Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W249 2149236-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 02.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge "BF") stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise am 10.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 11.12.2014 vor dem Stadtpolizeikommando XXXX erfolgten Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab der BF im Wesentlichen an, er sei am XXXX bzw. XXXX in der Provinz Bamiyan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , Afghanistan, geboren, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Sadat an. Er sei ledig und spreche Dari und Farsi. Der BF habe bis zu seinem 5. Lebensjahr in seiner Geburtsprovinz und danach 5 Jahre in Kabul gelebt. Seit 7 Jahren habe er mit seiner Familie in Teheran, Iran, gewohnt. Dort habe er 5 Jahre lang eine Koranschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet.2. Im Rahmen der am 11.12.2014 vor dem Stadtpolizeikommando römisch 40 erfolgten Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab der BF im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 bzw. römisch 40 in der Provinz Bamiyan, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , Afghanistan, geboren, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Sadat an. Er sei ledig und spreche Dari und Farsi. Der BF habe bis zu seinem 5. Lebensjahr in seiner Geburtsprovinz und danach 5 Jahre in Kabul gelebt. Seit 7 Jahren habe er mit seiner Familie in Teheran, Iran, gewohnt. Dort habe er 5 Jahre lang eine Koranschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Der BF brachte weiters vor, dass die finanzielle Situation in Afghanistan schlecht gewesen sei; zur finanziellen Situation seiner Familie im Iran könne er keine Angaben machen, da er seit Monaten keinen Kontakt mehr zu dieser habe. Er habe vor ca. 6 Monaten den Iran verlassen.
Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass er 10 Jahre alt gewesen sei, als er Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe. Warum seine Eltern seinen Herkunftsstaat verlassen hätten, könne er nicht sagen. Im Iran habe sich die Familie illegal aufgehalten, weshalb die Gefahr bestanden habe, dass er nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Er habe dort keine Möglichkeit, eine richtige Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu genießen. Er könne außerdem keiner guten Arbeit nachgehen und werde als Afghane als Mensch zweiter Klasse behandelt. Der BF wolle in Europa zur Schule gehen und einen Beruf erlernen.
Er habe Angst vor einer Rückkehr, da er niemanden in Afghanistan habe und das Land als 10-Jähriger verlassen habe.
3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt (datiert mit 14.02.2015) und festgestellt, dass das angegebene Geburtsdatum ein Jahr älter anzunehmen sei.
4. Der BF wurde am 18.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA"), Erstaufnahmestelle Ost/Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Befragung vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari führte der BF an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Auf die Untersuchungsergebnisse zwecks Altersbestimmung angesprochen erklärte der BF, hierher gekommen zu sein, um sich ein besseres Leben aufzubauen und er nicht wegen seinem Alter mit der Behörde streiten wolle.
Seine Dokumente (Tazkira und Geburtsurkunde) seien bei seinem Onkel (mütterlicherseits, AS 152) in Afghanistan, mit dem die Eltern zerstritten seien, weshalb er keinen Kontakt mit diesem haben könne. Vor der Flucht aus Afghanistan habe die Familie alle Dokumente bei diesem Onkel deponiert.
5. Der BF übermittelte am 18.01.2016 eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für AnfängerInnen (24.08.2015) und am 02.02.2016 eine Schulbesuchsbestätigung (25.01.2016) an das BFA.
6. Am 17.01.2017 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte er ein ÖSD-Zertifikat A2 (24.08.2016), eine Tätigkeitsbestätigung im Flüchtlingshaus XXXX (12.01.2017), eine Teilnahmebescheinigung für den Lehrgang "Basisbildung XXXX " (14.12.2016), eine Bestätigung für kleine Hilfstätigkeiten in einer Seniorenbetreuung (16.01.2017) und ärztliche Unterlagen vor.6. Am 17.01.2017 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte er ein ÖSD-Zertifikat A2 (24.08.2016), eine Tätigkeitsbestätigung im Flüchtlingshaus römisch 40 (12.01.2017), eine Teilnahmebescheinigung für den Lehrgang "Basisbildung römisch 40 " (14.12.2016), eine Bestätigung für kleine Hilfstätigkeiten in einer Seniorenbetreuung (16.01.2017) und ärztliche Unterlagen vor.
Der BF gab zu Beginn der Einvernahme an, seit seiner Geburt eine Allergie zu haben und einmal pro Woche Infusionen zur Desensiblisierung zu bekommen, aber keine Medikamente zu nehmen.
