Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2168074-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 01.08.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 01.08.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 31.07.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 01.08.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am XXXX in Parwan, Afghanistan, geboren und habe die letzten 15 bis 16 Jahre in XXXX, im Iran gelebt. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe keine Zukunft im Iran gehabt, weiters lebe seine ganze Familie in Österreich. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an, er habe im Iran Geldprobleme und sei deshalb geschlagen worden, wobei ihm die Nase gebrochen worden sei. Er fürchte um sein Leben.Am 01.08.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am römisch 40 in Parwan, Afghanistan, geboren und habe die letzten 15 bis 16 Jahre in römisch 40 , im Iran gelebt. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe keine Zukunft im Iran gehabt, weiters lebe seine ganze Familie in Österreich. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an, er habe im Iran Geldprobleme und sei deshalb geschlagen worden, wobei ihm die Nase gebrochen worden sei. Er fürchte um sein Leben.
Am 09.03.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab er an, seine Familie habe Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen, als der BF noch sehr klein gewesen sei. Grund der Ausreise seien der Krieg, die Unsicherheit und die allgemeine Situation gewesen. Es habe auch private Vorfälle mit entfernten Verwandten gegeben, der Onkel seiner Mutter sei von anderen Verwandten getötet worden, genaueres wisse der BF nicht. Entfernte Verwandte würden noch in Afghanistan leben, es bestehe jedoch kein Kontakt. Die Mutter, Schwester, zwei Brüder, eine Tante und ein Onkel seiner Mutter würden in Österreich leben. Sein Vater lebe weiterhin im Iran und arbeite auf einer Baustelle, der BF habe Kontakt zu ihm. Der BF habe sechs Jahre lang die Schule im Iran besucht, anschließend habe er fünf Jahre im Iran gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, er habe den Iran verlassen, da seine Familie in Österreich sei, und er woanders niemanden kenne. Im Iran habe er Probleme gehabt, er habe wegen Geld gestritten und seine Nase sei gebrochen worden. Er habe auch keine Aufenthaltsgenehmigung im Iran und dort nicht frei leben können. Zwei oder drei Mal sei er festgenommen worden, weil er illegal im Iran aufhältig gewesen sei. Er habe gezahlt und sei nach einem bis zwei Tagen wieder freigekommen. Hätte er nicht gezahlt, wäre er nach Afghanistan abgeschoben worden. Befragt, was er erwarten würde, würde er nach Afghanistan zurückkehren, gab der BF an, er erwarte Sicherheit, möchte aber nicht zurückkehren. Am 22.03.2017 legte der BF ein Konvolut an Deutschkursbestätigungen vor.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der BF keine Gründe geltend machen habe können, wonach er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe im Iran seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF stehe in telefonischem Kontakt zu seinen in XXXX lebenden Mutter und Geschwistern, es bestehe aber kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein stark ausgeprägtes Naheverhältnis des in XXXX wohnhaften BF zu den Familienangehörigen. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK könne somit nicht festgestellt werden. Ein schützenswertes Privatleben liege ebenfalls nicht vor.Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der BF keine Gründe geltend machen habe können, wonach er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe im Iran seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF stehe in telefonischem Kontakt zu seinen in römisch 40 lebenden Mutter und Geschwistern, es bestehe aber kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein stark ausgeprägtes Naheverhältnis des in römisch 40 wohnhaften BF zu den Familienangehörigen. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK könne somit nicht festgestellt werden. Ein schützenswertes Privatleben liege ebenfalls nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 stellte die belangte Behörde dem BF die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 16.08.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er vor, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien sehr allgemein gehalten, hätten zu einem Großteil nichts mit dem Vorbringen bzw. der Situation des BF zu tun und seien daher mangelhaft. Es bestehe im Heimatgebiet des BF in Afghanistan eine Familienfehde, eine Rückkehr des BF nach Parwan würde nicht unbemerkt bleiben, und er könnte aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie erneut verfolgt werden. Von den afghanischen Sicherheitsbehörden, die von den Taliban durchsetzt und korrupt seien, könne kein Schutz erwartet werden. Darüber hinaus sei der BF im Iran und in Österreich sozialisiert worden und befürchte wegen seines Auftretens, seiner Sprache und seiner westlichen Orientierung aufzufallen und verfolgt zu werden. Er verfüge in Afghanistan, außer in seiner Herkunftsregion, in welche er nicht zurückkehren könne, über keinerlei soziales Netzwerk und hätte somit keine Lebensgrundlage. Es wäre ihm daher in eventu subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Der BF verfüge eindeutig und zweifellos über schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, weshalb festgestellt hätte werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerde wurde die "Notiz Afghanistan - Alltag in Kabul" von Thomas Ruttig vom 12.04.2017 angeschlossen.Mit Eingabe vom 16.08.