Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2186287-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 15.01.2018, Zl. 1073798502-150681779, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 15.01.2018, Zl. 1073798502-150681779, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.
2. Am 15.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung der bP statt, bei der sie in der Sprache Farsi zum Fluchtweg und ihrem Fluchtgrund befragt wurde.
3. Bei ihrer Einvernahme am 03.11.2017 gab die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass ihre bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu ihrer Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht.
4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Es wurde festgehalten, dass die bP gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.06.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde festgehalten, dass die bP gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.06.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.).
5. Gegen den am 18.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG der bP zur Seite gestellten und im Spruch genannten Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 01.02.2018) am 02.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.5. Gegen den am 18.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der bP zur Seite gestellten und im Spruch genannten Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 01.02.2018) am 02.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 16.02.2018 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Ladungen vom 03.05.2018 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und die bP darauf hingewiesen, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 30.01.2018) sowie der EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke"; Stand Jänner 2018, in das Verfahren eingebracht werde, falls nicht bekannt, angefordert und/oder Akteneinsicht genommen werden könne.
8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die bP im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm und ausführlich zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Person befragt wurde, sowie zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung nehmen konnte.
Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
Das BVwG brachte in der Verhandlung neben dem bereits in der Ladung erwähnten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 30.01.2018), den FACT FINDING MISSION REPORT AFGHANISTAN der Staatendokumentation vom April 2018 in das gegenständliche Verfahren ein.
Der bP wurde eine zweiwöchige Frist für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
9. Am 05.07.2018 langte eine Stellungnahme der bP ein, mit der zusätzliche Länderinformationen und Unterlagen vorgelegt wurden (Auszüge aus einer Amnesty International - Stellungnahme an das Verwaltungsgericht WIESBADEN vom 05.02.2018, aus einem Gutachten von Friederike STAHLMANN vom 28.03.2018 für das Verwaltungsgericht WIESBADEN, aus einem Urteil des französischen Asylberufungsgerichts vom 09.03.2018, aus einer von der stv. Leiterin des UNHCR-Büros in KABUL in WIEN gehaltenen Präsentation vom 12.03.2018, aus einem Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 11.12.2017, EASO-Berichte vom August und Dezember 2017, aus einer Arbeit von Thomas RUTTNIG und Bjelicy JELENA zum Thema Rückkehrer). Zur bP wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Agnostiker, schiitischer Hazara, jung und ohne nennenswerte Ausbildung und Berufserfahrung sei, sowie seit seinem sechsten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gewesen, sondern im Iran aufgewachsen sei, somit über keine ausreichenden Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten und Normen und über keine familiäre Unterstützung verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person
Der Name der männlichen bP ist XXXX, sie wurde am XXXX in der Provinz SAR-E POL geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache der bP ist Farsi, außerdem spricht sie noch Dari und verfügt über geringe Deutschkenntnisse.Der Name der männlichen bP ist römisch 40 , sie wurde am römisch 40 in der Provinz SAR-E POL geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache der bP ist Farsi, außerdem spricht sie noch Dari und verfügt über geringe Deutschkenntnisse.
Die bP hat "auf dem Papier" den schiitischen Glauben des Islam, den er aber - obwohl er gläubig ist - nicht ausübt.
Nicht festgestellt werden konnte ein bereits bestehender innerer Entschluss, nach einem bestimmten anderen Glauben zu leben oder entsprechende religiöse Betätigungen vorzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP ihr Desinteresse für den Islam im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zeigen, religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auftreten würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld der bP von diesem Desinteresse bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ein städtisches Umfeld Kenntnis erlangen würden und er deswegen psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Die bP reiste im Alter von etwa sechs Jahren mit ihren Eltern in den Iran, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte und wo ihr auch ein Mädchen als Ehefrau versprochen wurde.
Die bP ist im Iran etwa ein Jahr lang zur Schule gegangen. Sie kann in Dari/Farsi lesen und schreiben und hat im Alter von etwa neun Jahren zu arbeiten begonnen. Sie hat im Iran vorwiegend als Maurer und Anstreicher gearbeitet und zuletzt in Teheran gelebt.
Die bP ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, sie hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.
1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei
Die bP war noch nie in Afghanistan und somit dort auch nie einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP eine solche, im Falle ihrer Einreise nach Afghanistan, zu befürchten hätte.
Der bP droht auf Grund ihrer formalen Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen sie gerichtete psychische bzw physische Gewalt.
Ebenso droht ihr keine konkret gegen sie gerichtete psychische bzw physische Gewalt aufgrund der Tatsache, dass sie nur bis zu ihrem sechsten Lebensjahr in Afghanistan und sodann im Iran und seit Mitte 2015 in Österreich gelebt hat. Sie hat sowohl im Iran als auch in Österreich unter afghanischen Landsleuten gelebt und kennt die afghanischen Sitten und Gebräuche.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr der bP in ihr Herkunftsland
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung ihres Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung ihrer Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen bei der bP nicht vor.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen bei der bP nicht vor.
Sie kann auf das soziale Netzwerk ihres Clans zurückgreifen und auf die Unterstützung ihrer Familie (Schwester und deren Mann - ein Polizist - in MAZAR-E SHARIF, ihren Vater im IRAN - Landwirt, Halbbruder im IRAN - ein Schlachter, ihren Bruder in der SCHWEIZ) die sie aufgrund des Bankwesens finanziell - auch aus der Ferne - unterstützen können.
Die bP leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde.
Die bP wurde über die Möglichkeit von Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
1.4. Zum Leben der bP in Österreich
Die bP hält sich seit 15.06.2015 in Österreich auf, lebt in XXXX.Die bP hält sich seit 15.06.2015 in Österreich auf, lebt in römisch 40 .
Sie hat sich in drei Jahren nur geringe Deutschkenntnisse angeeignet (A 1).
Sie ist kein Mitglied von Vereinen und politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv.
Die bP war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Sie lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt sie über keine Einstellungszusage.
Die bP ist in Österreich nicht verheiratet, nicht verlobt und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Sie hat keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Sie lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen.
Es konnten keine substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden.
Die bP ist nur bedingt bereit die gesellschaftlichen Regeln und österreichischen Gesetze zu akzeptieren und einzuhalten. Sie wurde mit rechtskräftigem Urteil des LandesgerichtsXXXXzu GZ XXXX vom XXXX zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) verurteilt.Die bP ist nur bedingt bereit die gesellschaftlichen Regeln und österreichischen Gesetze zu akzeptieren und einzuhalten. Sie wurde mit rechtskräftigem Urteil des LandesgerichtsXXXXzu GZ römisch 40 vom römisch 40 zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) verurteilt.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 30.01.2018):
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018