Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2117237-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.8.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.8.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 2.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 3.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass afghanische Nomaden ihn von seinem Heimatort vertrieben hätten. Sie hätten sein Grundstück genommen und ihn als Minderheit Volksgruppe Hazara benachteiligt. Vor vier Jahren habe er seinen Ort verlassen und sei nach Kabul gezogen. Nach dem Machtwechsel von Präsident Karzai auch Präsident Ghani sei die Lage für die Minderheiten noch schlechter geworden. Sie könnten sich nicht frei bewegen und würden unterwegs von den Regimegegnern (Taliban) entführt. Deshalb habe er Afghanistan verlassen müssen. Er habe in diesem Land keine Zukunft da wir Hazara auch Schiiten wären.
Am 30.5.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt in der er im Wesentlichen angab, am XXXX in der Stadt Ghazni geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam anzugehören, keine Schule besucht zu haben, nicht verheiratet zu sein und auch keine Kinder zu haben. Die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in der Stadt Kabul gelebt.Am 30.5.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt in der er im Wesentlichen angab, am römisch 40 in der Stadt Ghazni geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam anzugehören, keine Schule besucht zu haben, nicht verheiratet zu sein und auch keine Kinder zu haben. Die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in der Stadt Kabul gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er dort keine Rechte gehabt hätte. Er sei nicht zu seinem Recht gekommen. Er hätte gearbeitet und wäre nicht gerecht entlohnt worden. Wenn er seinen Arbeitgeber aufgefordert habe, ihn gerecht zu behandeln, habe dieser gesagt, dass er kein Geld hätte. Der Arbeitgeber habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn auch anzeigen könne. Der Arbeitgeber hätte Macht in Afghanistan gehabt. Nach Kabul sei er deswegen gezogen weil die Grundstücke dir von seinem Vater hatte ihm von Kutchi Nomaden weggenommen worden wären. Er sei Hazara und Schiit. Das sei sein Fluchtgrund.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.6.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Schreiben vom 12.7.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderberichten ein.
Mit Schreiben vom 26.7.2018 wurde vom Beschwerdeführer ein weiteres Empfehlungsschreiben übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Er wurde in der Stadt Ghazni geboren, hat keine Schule besucht. Ca. eineinhalb Jahre hat er bei einem Automechaniker gearbeitet und dort den Beruf erlernt. Weitere ca. zwei Jahre hat er als Autolackierer für einen Autoverkäufer gearbeitet.
Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter und zwei Schwestern, lebt weiterhin in Kabul an derselben Adresse wie vor seiner Ausreise.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der Dari, eine der Landessprachen, auf muttersprachlichem Niveau spricht und bereits über Arbeitserfahrung als Automechaniker bzw. Autolackierer verfügt.
Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 2.11.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich somit seit beinahe drei Jahren in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich noch keiner Beschäftigung nachgegangen, hat sich für ehrenamtliche Arbeit beim Roten Kreuz angemeldet sowie auch bei der Feuerwehr und lebt nach wie vor von der Grundversorgung.
Er hat Deutschkurse sowie einen Werte-und Orientierungskurs besucht, hat noch keine Prüfung hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse positiv abgelegt, kann sich jedoch mit einfachen deutschen Sätzen verständigen, wenn diese auch grammatikalisch nicht vollkommen korrekt sind. Er will gemeinsam mit einem Freund den Führerschein machen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen, keine Lebensgefährtin oder Freundin, jedoch 4-5 gute Freunde, zu denen auch Österreicher erzählen. Er war und ist nicht Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei oder sonst einer Organisation.
Er ist in Österreich nicht straffällig geworden.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und wurde noch nie inhaftiert. Auch hatte er weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus sonstigen Gründen Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates oder Dritten. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass er von seinem Arbeitgeber zuletzt nicht oder nicht korrekt bezahlt worden wäre, in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung, insbesondere wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, ausgesetzt gewesen wäre.
Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Islam abgefallen wäre, nicht mehr an Gott glaubt bzw. Atheist ist.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Auch wäre der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich für längere Zeit im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder aus dem Iran oder Europa nach Afghanistan zurückkehrende Afghane physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Kabul oder nach Mazar-e Sharif das Leben des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre oder er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wohingegen er bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entsprechend gefährdet wäre.
Der Beschwerdeführer ist, aufgrund seiner Berufserfahrung in der Lage, sich in Kabul oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufzubauen und kann, insbesondere in der ersten Zeit nach der Rückkehr, sowohl auf bestehende Unterstützungsprogramme für Rückkehrer als auch auf die Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen. Selbst ohne die Unterstützung durch seine Familie wäre der Beschwerdeführer jedoch in der Lage sich, wenn auch in der ersten Zeit unter schwierigen Umständen und mit Gelegenheitsjobs, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und sich mit der Zeit eine Existenz aufzubauen. Sowohl Kabul als auch Mazar-e Sharif sind vergleichsweise relativ sicher, verfügen über einen Flughafen und sind sicher erreichbar.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Zu Kabul:
Bei Kabul handelt es sich um eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, über den Flughafen gut und sicher erreichbare, sichere und relativ stabile Stadt, auch wenn es dort in jüngster Zeit vermehrt zu vereinzelten öffentlichkeitswirksamen Anschlägen kommt. Diese richten sich weiterhin größtenteils gegen ausländische Organisationen bzw. Einrichtungen oder solche der Regierung. Die Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie hinsichtlich der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist zwar sehr angespannt, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit diesen grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist, insbesondere auch aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Afghanistan, seiner Schulausbildung und Berufserfahrung, in der Lage sich in Kabul eine Existenz aufzubauen, auch wenn er seinen Lebensunterhalt in der ersten Zeit mit Gelegenheitsjobs finanzieren wird müssen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Kabul in eine, seine Existenz gefährdende exzeptionelle Notlage geraten würde.
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28
Andere Vorfälle 3
Insgesamt 151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1
Andere Vorfälle 0
Insgesamt 161
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
Zu Mazar-e Sharif:
Die Stadt Mazar-e Sharif ist genauso wie Kabul über einen Flughafen sicher erreichbar und wird der Beschwerdeführer auch dort in der Lage sein, sich eine Existenz aufzubauen. Zwar gilt auch für Mazar-e Sharif, dass die Lage am Arbeitsmarkt und Wohnungsmarkt extrem angespannt ist und trifft dies auch auf die Versorgungslage mit den lebensnotwendigsten Gütern zu, jedoch ist auch hier die Versorgung der Bevölkerung grundlegend gesichert und wird der Beschwerdeführer zumindes