TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 L517 2201061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2201061-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. HUBER und Mag. MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX, vom 27.02.2018, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. HUBER und Mag. MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle römisch 40 , vom 27.02.2018, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF, stattgegeben und die Bewilligung ab Beginn des Lehrverhältnisses für 3 Jahre und 3 Monate erteilt, mit der Maßgabe, XXXX als Lehrling unverzüglich einzustellen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, stattgegeben und die Bewilligung ab Beginn des Lehrverhältnisses für 3 Jahre und 3 Monate erteilt, mit der Maßgabe, römisch 40 als Lehrling unverzüglich einzustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

18.12.2017 - Antrag der XXXX(in Folge: beschwerdeführende Partei bzw. bP) auf Beschäftigungsbewilligung für XXXX ein Staatsangehöriger Afghanistans (in Folge: beantragter Arbeitnehmer/Lehrling), für die berufliche Tätigkeit als Maler und Beschichtungstechniker - Korrosionsschutz (Lehrling/Auszubildender) beim AMS XXXX (in Folge: belangte Behörde bzw. bB)18.12.2017 - Antrag der XXXX(in Folge: beschwerdeführende Partei bzw. bP) auf Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 ein Staatsangehöriger Afghanistans (in Folge: beantragter Arbeitnehmer/Lehrling), für die berufliche Tätigkeit als Maler und Beschichtungstechniker - Korrosionsschutz (Lehrling/Auszubildender) beim AMS römisch 40 (in Folge: belangte Behörde bzw. bB)

25.01.2018 - Texteintrag bzw. Stellungnahme der bB

02.02.2018 - Aufforderung der bB um schriftliche Bekanntgabe des voraussichtlichen Lehrbeginns, der Dauer der Lehre und Behaltefrist

06.02.2018 - Bekanntgabe durch die bP

23.02.2018 - Sitzung des Regionalbeirates (Ersatzkraft XXXX konnte gestellt werden; positiv nur, wenn Aufnahme der genannten Ersatzkraft)23.02.2018 - Sitzung des Regionalbeirates (Ersatzkraft römisch 40 konnte gestellt werden; positiv nur, wenn Aufnahme der genannten Ersatzkraft)

27.02.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrags der bP

08.03.2018 - Beschwerde der bP

23.03.2018 - Sitzung des Regionalbeirates im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens (keine Änderung am Sachverhalt - Ersatzkraft wurde nicht eingestellt)

28.03.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

19.04.2018 - Beschwerdeergänzung: Mailverkehr zwischen der bP und der bB betreffend Ersatzkraft

16.07.2018 - Aktenvermerk und Bestätigung der bB über den vom AMS XXXX für die genannte Ersatzkraft veranlassten Besuch der Produktionsschule XXXX seit 17.11.2017 (Beendigung der Jugendlichenmaßnahme am 25.05.2018) und Aufnahme einer Lehre zum Einzelhandelskaufmann im XXXX16.07.2018 - Aktenvermerk und Bestätigung der bB über den vom AMS römisch 40 für die genannte Ersatzkraft veranlassten Besuch der Produktionsschule römisch 40 seit 17.11.2017 (Beendigung der Jugendlichenmaßnahme am 25.05.2018) und Aufnahme einer Lehre zum Einzelhandelskaufmann im römisch 40

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 18.12.2017 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für oben genannten Arbeitnehmer (Lehrling) für die berufliche Tätigkeit als Malerlehrling. Nach Aufforderung durch die bB gab die bP bekannt, den beantragten Lehrling am 01.03.2018 einstellen zu können, die Lehrzeit betrage drei Jahre, mit einer dreimonatigen Behaltefrist.

Mit Texteintrag der bB vom 25.01.2018 nahm diese wie folgt Stellung:

die genannte Ersatzkraft sei zum Termin erschienen, sei von 15.01. bis 17.01. schnuppern gewesen und werde nächste Woche voraussichtlich nochmals schnuppern. Die bP werde die genannte Ersatzkraft ab 01.02. als Lehrling aufnehmen, möchte aber den beantragten Arbeitnehmer trotzdem zusätzlich ab sofort aufnehmen. "Entscheidung: Ersatzkraft konnte gestellt werden, wird eingestellt. Firma wird aber bei positiver Beurteilung auch den beantragten Lehrling einstellen."