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er vor, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien sehr allgemein gehalten, hätten zu einem Großteil nichts mit dem Vorbringen bzw. der Situation des BF zu tun und seien daher mangelhaft. Es bestehe im Heimatgebiet des BF in Afghanistan eine Familienfehde, eine Rückkehr des BF nach Parwan würde nicht unbemerkt bleiben, und er könnte aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie erneut verfolgt werden. Von den afghanischen Sicherheitsbehörden, die von den Taliban durchsetzt und korrupt seien, könne kein Schutz erwartet werden. Darüber hinaus sei der BF im Iran und in Österreich sozialisiert worden und befürchte wegen seines Auftretens, seiner Sprache und seiner westlichen Orientierung aufzufallen und verfolgt zu werden. Er verfüge in Afghanistan, außer in seiner Herkunftsregion, in welche er nicht zurückkehren könne, über keinerlei soziales Netzwerk und hätte somit keine Lebensgrundlage. Es wäre ihm daher in eventu subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Der BF verfüge eindeutig und zweifellos über schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, weshalb festgestellt hätte werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerde wurde die "Notiz Afghanistan - Alltag in Kabul" von Thomas Ruttig vom 12.04.2017 angeschlossen.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 17.08.2017 dem BVwG vor, wo dieser am 21.08.2017 einlangte.
Mit Schreiben vom 10.01.2018 bevollmächtigte der BF den MigrantInnenverein St. Marx mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurden dem MigrantInnenverein St. Marx als bevollmächtigtem Vertreter des BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 30.01.20118 sowie ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 übermittelt und die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Am 19.04.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 17.08.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der BF führte in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, eine Person habe das Haus der Familie in Afghanistan an sich genommen und den Onkel der Eltern des BF getötet. Würde der BF diesen Mann auffordern, das Haus wieder zurückzugeben, wäre er einer Bedrohung und Gefahr ausgesetzt und würde getötet werden. Befragt, was dem BF konkret passieren würde, müsste er jetzt wieder nach Afghanistan zurückkehren, gab er an, nicht mehr in dem Haus, welches seiner Familie gehört habe, leben zu können. Seine Großmutter habe erzählt, dass sie nicht einmal an dem Haus vorbeigehen habe können, sondern immer einen längeren Umweg machen habe müssen. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF Integrationsunterlagen sowie eine Stellungnahme vom 18.04.2018 vor.
In dieser Stellungnahme brachte der BF, bevollmächtigt vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx vor, er habe konsistent und ausführlich erklärt, worin die gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr bestehe, und dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Tod drohen würde. Es werde auf die in den UNHCR-Richtlinien enthaltenen potenziellen Risikoprofile afghanischer Flüchtlinge verwiesen. Dem BF sei daher Flüchtlingsstatus zu gewähren. Weiters habe der BF keinerlei Anknüpfungspunkt zu Afghanistan, er sei sehr jung in den Iran gekommen und seien ihm deshalb die afghanischen Gepflogenheiten nicht bekannt. Er verfüge über keine vernünftige Schul- bzw. Berufsausbildung, wäre bei einer etwaigen Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt und würde in eine aussichtslose Situation geraten. Es werde auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan und die fehlende Existenzmöglichkeit des BF im Falle einer Rückkehr hingewiesen. Dies würde eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten, weshalb in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Der BF habe große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen, sei bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und habe soziale Kontakte in Österreich entwickelt. Eine Rückkehrentscheidung sei unzulässig.In dieser Stellungnahme brachte der BF, bevollmächtigt vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx vor, er habe konsistent und ausführlich erklärt, worin die gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr bestehe, und dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Tod drohen würde. Es werde auf die in den UNHCR-Richtlinien enthaltenen potenziellen Risikoprofile afghanischer Flüchtlinge verwiesen. Dem BF sei daher Flüchtlingsstatus zu gewähren. Weiters habe der BF keinerlei Anknüpfungspunkt zu Afghanistan, er sei sehr jung in den Iran gekommen und seien ihm deshalb die afghanischen Gepflogenheiten nicht bekannt. Er verfüge über keine vernünftige Schul- bzw. Berufsausbildung, wäre bei einer etwaigen Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt und würde in eine aussichtslose Situation geraten. Es