Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 1420440-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. 810219108-170153831, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. 810219108-170153831, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 AsylG 2005 iVm 58 Abs. 11 Z 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, AsylG 2005 in Verbindung mit 58 Absatz 11, Ziffer 2
AsylG 2005 iVm §§ 4 und 8 AsylG-DV sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 3 und 9 FPG iVm § 46 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 4 und 8 AsylG-DV sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 3 und 9 FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 06.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Schwester illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.03.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters die im Spruch angeführten Identitätsdaten an und brachte in Bezug auf die Motive für seine Ausreise vor, dass seine Schwester von einem Tschetschenen entführt worden sei, welcher sie heiraten wollte. Er wäre viel älter als seine Schwester und sie habe diesen nicht heiraten wollen. Außerdem habe dieser Mann Kadyrov nahe gestanden. Der Beschwerdeführer habe wegen seiner Schwester flüchten müssen, da sein Onkel gesagt habe, dass er sie töten müsse, falls sie vor diesem Mann flüchten sollte, weil sie Schande über die Familie bringen würde.
Am 21.03.2011 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner bereits in Österreich befindlichen Mutter. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer, nach seinen Fluchtgründen befragt, zusammengefasst an, er habe keine eigenen Fluchtgründe und sei wegen der Gründe seiner Schwester geflohen.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.06.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Mutter zu seinem Leben in Österreich befragt und berichtete dahingehend, dass er einmal in der Woche einen Deutschkurs in der Pension besuche, anderes mache der Beschwerdeführer nicht. So sei er weder Mitglied in einem Verein, einer religiösen Einrichtung oder einer Organisation. Er verbringe seine Freizeit hauptsächlich mit seinen Geschwistern und habe keinen Kontakt zu anderen Personen. Manchmal spiele er Fußball oder lese. Nochmals zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, keine anderen Gründe, als diese mit den Problemen von seiner Schwester zusammenhängenden, zu haben. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, man könne von ihm die "Herausgabe" seiner Schwester verlangen und ihn wegen ihr verfolgen. Man könnte ihn auch umbringen.
1.2. Mit Bescheid vom 06.07.2011, Zl. 11 02.191-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.1.2. Mit Bescheid vom 06.07.2011, Zl. 11 02.191-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. D9 420440-1/2011/2E, wurde in Erledigung einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe die Flüchtlingseigenschaft Angehöriger des Beschwerdeführers nicht gehörig ins Verfahren einbezogen.1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. D9 420440-1/2011/2E, wurde in Erledigung einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe die Flüchtlingseigenschaft Angehöriger des Beschwerdeführers nicht gehörig ins Verfahren einbezogen.
1.4. Mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl. 11 02.191/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2011 - infolge Durchführung ergänzender Ermittlungen - bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid vom 16.11.2012, Zl. 11 02.191/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2011 - infolge Durchführung ergänzender Ermittlungen - bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers anführte, dass der Beschwerdeführer keine eigenständigen Fluchtgründe habe, sondern ausschließlich aufgrund seiner Schwester und somit der Probleme aller Familienangehörigen mit ausgereist ist. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich bei ihrem Vorbringen auf die Verfolgung der Schwester des Beschwerdeführers bezogen und somit auf die Verfolgung der gesamten Familienmitglieder hingewiesen, jedoch wäre der Mutter des Beschwerdeführers und auch allen anderen Familienmitgliedern zu den vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft sei, dass die angegeben Gründe Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben könnten.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde vom 30.11.2012.
Am 27.03.2013 übermittelte das Bundesasylamt den Reisepass des Beschwerdeführers.
1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. D9 420440-2/2012/4E, wurde die Beschwerde in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, sowie § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. D9 420440-2/2012/4E, wurde die Beschwerde in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungshandlungen glaubhaft ins Treffen zu führen vermocht hätte. Auch habe er kein Vorbringen erstattet, wonach ein reales Risiko bestehe, wegen seiner asylberechtigten Angehörigen in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers könne vom erkennenden Senat als nicht gegeben erachtet werden. Dass der Beschwerdeführer wegen seines Onkels gefährdet wäre, sei ebenso wenig anzunehmen, zumal Verwandte seines Vaters und damit auch Verwandte seines Onkels nach wie vor im Herkunftsstaat leben würden.
Das dargestellte Erkenntnis erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.
1.7. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und wurde in den folgenden Jahren wiederholt straffällig (vgl. dazu die unter Punkt II.1.3. festgestellten Verurteilungen).1.7. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und wurde in den folgenden Jahren wiederholt straffällig vergleiche dazu die unter Punkt römisch zwei.1.3. festgestellten Verurteilungen).
2.1. Mit Eingabe vom 03.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK (AS 231 ff) und stellte am 02.02.2017 einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV in Bezug auf die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde, da er zur Erlangung der entsprechenden Dokumente nach Russland fliegen müsste, was ihm nicht möglich wäre (AS 239).2.1. Mit Eingabe vom 03.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK (AS 231 ff) und stellte am 02.02.2017 einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV in Bezug auf die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde, da er zur Erlangung der entsprechenden Dokumente nach Russland fliegen müsste, was ihm nicht möglich wäre (AS 239).
Dem Antrag beiliegend wurden die folgenden Unterlagen übermittelt:
Referenzschreiben einer Teamleiterin/Jugendarbeiterin eines näher genannten Vereins vom 09.12.2016, Referenzschreiben der Teamleiterin eines Jugendcafés vom 06.12.2012, Referenzschreiben des Leiters eines Jugendzentrums vom 01.12.2016, Bestätigung über eine dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Beschäftigung als Hilfsarbeiter vom 05.12.2016, Bestätigung über den Bezug von Grundversorgung vom 03.02.2017, Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vom 30.04.2013;
Am 27.09.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. AS 383 ff). Im Zuge jener Befragung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er habe einen Reisepass besessen, welcher jedoch im Jahr 2015 abgelaufen wäre. Zur russischen Botschaft habe er nicht wollen, da die Tschetschenen nicht wissen würden, dass er sich in Österreich aufhalte - die russischen Behörden würden seiner Ansicht nach glauben, dass er noch in Russland wäre. Er habe nicht zur Botschaft gehen wollen, um seinen Aufenthaltsort nicht preiszugeben; er werde sich jedoch einen Reisepass besorgen. Der Beschwerdeführer sei Tschetschene, sunnitischer Moslem, ledig, kinderlos und lebe in keiner Beziehung. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden sich in Österreich aufhalten, ein Bruder sei unbekannten Aufenthalts. Über den Stand der Verfahren seiner Familienmitglieder wisse er nicht Bescheid. Der Beschwerdeführer lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und stehe in Kontakt zu seinen Geschwistern. In der Russischen Föderation habe er viele Verwandte. Seine Großmutter, zwei Großtanten und eine Tante würden in Tschetschenien leben. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 nach Österreich eingereist und habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung und ginge keiner Beschäftigung nach. Nach Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer zwei Monate lang beim XXXX gearbeitet. Er habe ein Deutsch-Diplom auf dem Niveau A1; im Einvernahmeprotokoll findet sich in diesem Kontext die Anmerkung, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend auf Deutsch verständigen könne. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, er kenne in seinem Wohnort viele Leute vom Sehen her. In der Russischen Föderation habe er acht Jahre lang die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt.Am 27.09.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche AS 383 ff). Im Zuge jener Befragung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er habe einen Reisepass besessen, welcher jedoch im Jahr 2015 abgelaufen wäre. Zur russischen Botschaft habe er nicht wollen, da die Tschetschenen nicht wissen würden, dass er sich in Österreich aufhalte - die russischen Behörden würden seiner Ansicht nach glauben, dass er noch in Russland wäre. Er habe nicht zur Botschaft gehen wollen, um seinen Aufenthaltsort nicht preiszugeben; er werde sich jedoch einen Reisepass besorgen. Der Beschwerdeführer sei Tschetschene, sunnitischer Moslem, ledig, kinderlos und lebe in keiner Beziehung. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden sich in Österreich aufhalten, ein Bruder sei unbekannten Aufenthalts. Über den Stand der Verfahren seiner Familienmitglieder wisse er nicht Bescheid. Der Beschwerdeführer lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und stehe in Kontakt zu seinen Geschwistern. In der Russischen Föderation habe er viele Verwandte. Seine Großmutter, zwei Großtanten und eine Tante würden in Tschetschenien leben. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 nach Österreich eingereist und habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung und ginge keiner Beschäftigung nach. Nach Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer zwei Monate lang beim römisch 40 gearbeitet. Er habe ein Deutsch-Diplom auf dem Niveau A1; im Einvernahmeprotokoll findet sich in diesem Kontext die Anmerkung, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend auf Deutsch verständigen könne. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, er kenne in seinem Wohnort viele Leute vom Sehen her. In der Russischen Föderation habe er acht Jahre lang die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer der rechtskräftig negative Abspruch über seinen Antrag auf internationalen Schutz, seine strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Begehung eines versuch