Abend habe ich immer begonnen zu arbeiten. Dann, eines Abends, als ich nach der Arbeit unterwegs war, ich wollte zu einem Geschäft, mir etwas kaufen. Dann habe ich meine Mutter dort auf der Straße gesehen. Dann hat meine Mutter mir erzählt, ich werde gesucht, die äthiopische Regierung sucht nach mir. Sie haben herausgefunden, dass mein Vater ein ONLF Mitglied war, andererseits sucht auch die ONLF nach mir. Die äthiopische Regierung hat den Leuten versprochen Geld zu geben, wenn sie mich oder ein Familienmitglied von mir übergeben. Meine Mutter sagte mir, ich solle flüchten um mein Leben zu retten, nachdem ich von beiden Seiten gesucht werde, mein Leben ist jetzt in Gefahr, dann habe ich beschlossen, das Land zu verlassen. Am 1. Juni 2015 habe ich das Land verlassen.
R: Über Adis Abeba?
BF: Mit einem LKW.
R: Wohin ist der LKW gefahren?
BF: Jigjiga, in der Nacht. Ich hatte Angst und heimlich in der Nacht die Stadt verlassen.
R: Was war in Jigjiga?
BF: Von Jigjiga mit einem LKW nach Adis Abeba. Dort habe ich einen Schlepper gesehen, der Schlepper hat mich dann mit anderen Flüchtlingen weiter geschickt. Dann über den Sudan bis Richtung Libyen.
R: Mit dem LKW?
BF: Nein, der LKW brachte uns bis an die sudanesische Grenze, über die Grenze, dort gab es einen Fluss, sind wir zu Fuß rübergegangen, dann auf einen Berg, mit einem kleinen Transporter, der hat uns nach Libyen gebracht. So sind wir nach Libyen gekommen.
R: Haben Sie noch Kontakt mir Ihrer Mutter? Oder mit irgendjemanden aus der Familie?
BF: Nein, die Familie hatte keine Handys. Sie kennen sich nicht aus.
R: Sonst kann man nicht telefonieren? Sie haben auch kein Handy?
BF: Doch, ich habe erst hier gelernt, wie man es bedient.
R: Wieso sind Sie nach Europa und nicht nach Somalia geflüchtet?
BF: In Somalia selbst herrschen Probleme. Ich hatte Angst, dass ich in Somalia auch erwischt werde von der äthiopischen Regierung und der ONLF. Ja, ich habe von anderen Somaliern gehört, wie es dort ist. Es gibt viele Leute die von der äthiopischen Regierung, nach Somalia geflüchtet sind, sie wurden ausgeliefert und sind am Ende im Gefängnis gestorben.
R: Ich gehe davon aus, dass Sie Somalia sind, und dass Somalia für Sie sicher ist.
BF: Ja, ich bin Somalier, aber geboren bin ich in Äthiopien.
R: Jeder der somalische Eltern hat ist Somalier. Sie sagen auch, Sie sind Somalier.
BF: Ja.
R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Somalia zurückmüssten?
BF: In Somalia werde ich nicht gerettet sein. Ich werde getötet oder dort festgenommen und ausgeliefert.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen im Laufe des Verfahrens vor:
* Bestätigung betreffend Besuch eines "Sprachcafes" seit Mai 2016 mit Datumsangabe: vom 20.07. ohne Angabe einer Jahreszahl;
* Teilnahmebestätigung vom 02.06.2016 betreffend die Teilnahme am Deutschkurs für Alphabetisierung im Zeitraum von Februar bis Juni 2016 im Ausmaß von wöchentlich zwei Stunden;
* Teilnahmebestätigung vom 12.10.2016 betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Deutsch-Lerngruppe im Zeitraum von 02.06.2016 bis 09.08.2016 an 15 Terminen zu je zwei Stunden;
* Bestätigung vom Obmann eines Sportvereins vom 03.07.2017
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Volksgruppe der Madhiban an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er ist in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführ