TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W226 2166101-1

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W226 2166101-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 13-831373305-1722578, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 13-831373305-1722578, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste nach eigenen Angaben illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Dabei gab er an, dass er in Tschetschenien noch über seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern verfüge. Er habe schon seit vielen Jahren die Heimat verlassen wollen, jetzt sei es möglich gewesen und sei er vor einer Woche ausgereist. Er sei vor ca. einer Woche mit einem Reisebus aus Tschetschenien nach XXXX gefahren, von dort sei er dann auf der Ladefläche eines LKW auf unbekannten Wegen nach Österreich gekommen. Am Tag der Einreise habe er unverzüglich Asyl beantragt (AS 31).Dabei gab er an, dass er in Tschetschenien noch über seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern verfüge. Er habe schon seit vielen Jahren die Heimat verlassen wollen, jetzt sei es möglich gewesen und sei er vor einer Woche ausgereist. Er sei vor ca. einer Woche mit einem Reisebus aus Tschetschenien nach römisch 40 gefahren, von dort sei er dann auf der Ladefläche eines LKW auf unbekannten Wegen nach Österreich gekommen. Am Tag der Einreise habe er unverzüglich Asyl beantragt (AS 31).

Hier in Österreich wolle er leben und arbeiten, in der Heimat habe er Angst zu leben. Er sei in Russland in Haft gewesen und sei XXXX entlassen worden, nach der Entlassung habe er feststellen können, dass er von mehreren Personen beobachtet werde. Geschlagen oder bedroht sei er von diesen Personen nicht worden. Seiner Meinung nach sei er XXXX Jahre lang unschuldig in Haft gewesen, den Grund dafür wolle er nicht angeben. Es gäbe ständig Probleme in seiner Heimat, weitere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wieder unschuldig inhaftiert zu werden.Hier in Österreich wolle er leben und arbeiten, in der Heimat habe er Angst zu leben. Er sei in Russland in Haft gewesen und sei römisch 40 entlassen worden, nach der Entlassung habe er feststellen können, dass er von mehreren Personen beobachtet werde. Geschlagen oder bedroht sei er von diesen Personen nicht worden. Seiner Meinung nach sei er römisch 40 Jahre lang unschuldig in Haft gewesen, den Grund dafür wolle er nicht angeben. Es gäbe ständig Probleme in seiner Heimat, weitere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wieder unschuldig inhaftiert zu werden.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass im Hinblick auf die Angaben des BF zu seiner illegalen Einreise gegen unbekannte Täter wegen Schlepperei ermittelt wurde. In diesem Zusammenhang wurde das Mobiltelefon des BF ausgewertet und ergibt sich aus Amtsvermerken der Landespolizeidirektion XXXX - AS 61 ff. - dass auf dem Mobiltelefon des BF Lichtbilder gesichert wurden, welche bereits am 18.09.2013 erstellt und in Österreich aufgenommen wurden und auf denen der BF zu sehen ist. Weiters wurden Lichtbilder aufgefunden, welche mit dem Mobiltelefon des BF am 17.09.2013 in einem Flugzeug erstellt wurden, weshalb davon auszugehen war, dass der BF in Wirklichkeit mit einem Flugzeug nach Österreich gekommen ist und seine Angaben über die angebliche Bewegung, in einem LKW von XXXX auf unbekannten Wegen nach Österreich gekommen zu sein, wahrheitswidrig war. Diesbezüglich wurde gegen den BF Anzeige und in weiterer Folge durch die zuständige Staatsanwaltschaft auch ein Strafantrag eingebracht, da er als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt habe, dies im Zuge seiner Angaben zu angeblich unbekannten Schleppern.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass im Hinblick auf die Angaben des BF zu seiner illegalen Einreise gegen unbekannte Täter wegen Schlepperei ermittelt wurde. In diesem Zusammenhang wurde das Mobiltelefon des BF ausgewertet und ergibt sich aus Amtsvermerken der Landespolizeidirektion römisch 40 - AS 61 ff. - dass auf dem Mobiltelefon des BF Lichtbilder gesichert wurden, welche bereits am 18.09.2013 erstellt und in Österreich aufgenommen wurden und auf denen der BF zu sehen ist. Weiters wurden Lichtbilder aufgefunden, welche mit dem Mobiltelefon des BF am 17.09.2013 in einem Flugzeug erstellt wurden, weshalb davon auszugehen war, dass der BF in Wirklichkeit mit einem Flugzeug nach Österreich gekommen ist und seine Angaben über die angebliche Bewegung, in einem LKW von römisch 40 auf unbekannten Wegen nach Österreich gekommen zu sein, wahrheitswidrig war. Diesbezüglich wurde gegen den BF Anzeige und in weiterer Folge durch die zuständige Staatsanwaltschaft auch ein Strafantrag eingebracht, da er als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt habe, dies im Zuge seiner Angaben zu angeblich unbekannten Schleppern.

In diesem Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB fand am 22.09.2014 eine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX statt, welche am 06.10.2014 fortgesetzt wurde. In dieser Hauptverhandlung schilderte der BF im Wesentlichen, nicht in einem Flugzeug nach Österreich gekommen zu sein, er sei mit dem LKW gekommen, erst als er in Österreich gewesen sei, habe er ein Mobiltelefon mit SIM-Karte bekommen.In diesem Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB fand am 22.09.2014 eine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 statt, welche am 06.10.2014 fortgesetzt wurde. In dieser Hauptverhandlung schilderte der BF im Wesentlichen, nicht in einem Flugzeug nach Österreich gekommen zu sein, er sei mit dem LKW gekommen, erst als er in Österreich gewesen sei, habe er ein Mobiltelefon mit SIM-Karte bekommen.

In der fortgesetzten Hauptverhandlung vom XXXX wurde der BF nach Einvernahme des für die Einvernahme verantwortlichen Polizeibeamten und des Dolmetschers BF mit Urteil vom selben Tag für schuldig erklärt, das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB begangen zu haben, weshalb er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde.In der fortgesetzten Hauptverhandlung vom römisch 40 wurde der BF nach Einvernahme des für die Einvernahme verantwortlichen Polizeibeamten und des Dolmetschers BF mit Urteil vom selben Tag für schuldig erklärt, das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB begangen zu haben, weshalb er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde.

In einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde, führte der BF am 11.05.2016 im Wesentlichen aus, dass er im Jahr XXXX in Moskau gelebt habe, dort sei von der Russischen Polizei "Jagd" auf in Moskau lebende Bewohner des Kaukasus gemacht worden. Er sei Ende Oktober XXXX festgenommen, geschlagen und nach Erheben des unrichtigen Vorwurfs, es sei bei ihm eine Tasche mit Granatwerfermunition gefunden worden, zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Im August XXXX sei er in einer Justizanstalt beim Morgenappell von einem Beamten geschlagen worden, dabei habe er ihn instinktiv weggestoßen. Deshalb sei er wegen Widerstands zu weiteren vier Jahren Haft verurteilt worden, wobei er im Februar 2008 schwer an Tuberkulose erkrankt, aber nicht behandelt worden sei. XXXX sei er entlassen worden und habe seitdem in Tschetschenien gelebt. Er habe bemerkt, immer wieder von Polizisten verfolgt zu werden, zwei Mal sei er von Zivilpolizisten angehalten, durchsucht und einer Routinebefragung unterzogen worden. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie mit ihm noch nicht fertig sei. Er habe Angst, wegen neuerlicher, konstruierter Vorwürfe in Haft zu kommen und habe er deshalb Russland verlassen und in Österreich Asyl beantragt.In einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde, führte der BF am 11.05.2016 im Wesentlichen aus, dass er im Jahr römisch 40 in Moskau gelebt habe, dort sei von der Russischen Polizei "Jagd" auf in Moskau lebende Bewohner des Kaukasus gemacht worden. Er sei Ende Oktober römisch 40 festgenommen, geschlagen und nach Erheben des unrichtigen Vorwurfs, es sei bei ihm eine Tasche mit Granatwerfermunition gefunden worden, zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Im August römisch 40 sei er in einer Justizanstalt beim Morgenappell von einem Beamten geschlagen worden, dabei habe er ihn instinktiv weggestoßen. Deshalb sei er wegen Widerstands zu weiteren vier Jahren Haft verurteilt worden, wobei er im Februar 2008 schwer an Tuberkulose erkrankt, aber nicht behandelt worden sei. römisch 40 sei er entlassen worden und habe seitdem in Tschetschenien gelebt. Er habe bemerkt, immer wieder von Polizisten verfolgt zu werden, zwei Mal sei er von Zivilpolizisten angehalten, durchsucht und einer Routinebefragung unterzogen worden. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie mit ihm noch nicht fertig sei. Er habe Angst, wegen neuerlicher, konstruierter Vorwürfe in Haft zu kommen und habe er deshalb Russland verlassen und in Österreich Asyl beantragt.

Auf einen diesbezüglichen Antrag des BF hin, wurde in weiterer Folge eine medizinische Untersuchung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen betreffend die psychische Verfassung des BF durchgeführt. Dieses am 02.06.2016 erstattete Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie hat im Wesentlichen den Inhalt, dass beim BF prinzipiell keine wesentlichen kognitiven Einschränkungen vorliegen. Die intellektuelle Ausstattung ist im klinischen Durchschnittsbereich anzusiedeln, es gibt keine Hinweise auf eine erworbene Hirnleistungsminderung bzw. auf ein Vorliegen einer Erkrankung aus dem endogenen Formenkreis. Beim BF liege eine andauernde, dysphorische Persönlichkeitsveränderung durch zehnjährige Hafterfahrung vor, er leide aber an keiner posttraumatischen Belastungsstörung. Fachpsychiatrische Konsultationen im Vierwochenrhythmus mit Psychopharmakologischer Unterstützung seien notwendig, der BF benötige Ein- und Durchschlafshilfen sowie Medikamente zur Senkung der inneren Unruhe. Der BF sei einvernahme- und handlungsfähig und es liege im Wesentlichen keine Störung des Erinnerungsvermögens vor.

Am 24.11.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde. Nach Erörterung des fachärztlichen Gutachtens schilderte der BF, dass er oft nervöse Zustände habe und sich bei persönlichen Konflikten besonders schnell aufrege. Er könne aber auf Fragen natürlich antworten und könne sich auch im Alltag normal bewegen. Er befinde sich bei der Diakonie bei einer Psychologin, auch im Gefängnis sei er psychologisch behandelt worden.

Der BF führte aus, den Inlandspass vorgelegt zu haben, andere Dokumente besitze er nicht. Darüber hinaus legte der BF seine Haftbestätigungen aus der Russischen Föderation im Original vor, einen Auslandsreisepass habe er niemals besessen.

Zum Fluchtgrund schilderte der BF im Wesentlichen, dass er von Oktober XXXX bis Oktober XXXX in Russland in Haft gewesen sei, er habe sich dann noch etwas acht bis neun Monate in Russland aufgehalten, bevor er ausgereist sei. In dieser Zeit habe er in Tschetschenien im Elternhaus gelebt, habe nicht gearbeitet, es sei ihm gesundheitlich auch nicht so gut gegangen. Mit der Familie sei er über WhatsApp in Kontakt. Zum Reiseweg habe er nichts mehr zu sagen, er sei illegal ausgereist.Zum Fluchtgrund schilderte der BF im Wesentlichen, dass er von Oktober römisch 40 bis Oktober römisch 40 in Russland in Haft gewesen sei, er habe sich dann noch etwas acht bis neun Monate in Russland aufgehalten, bevor er ausgereist sei. In dieser Zeit habe er in Tschetschenien im Elternhaus gelebt, habe nicht gearbeitet, es sei ihm gesundheitlich auch nicht so gut gegangen. Mit der Familie sei er über WhatsApp in Kontakt. Zum Reiseweg habe er nichts mehr zu sagen, er sei illegal ausgereist.

