TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 L517 2190695-1

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L517 2190695-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. HUBER und Mag. MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX, vom 27.02.2018, XXXXin nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF, stattgegeben und die Bewilligung ab Beginn des Lehrverhältnisses für 3 Jahre und 3 Monate erteilt, mit der Maßgabe,XXXXI als Lehrling unverzüglich einzustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

18.12.2017 - Antrag der XXXX(in Folge: beschwerdeführende Partei bzw. bP) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX ein Staatsangehöriger Afghanistans (in Folge: beantragter Arbeitnehmer/Lehrling), für die berufliche Tätigkeit als Maler und Beschichtungstechniker - Korrosionsschutz (Lehrling/Auszubildender) beim AMS XXXX (in Folge: belangte Behörde bzw. bB)

25.01.2018 - Texteintrag bzw. Stellungnahme der bB

02.02.2018 - Aufforderung der bB um schriftliche Bekanntgabe des voraussichtlichen Lehrbeginns, der Dauer der Lehre und Behaltefrist

06.02.2018 - Bekanntgabe der erforderlichen Daten durch die bP

23.02.2018 - Sitzung des Regionalbeirates (Ersatzkraft XXXX konnte gestellt werden; positiv nur, wenn Aufnahme der genannten Ersatzkraft)

27.02.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrags der bP

08.03.2018 - Beschwerde der bP

23.03.2018 - Sitzung des Regionalbeirates im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens (keine Änderung am Sachverhalt - Ersatzkraft wurde nicht eingestellt)

28.03.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

19.04.2018 - Beschwerdeergänzung: Mailverkehr zwischen der bP und der bB betreffend Ersatzkraft

16.07.2018 - Aktenvermerk und Bestätigung der bB über den vom AMS XXXX für die genannte Ersatzkraft veranlassten Besuch der Produktionsschule XXXX seit 17.11.2017 (Beendigung der Jugendlichenmaßnahme am 25.05.2018) und Aufnahme einer Lehre zum Einzelhandelskaufmann im XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 18.12.2017 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für oben genannten Arbeitnehmer (Lehrling) für die berufliche Tätigkeit als Malerlehrling. Nach Aufforderung durch die bB gab die bP bekannt, den beantragten Lehrling am 01.03.2018 einstellen zu können, die Lehrzeit betrage drei Jahre, mit einer dreimonatigen Behaltefrist.

Mit Texteintrag der bB vom 25.01.2018 nahm diese wie folgt Stellung:

die genannte Ersatzkraft sei zum Termin erschienen, sei von 15.01. bis 17.01. schnuppern gewesen und werde nächste Woche voraussichtlich nochmals schnuppern. Die bP werde die genannte Ersatzkraft ab 01.02. als Lehrling aufnehmen, möchte aber den beantragten Arbeitnehmer trotzdem zusätzlich ab sofort aufnehmen. "Entscheidung: Ersatzkraft konnte gestellt werden, wird eingestellt. Firma wird aber bei positiver Beurteilung auch den beantragten Lehrling einstellen."

Nach Anhörung des Regionalbeirates, welcher im Protokoll angab, dass eine positive Entscheidung nur dann in Frage komme, wenn die genannte Ersatzkraft aufgenommen werde, wurde der Antrag der bP mit Bescheid vom 27.02.2018 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus lägen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vor.

In ihrer dagegen am 08.03.2018 erhobenen Beschwerde führte die bP aus, dass sich der beantragte Lehrling beim Schnuppern nur von seiner besten Seite gezeigt und alle Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Er sei stets pünktlich und freundlich gewesen. Die Mitarbeiter hätten seine Motivation und Freundlichkeit geschätzt. Der beantragte Lehrling sei seit 03.06.2015 in Österreich und beherrsche die deutsche Sprache auf B2 Niveau. Die Kunden hätten der bP immer ein positives Feedback zu dem Lehrling gegeben, dieser habe die Baustellen stets sauber und ordentlich hinterlassen. Die bP sei von dem beantragten Lehrling begeistert und würde ihm gerne die Möglichkeit eines festen Arbeitsplatzes geben.

In der Ausschussliste der Sitzung des Regionalbeirates vom 23.03.2018 führt dieser in der Begründung der negativen Entscheidung an, dass sich am Sachverhalt nichts geändert hätte - die genannte Ersatzkraft sei nicht eingestellt worden.

Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde in Ergänzung der Beschwerde vom AMS XXXX der Mailverkehr zwischen der bP und bB vom 19.04.2018 nachgereicht, aus dem hervorgeht, dass die bP die genannte Ersatzkraft gerne eingestellt hätte, ihn aber trotz mehrerer Versuche nicht erreichen hätte können. Die bP sei noch immer bereit, diesen einzustellen.