Nach Anhörung des Regionalbeirates, welcher im Protokoll angab, dass eine positive Entscheidung nur dann in Frage komme, wenn die genannte Ersatzkraft aufgenommen werde, wurde der Antrag der bP mit Bescheid vom 27.02.2018 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus lägen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vor.Nach Anhörung des Regionalbeirates, welcher im Protokoll angab, dass eine positive Entscheidung nur dann in Frage komme, wenn die genannte Ersatzkraft aufgenommen werde, wurde der Antrag der bP mit Bescheid vom 27.02.2018 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus lägen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vor.

In ihrer dagegen am 08.03.2018 erhobenen Beschwerde führte die bP aus, dass sich der beantragte Lehrling beim Schnuppern nur von seiner besten Seite gezeigt und alle Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Er sei stets pünktlich und freundlich gewesen. Die Mitarbeiter hätten seine Motivation und Freundlichkeit geschätzt. Der beantragte Lehrling sei seit 03.06.2015 in Österreich und beherrsche die deutsche Sprache auf B2 Niveau. Die Kunden hätten der bP immer ein positives Feedback zu dem Lehrling gegeben, dieser habe die Baustellen stets sauber und ordentlich hinterlassen. Die bP sei von dem beantragten Lehrling begeistert und würde ihm gerne die Möglichkeit eines festen Arbeitsplatzes geben.

In der Ausschussliste der Sitzung des Regionalbeirates vom 23.03.2018 führt dieser in der Begründung der negativen Entscheidung an, dass sich am Sachverhalt nichts geändert hätte - die genannte Ersatzkraft sei nicht eingestellt worden.

Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde in Ergänzung der Beschwerde vom AMS XXXX der Mailverkehr zwischen der bP und bB vom 19.04.2018 nachgereicht, aus dem hervorgeht, dass die bP die genannte Ersatzkraft gerne eingestellt hätte, ihn aber trotz mehrerer Versuche nicht erreichen hätte können. Die bP sei noch immer bereit, diesen einzustellen.Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde in Ergänzung der Beschwerde vom AMS römisch 40 der Mailverkehr zwischen der bP und bB vom 19.04.2018 nachgereicht, aus dem hervorgeht, dass die bP die genannte Ersatzkraft gerne eingestellt hätte, ihn aber trotz mehrerer Versuche nicht erreichen hätte können. Die bP sei noch immer bereit, diesen einzustellen.

