Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W219 2200537-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26.04.2018, GZ 0001783630, Teilnehmernummer 1090096012, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26.04.2018, GZ 0001783630, Teilnehmernummer 1090096012, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 20.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem E-Mail beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der dort zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten an. Außerdem gab er an, dass keine weiteren Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
2. Am 11.04.2018 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
* Nachweise über alle Bezüge des/ der Antragsteller/ in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Anspruch; ZB: Studienbeihilfe/ Rezeptgebührenbefreiung...! sämtliche aktuelle Bezüge nachreichen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. Mit E-Mail vom 19.04.2018 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Unterlagen nach:
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) nicht nachgereicht worden sei.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 07.05.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerde bringt insbesondere vor, der Beschwerdeführer übe derzeit keinen Beruf aus, sondern betreibe ein Studium. Er erhalte keine Studienbeihilfe und müsse von seinen Ersparnissen leben.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 10.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind, und sind nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[...]"
3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.
3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde vergleiche dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 47 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht sogleich zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.4. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht sogleich zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.5. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die geforderten Nachweise nicht erbracht: Im Zeitpunkt der Antragstellung wurde vom Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf eine der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO behauptet (er kreuzte keine der am Antragsformular zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten an), noch wurden im Zeitpunkt der Antragstellung Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein Anspruch auf eine der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen ergeben hätte können.3.5. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die geforderten Nachweise nicht erbracht: Im Zeitpunkt der Antragstellung wurde vom Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf eine der Leistungen iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO behauptet (er kreuzte keine der am Antragsformular zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten an), noch wurden im Zeitpunkt der Antragstellung Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein Anspruch auf eine der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen ergeben hätte können.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie eines Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen (soziale Transferleistungen der öffentlichen Hand), "zB Studienbeihilfe/Rezeptgebührenbefreiung", innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen.
Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin zwar eine weitere Eingabe (s. dazu bereits Pkt. I. 3.), allerdings konnte er auch dadurch nicht den Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen erbringen.Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin zwar eine weitere Eingabe (s. dazu bereits Pkt. römisch eins. 3.), allerdings konnte er auch dadurch nicht den Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen erbringen.
Da somit bis zur Bescheiderlassung im Hinblick auf den Nachweis eines Anspruchs auf den Bezug einer der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO keine tauglichen Unterlagen übermittelt und eine solcher Anspruch nicht einmal behauptet wurde, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers zurück.Da somit bis zur Bescheiderlassung im Hinblick auf den Nachweis eines Anspruchs auf den Bezug einer der Leistungen iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO keine tauglichen Unterlagen übermittelt und eine solcher Anspruch nicht einmal behauptet wurde, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers zurück.
3.6. In der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer übe derzeit keinen Beruf aus, sondern betreibe ein Studium. Er erhalte keine Studienbeihilfe und müsse von seinen Ersparnissen leben..
Dem ist entgegen zu halten, dass eine bestimmte Einkommenslage allein nicht unmittelbar zu einer Gebührenbefreiung führen kann. Eine Gebührenbefreiung setzt nämlich nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 FGO), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 FGO VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).Dem ist entgegen zu halten, dass eine bestimmte Einkommenslage allein nicht unmittelbar zu einer Gebührenbefreiung führen kann. Eine Gebührenbefreiung setzt nämlich nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt vergleiche Paragraph 48, FGO), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist vergleiche zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach Paragraph 50, FGO VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).
Somit wurde vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung - trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde -ein Nachweis betreffend eine im Gesetz genannte (aktuelle) Anspruchsgrundlage nicht vorgelegt.
3.7. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt.
Der vorliegende Fall ist auch nicht jener Konstellation gleichzuhalten, für die der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, ausgesprochen hat, es liege keine Unvollständigkeit des Anbringens und damit kein Mangel vor, der zu einer Zurückweisung zu führen hätte, wenn der Beschwerdeführer gegen eine abschlägige Entscheidung über einen Befreiungsantrag der Meinung ist, er hätte sehr wohl bereits Unterlagen vorgelegt, die im Lichte des Anwendungsvorranges des Unionsrechts einen Anspruch iSd § 47 Abs. 1 FGO begründen würden. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist dem gegenüber der - nicht zutreffenden - Meinung, eine Befreiung von den Rundfunkgebühren könne ohne jede Behauptung eines Anspruchs iSd § 47 Abs. 1 FGO bloß aufgrund einer bestimmten Höhe des Einkommens zuerkannt werden.Der vorliegende Fall ist auch nicht jener Konstellation gleichzuhalten, für die der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, ausgesprochen hat, es liege keine Unvollständigkeit des Anbringens und damit kein Mangel vor, der zu einer Zurückweisung zu führen hätte, wenn der Beschwerdeführer gegen eine abschlägige Entscheidung über einen Befreiungsantrag der Meinung ist, er hätte sehr wohl bereits Unterlagen vorgelegt, die im Lichte des Anwendungsvorranges des Unionsrechts einen Anspruch iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO begründen würden. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist dem gegenüber der - nicht zutreffenden - Meinung, eine Befreiung von den Rundfunkgebühren könne ohne jede Behauptung eines Anspruchs iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO bloß aufgrund einer bestimmten Höhe des Einkommens zuerkannt werden.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da kei