Auf Nachfrage des ho. Gerichts bei der bP am 13.07.2018 teilte diese mit, dass die genannte Ersatzkraft in ihrem Betrieb ein sogenanntes "Schnuppern" absolviert hätte und mit ihm daraufhin mündlich der 02.02.2018 als Beginn seiner Lehre vereinbart worden sei. Die genannte Ersatzkraft sei an diesem Tag jedoch nicht erschienen und sei in der Folge für die Firma nicht erreichbar gewesen. Der Geschäftsstellenleiter des AMS XXXX habe dem Geschäftsführer der bP am 12.07.2018 mitgeteilt, dass die genannte Ersatzkraft in der Zwischenzeit im Rahmen einer AMS-Stiftung beschäftigt sei. Der Geschäftsführer der bP habe betont, dass er Platz für zwei Lehrlinge habe und sowohl den beantragten Lehrling als auch die genannte Ersatzkraft aufnehmen wolle. Auf Nachfrage des ho. Gerichts bei der bB bestätigte diese die Angaben der bP (Aktenvermerk des ho. Gerichts vom 16.07.2018). In einer schriftlichen Bestätigung der bB führte diese aus, dass die genannte Ersatzkraft mit der bP einen Arbeitsantritt (Lehrbeginn) für voraussichtlich Februar 2018 vereinbart habe. Leider habe die bP die genannte Ersatzkraft für weitere Vereinbarungen nicht mehr erreichen können. Die genannte Ersatzkraft sei, durch das AMS XXXX veranlasst, bereits seit 17.11.2017 in der Produktionsschule XXXX gewesen und habe diese Jugendlichenmaßnahme am 25.05.2018 beendet. Mit 04.06.2018 habe er eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann im XXXX aufgenommen. Diese Lehrstelle sei über das Praktikum der Produktionsschule zustande gekommen. Der TeilnehmerInnen-Abschlussbericht der Produktionsschule wurde beigefügt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Firmenbuchauszuges sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF

-

Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF

-

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 21 leg cit hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

3.5. Die verfahrensrelevanten materiellrechtlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

[...]

(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet [...].

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. [...]

Geltungsdauer

§ 7. [...]

(4) Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen."

Die bB führte ein Ersatzkraftverfahren durch. Die in Frage kommende Ersatzkraft hat im Betrieb der bP geschnuppert und ist mündlich vereinbart worden, dass dieser am 02.02.2018 seine Lehre im Betrieb der bP beginnen werde, allerdings ist die genannte Ersatzkraft an diesem Tag nicht erschienen und in der Folge für die Firma nicht erreichbar gewesen. Der Geschäftsstellenleiter des AMS XXXX teilte dem Geschäftsführer der bP am 12.07.2018 mit, dass die genannte Ersatzkraft in der Zwischenzeit im Rahmen einer AMS-Stiftung beschäftigt ist.

Die genannte Ersatzkraft war, durch das AMS XXXX veranlasst, bereits seit 17.11.2017 in der Produktionsschule XXXX und hat diese Jugendlichenmaßnahme am 25.05.2018 beendet. Mit 04.06.2018 nahm er eine Lehre, welche über das Praktikum der Produktionsschule zustande kam, zum Einzelhandelskaufmann aufgenommen.

Für die zu besetzende offene Stelle stand somit kein Inländer bzw. kein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung, der bereit und fähig wäre, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.

Da die (einzige) Ersatzkraft, welche vermittelt wurde und von der bP eingestellt worden wäre, nicht zur Verfügung steht - wie belegt ist - ist die Bewilligung für den beantragten Lehrling XXXX zu erteilen.

Zur Beschränkung der Voraussetzung der Zustimmung des Regionalbeirates auf das erstbehördliche Verfahren wird auf das Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2017, E 503/2016 verwiesen: "Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Rechtmäßigkeit der Äußerung des Regionalbeirates zu prüfen: denn, wie der Verfassungsgerichtshof in vergleichbaren Konstellationen bereits entschieden hat, ist dann, wenn die Behörde erster Instanz als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, dieses Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt und gilt - im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für die Rechtsmittelbehörde. Demgegenüber unterließ das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jegliche Überprüfung der Verweigerung der Befürwortung der Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung durch den Regionalbeirat auf seine Rechtmäßigkeit, obwohl es zugleich die Auffassung vertritt, dass "die positive Erledigung des Antrages, [...] obwohl keine Ersatzkraft gefunden wurde, allein am Nichtvorliegen der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates" gescheitert ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weder eine Begründungspflicht des Regionalbeirates noch eine Möglichkeit zur Überprüfung seiner Äußerung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht annimmt, vertritt es eine Auffassung, die im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und zur dazu ergangenen Rechtsprechung des VfGH in vergleichbaren Konstellationen steht."

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG liegen vor.

Schlussfolgernd war daher spruchgemäß zu entscheiden, da die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und ist die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Infolge der Stattgebung der Beschwerde erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten. Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 24 VwGVG, Anmerkung 5.

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich.

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Erteilung einer Kontingentbewilligung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung, Ersatzkraft, Lehrlingsausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L517.2190695.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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