Auf Nachfrage des ho. Gerichts bei der bP am 13.07.2018 teilte diese mit, dass die genannte Ersatzkraft in ihrem Betrieb ein sogenanntes "Schnuppern" absolviert hätte und mit ihm daraufhin mündlich der 02.02.2018 als Beginn seiner Lehre vereinbart worden sei. Die genannte Ersatzkraft sei an diesem Tag jedoch nicht erschienen und sei in der Folge für die Firma nicht erreichbar gewesen. Der Geschäftsstellenleiter des AMS XXXX habe dem Geschäftsführer der bP am 12.07.2018 mitgeteilt, dass die genannte Ersatzkraft in der Zwischenzeit im Rahmen einer AMS-Stiftung beschäftigt sei. Der Geschäftsführer der bP habe betont, dass er Platz für zwei Lehrlinge habe und sowohl den beantragten Lehrling als auch die genannte Ersatzkraft aufnehmen wolle. Auf Nachfrage des ho. Gerichts bei der bB bestätigte diese die Angaben der bP (Aktenvermerk des ho. Gerichts vom 16.07.2018). In einer schriftlichen Bestätigung der bB führte diese aus, dass die genannte Ersatzkraft mit der bP einen Arbeitsantritt (Lehrbeginn) für voraussichtlich Februar 2018 vereinbart habe. Leider habe die bP die genannte Ersatzkraft für weitere Vereinbarungen nicht mehr erreichen können. Die genannte Ersatzkraft sei, durch das AMS XXXX veranlasst, bereits seit 17.11.2017 in der Produktionsschule Leonding gewesen und habe diese Jugendlichenmaßnahme am 25.05.2018 beendet. Mit 04.06.2018 habe er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann im XXXX aufgenommen. Diese Lehrstelle sei über das Praktikum der Produktionsschule zustande gekommen. Der TeilnehmerInnen-Abschlussbericht der Produktionsschule wurde beigefügt.Auf Nachfrage des ho. Gerichts bei der bP am 13.07.2018 teilte diese mit, dass die genannte Ersatzkraft in ihrem Betrieb ein sogenanntes "Schnuppern" absolviert hätte und mit ihm daraufhin mündlich der 02.02.2018 als Beginn seiner Lehre vereinbart worden sei. Die genannte Ersatzkraft sei an diesem Tag jedoch nicht erschienen und sei in der Folge für die Firma nicht erreichbar gewesen. Der Geschäftsstellenleiter des AMS römisch 40 habe dem Geschäftsführer der bP am 12.07.2018 mitgeteilt, dass die genannte Ersatzkraft in der Zwischenzeit im Rahmen einer AMS-Stiftung beschäftigt sei. Der Geschäftsführer der bP habe betont, dass er Platz für zwei Lehrlinge habe und sowohl den beantragten Lehrling als auch die genannte Ersatzkraft aufnehmen wolle. Auf Nachfrage des ho. Gerichts bei der bB bestätigte diese die Angaben der bP (Aktenvermerk des ho. Gerichts vom 16.07.2018). In einer schriftlichen Bestätigung der bB führte diese aus, dass die genannte Ersatzkraft mit der bP einen Arbeitsantritt (Lehrbeginn) für voraussichtlich Februar 2018 vereinbart habe. Leider habe die bP die genannte Ersatzkraft für weitere Vereinbarungen nicht mehr erreichen können. Die genannte Ersatzkraft sei, durch das AMS römisch 40 veranlasst, bereits seit 17.11.2017 in der Produktionsschule Leonding gewesen und habe diese Jugendlichenmaßnahme am 25.05.2018 beendet. Mit 04.06.2018 habe er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann im römisch 40 aufgenommen. Diese Lehrstelle sei über das Praktikum der Produktionsschule zustande gekommen. Der TeilnehmerInnen-Abschlussbericht der Produktionsschule wurde beigefügt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Firmenbuchauszuges sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgFAusländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 21 leg cit hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4. Gemäß Paragraph 21, leg cit hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

3.5. Die verfahrensrelevanten materiellrechtlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

[...]

(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet [...].

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. [...]Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. [...]

Geltungsdauer

§ 7. [...]Paragraph 7, [...]

(4) Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen."

Die bB führte ein Ersatzkraftverfahren durch. Die in Frage kommende Ersatzkraft hat im Betrieb der bP geschnuppert und ist mündlich vereinbart worden, dass dieser am 02.02.2018 seine Lehre im Betrieb der bP beginnen werde, allerdings ist die genannte Ersatzkraft an diesem Tag nicht erschienen und in der Folge für die Firma nicht erreichbar gewesen. Der Geschäftsstellenleiter des AMS XXXX teilte dem Geschäftsführer der bP am 12.07.2018 mit, dass die genannte Ersatzkraft in der Zwischenzeit im Rahmen einer AMS-Stiftung beschäftigt ist.Die bB führte ein Ersatzkraftverfahren durch. Die in Frage kommende Ersatzkraft hat im Betrieb der bP geschnuppert und ist mündlich vereinbart worden, dass dieser am 02.02.2018 seine Lehre im Betrieb der bP beginnen werde, allerdings ist die genannte Ersatzkraft an diesem Tag nicht erschienen und in der Folge für die Firma nicht erreichbar gewesen. Der Geschäftsstellenleiter des AMS römisch 40 teilte dem Geschäftsführer der bP am 12.07.2018 mit, dass die genannte Ersatzkraft in der Zwischenzeit im Rahmen einer AMS-Stiftung beschäftigt ist.