Er sei in Bamiyan, XXXX , XXXX , Afghanistan, geboren worden und habe danach in Kabul, XXXX , XXXX , gelebt. Als der BF ca. 10 Jahre alt gewesen sei, habe er mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Iran verlassen. In Teheran habe die Familie in einer Bauernhütte gelebt, und sein Vater habe dort gearbeitet. Der BF habe am Abend Müll sortiert und dadurch 3-4 Jahre etwas Geld verdienen können; er habe arbeiten müssen und daher nicht in die Schule gehen können. Der BF sei 2 Jahre lang in einer Konditorei Hilfskraft und danach Designer für Geburtstagskuchen gewesen. Anschließend habe er 1 Jahr in einer Plastikfabrik und 1 Jahr in einer Glaserei gearbeitet; vor seiner Ausreise sei er 2-3 Monate arbeitslos gewesen. Er habe im Iran nebenbei einen Korankurs für 5 Jahre besucht.Er sei in Bamiyan, römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan, geboren worden und habe danach in Kabul, römisch 40 , römisch 40 , gelebt. Als der BF ca. 10 Jahre alt gewesen sei, habe er mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Iran verlassen. In Teheran habe die Familie in einer Bauernhütte gelebt, und sein Vater habe dort gearbeitet. Der BF habe am Abend Müll sortiert und dadurch 3-4 Jahre etwas Geld verdienen können; er habe arbeiten müssen und daher nicht in die Schule gehen können. Der BF sei 2 Jahre lang in einer Konditorei Hilfskraft und danach Designer für Geburtstagskuchen gewesen. Anschließend habe er 1 Jahr in einer Plastikfabrik und 1 Jahr in einer Glaserei gearbeitet; vor seiner Ausreise sei er 2-3 Monate arbeitslos gewesen. Er habe im Iran nebenbei einen Korankurs für 5 Jahre besucht.
Weiters führte der BF an, dass die finanzielle Situation der Familie im Iran "Mittelklasse" sei und der Vater einen Grund in Bamiyan geerbt habe. Er habe einen Onkel mütterlicherseits in Kabul, eine Tante mütterlicherseits in Bamiyan (die er noch nie gesehen habe, aber seine Mutter liebe ihre Schwester) und eine Stieftante väterlicherseits in Norwegen.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass die Familie den Onkel mütterlicherseits einmal wöchentlich besucht habe. Durch einen Streit über ein Grundstück zwischen seinem Vater und dem Onkel hätten sie Afghanistan verlassen müssen. Der BF habe mit Kindern (zwei Cousins namens XXXX und XXXX und einem weiteren Verwandten namens XXXX ) bei seinem Onkel gespielt. Als diese weiter weg auf ein Metall geklopft hätten, sei eine Bombe explodiert, und nur der BF habe überlebt. Der Onkel habe der Familie des BF die Schuld gegeben, dass er zwei Söhne verloren habe. Dadurch sei ein großer Streit entstanden, und seine Familie habe das Land verlassen müssen. Der Onkel wolle die ganze Familie töten und die Mutter mitnehmen. Die Familie habe gehört, dass dieser nun in den Iran gereist sei. Danach habe der BF Geld gespart und sei alleine in die Türkei gereist; nur seine Mutter habe davon gewusst. Dann habe er seinen Vater um Geld gebeten, damit er weiterreisen könne.Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass die Familie den Onkel mütterlicherseits einmal wöchentlich besucht habe. Durch einen Streit über ein Grundstück zwischen seinem Vater und dem Onkel hätten sie Afghanistan verlassen müssen. Der BF habe mit Kindern (zwei Cousins namens römisch 40 und römisch 40 und einem weiteren Verwandten namens römisch 40 ) bei seinem Onkel gespielt. Als diese weiter weg auf ein Metall geklopft hätten, sei eine Bombe explodiert, und nur der BF habe überlebt. Der Onkel habe der Familie des BF die Schuld gegeben, dass er zwei Söhne verloren habe. Dadurch sei ein großer Streit entstanden, und seine Familie habe das Land verlassen müssen. Der Onkel wolle die ganze Familie töten und die Mutter mitnehmen. Die Familie habe gehört, dass dieser nun in den Iran gereist sei. Danach habe der BF Geld gespart und sei alleine in die Türkei gereist; nur seine Mutter habe davon gewusst. Dann habe