Der BF schilderte, dass er 2001 wegen des Krieges mit der Schwester und einem Bruder nach Inguschetien geflüchtet sei, dort habe er in einem Flüchtlingslager gelebt und sei an Tuberkulose erkrankt. Im Jahr XXXX sei er dann über das Rote Kreuz zuerst in eine namentlich genannte Stadt und später in die Hauptstadt XXXX gebracht worden. Er habe dann in Moskau gelebt und gearbeitet und bei einem Freund gewohnt. Im XXXX sei er bei einer Metrostation von Milizbeamten angehalten worden, er sei dann verhört worden und es sei ihm vorgeworfen worden, dass Waffen bei ihm gefunden worden seien. Auf dem Polizeirevier hätte man Patronen gefunden, er sei zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden.Der BF schilderte, dass er 2001 wegen des Krieges mit der Schwester und einem Bruder nach Inguschetien geflüchtet sei, dort habe er in einem Flüchtlingslager gelebt und sei an Tuberkulose erkrankt. Im Jahr römisch 40 sei er dann über das Rote Kreuz zuerst in eine namentlich genannte Stadt und später in die Hauptstadt römisch 40 gebracht worden. Er habe dann in Moskau gelebt und gearbeitet und bei einem Freund gewohnt. Im römisch 40 sei er bei einer Metrostation von Milizbeamten angehalten worden, er sei dann verhört worden und es sei ihm vorgeworfen worden, dass Waffen bei ihm gefunden worden seien. Auf dem Polizeirevier hätte man Patronen gefunden, er sei zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden.

Er sei dann in verschiedenen Gefängnissen eingesessen, ein Rechtsanwalt habe Beschwerde gegen das Urteil eingelegt. Im XXXX sei es zu einem Konflikt mit einem Wachebeamten in der Justizanstalt gekommen. Der Beamte habe die Tür geöffnet, als der BF an ihm vorbeigegangen sei, habe der Beamte ihm einen Schlag versetzt, worauf der BF ihn automatisch weggestoßen habe, ohne nachzudenken. Sofort seien ihm Handschellen angelegt worden und mehrere Wachebeamte hätten auf ihn gemeinsam eingeschlagen. Es sei behauptet worden, dass der BF den Streit angefangen hätte, die Behauptungen des Beamten seien jedoch völlig aus der Luft gegriffen gewesen. Er sei erneut verurteilt worden, er sei dann auch an Tuberkulose erkrankt. Nach der Freilassung sei er dann nach Hause gefahren, habe mit Hilfe des Bruders die Ausreise organisiert. Zwei Mal seine Leute in Zivilkleidung zu ihm gekommen und hätten ihn angesprochen. Diese Männer hätten gemeint, dass der BF zwar die Strafe abgesessen hätte, aber sie würden sich noch mit ihm beschäftigen. Dies sei im XXXX gewesen. Bis September 2013 sei dann nichts mehr passiert, es sei auch niemand mehr zu ihm gekommen.Er sei dann in verschiedenen Gefängnissen eingesessen, ein Rechtsanwalt habe Beschwerde gegen das Urteil eingelegt. Im römisch 40 sei es zu einem Konflikt mit einem Wachebeamten in der Justizanstalt gekommen. Der Beamte habe die Tür geöffnet, als der BF an ihm vorbeigegangen sei, habe der Beamte ihm einen Schlag versetzt, worauf der BF ihn automatisch weggestoßen habe, ohne nachzudenken. Sofort seien ihm Handschellen angelegt worden und mehrere Wachebeamte hätten auf ihn gemeinsam eingeschlagen. Es sei behauptet worden, dass der BF den Streit angefangen hätte, die Behauptungen des Beamten seien jedoch völlig aus der Luft gegriffen gewesen. Er sei erneut verurteilt worden, er sei dann auch an Tuberkulose erkrankt. Nach der Freilassung sei er dann nach Hause gefahren, habe mit Hilfe des Bruders die Ausreise organisiert. Zwei Mal seine Leute in Zivilkleidung zu ihm gekommen und hätten ihn angesprochen. Diese Männer hätten gemeint, dass der BF zwar die Strafe abgesessen hätte, aber sie würden sich noch mit ihm beschäftigen. Dies sei im römisch 40 gewesen. Bis September 2013 sei dann nichts mehr passiert, es sei auch niemand mehr zu ihm gekommen.

In weiterer Folge legte der BF die ihn betreffenden Strafurteile aus der Russischen Föderation vor, auf welche im Rahmen der Beweiswürdigung noch einzugehen sein wird.

Am 11.07.2017 wurde der BF erneut durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er erneut Angaben zu den beiden Strafverfahren in der Russischen Föderation tätigte. Er sei derzeit gesund und auch nicht mehr in psychologischer Behandlung. Er brauche keinen Psychologen. Erneut schilderte der BF, illegal ausgereist zu sein und sich seit September 2013 im Bundesgebiet aufzuhalte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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