Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W172 2139668-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. 1084519304 - 151196075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. 1084519304 - 151196075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").
Am 27.08.2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Burgenland.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 17.06.2016 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Schreiben vom 29.06.2016 wurde eine Stellungnahme zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie zur Lage in Afghanistan abgegeben.
4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid wurde im vollen Umfang vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 09.11.2016 erhoben.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.06.2017, rechtskräftig seit 23.06.2017, Zl. 004 HV 59/2017m wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall sowie wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von einem Jahre bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.06.2017, rechtskräftig seit 23.06.2017, Zl. 004 HV 59/2017m wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall sowie wegen Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von einem Jahre bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
6. Am 22.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
In diese Verhandlung wurde ein Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen vom 16.07.2017 zur Frage der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat eingeführt.
Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan eingeführt (s. weiter unten Pkt. II.1.3.).Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan eingeführt (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.3.).
7. Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Der Beschwerdeführer wurde auf die Aktualisierung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation hingewiesen weiters wurden ihm "Länderinformationen: Blutrache in Afghanistan" (s. weiter unten Pkt. II.1.4.) übermittelt. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.7. Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Der Beschwerdeführer wurde auf die Aktualisierung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation hingewiesen weiters wurden ihm "Länderinformationen: Blutrache in Afghanistan