Die genannte Ersatzkraft war, durch das AMS XXXX veranlasst, bereits seit 17.11.2017 in der Produktionsschule XXXX und hat diese Jugendlichenmaßnahme am 25.05.2018 beendet. Mit 04.06.2018 nahm er eine Lehre, welche über das Praktikum der Produktionsschule zustande kam, zum Einzelhandelskaufmann aufgenommen.Die genannte Ersatzkraft war, durch das AMS römisch 40 veranlasst, bereits seit 17.11.2017 in der Produktionsschule römisch 40 und hat diese Jugendlichenmaßnahme am 25.05.2018 beendet. Mit 04.06.2018 nahm er eine Lehre, welche über das Praktikum der Produktionsschule zustande kam, zum Einzelhandelskaufmann aufgenommen.

Für die zu besetzende offene Stelle stand somit kein Inländer bzw. kein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung, der bereit und fähig wäre, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.

Da die (einzige) Ersatzkraft, welche vermittelt wurde und von der bP eingestellt worden wäre, nicht zur Verfügung steht - wie belegt ist - ist die Bewilligung für den beantragten Lehrling XXXX zu erteilen.Da die (einzige) Ersatzkraft, welche vermittelt wurde und von der bP eingestellt worden wäre, nicht zur Verfügung steht - wie belegt ist - ist die Bewilligung für den beantragten Lehrling römisch 40 zu erteilen.

Zur Beschränkung der Voraussetzung der Zustimmung des Regionalbeirates auf das erstbehördliche Verfahren wird auf das Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2017, E 503/2016 verwiesen: "Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Rechtmäßigkeit der Äußerung des Regionalbeirates zu prüfen: denn, wie der Verfassungsgerichtshof in vergleichbaren Konstellationen bereits entschieden hat, ist dann, wenn die Behörde erster Instanz als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, dieses Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt und gilt - im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für die Rechtsmittelbehörde. Demgegenüber unterließ das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jegliche Überprüfung der Verweigerung der Befürwortung der Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung durch den Regionalbeirat auf seine Rechtmäßigkeit, obwohl es zugleich die Auffassung vertritt, dass "die positive Erledigung des Antrages, [...] obwohl keine Ersatzkraft gefunden wurde, allein am Nichtvorliegen der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates" gescheitert ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weder eine Begründungspflicht des Regionalbeirates noch eine Möglichkeit zur Überprüfung seiner Äußerung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht annimmt, vertritt es eine Auffassung, die im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und zur dazu ergangenen Rechtsprechung des VfGH in vergleichbaren Konstellationen steht."Zur Beschränkung der Voraussetzung der Zustimmung des Regionalbeirates auf das erstbehördliche Verfahren wird auf das Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2017, E 503/2016 verwiesen: "Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Rechtmäßigkeit der Äußerung des Regionalbeirates zu prüfen: denn, wie der Verfassungsgerichtshof in vergleichbaren Konstellationen bereits entschieden hat, ist dann, wenn die Behörde erster Instanz als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, dieses Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt und gilt - im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für die Rechtsmittelbehörde. Demgegenüber unterließ das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jegliche Überprüfung der Verweigerung der Befürwortung der Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung durch den Regionalbeirat auf seine Rechtmäßigkeit, obwohl es zugleich die Auffassung vertritt, dass "die positive Erledigung des Antrages, [...] obwohl keine Ersatzkraft gefunden wurde, allein am Nichtvorliegen der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates" gescheitert ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weder eine Begründungspflicht des Regionalbeirates noch eine Möglichkeit zur Überprüfung seiner Äußerung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht annimmt, vertritt es eine Auffassung, die im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und zur dazu ergangenen Rechtsprechung des VfGH in vergleichbaren Konstellationen steht."

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AuslBG liegen vor.Auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 AuslBG liegen vor.

Schlussfolgernd war daher spruchgemäß zu entscheiden, da die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und ist die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, bin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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