Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
BBG §40Spruch
W264 2189246-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der
XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.8.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2017, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.8.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 03/2017 beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte bei der Behörde am 23.6.2017 ein.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 03/2017 beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte bei der Behörde am 23.6.2017 ein.
2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dris. XXXX vom 20.8.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.8.2017, hält als Ergebnis fest:2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dris. römisch 40 vom 20.8.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.8.2017, hält als Ergebnis fest:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Rezidivierende depressive Störung, Somatisierungsstörung, Chronisches Schmerzsyndrom 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild
03.06.01
30
2
Zustand nach konventioneller Sigmaresektion mit End zu End Anastomose 2013 unterer Rahmensatz, da ein guter Ernährungszustand vorliegt
07.04.04
10
Die medizinische
Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und attestierte "Dauerzustand".Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und attestierte "Dauerzustand".
Den Gesamtgrad der Behinderung von 30% begründete sie damit, dass das führende Leiden Nr. 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die medizinische Sachverständige führte weiters in ihrem Gutachten vom 20.8.2017 aus, dass die diagnostizierten Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Divertikeloperation" und "Zustand nach retrograder Pyelogaphie mit Splinteinlage links" keinen Grad der Behinderung erreichen, da es sich dabei um sanierte Leiden handle.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.8.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 23.6.2017 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.8.2017. Diese Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und als integrierender Bestandteil des Bescheids deklariert.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.8.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 23.6.2017 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.8.2017. Diese Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und als integrierender Bestandteil des Bescheids deklariert.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 2.10.2017. Darin brachte sie vor, dass starke chronische Schmerzen, Schwindel und Depression ihre Arbeitsleistungen und ihren Lebensalltag massiv einschränken. Des Weiteren legte sie einen neuen Befund über ihre Hörminderung vor.
5. Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2017 überprüfte die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführerin und holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen Dr. Gudrun Fumolo ein.
6. Aus diesem ergänzenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 24.10.2017 - basierend auf Aktenlage - geht im Wesentlichen hervor:
"Es wird ein neuer Befund vorgelegt
Audiometriebefund vom 25.09.2017 Hörverminderung rechts 35% und links 34%
[...]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Rezidivierende depressive Störung, Somatisierungsstörung, Chronisches Schmerzsyndrom 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild
03.06.01
30
2
Hörverminderung beidseits oberer Rahmensatz, da geringgradige Hörstörung beidseits
12.02.01
20
3
Zustand nach konventioneller Sigmaresektion mit End zu End Anastomose 2013 unterer Rahmensatz, da ein guter Ernährungszustand vorliegt
07.04.04
10
Stellungnahme von
gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hinzukommen des Leiden unter der Position 2. Gleichbleiben von Leiden 1+3"
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen und begründete, dass die die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht vorliegen würden.
8. Die Beschwerdeführerin brachte am 16.11.2017 fristgerecht einen Vorlageantrages ein.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurden weder in der Beschwerde selbst, noch im Vorlageantrag beantragt.
9. Mit Eingabe vom 26.2.2018 reichte die Beschwerdeführerin ein psychologisches Gutachten vom 25.1.2018 nach, in welchem die Gutachterin zu dem Schluss kommt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der damit verbundenen eingeschränkten Belastbarkeit eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer Behinderung von 50 % vorliege.
10. Der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.3.2018 vorgelegt.
11. Zur Beurteilung, ob das nachgereichte psychologische Gutachten vom 25.1.2018 eine abweichende Beurteilung betreffend den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin bedingt, holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein.
12. In Beauftragung des Bundesverwaltungsgerichtes führte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Gutachten vom 10.6.2018 im Wesentlichen aus, wie folgt:12. In Beauftragung des Bundesverwaltungsgerichtes führte Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Gutachten vom 10.6.2018 im Wesentlichen aus, wie folgt:
"[...]Das nachgereichte psychologische Gutachten vom 25.1.2018 bedingt KEINE Änderung des zuletzt am 24.10.2017 erstellten Sachverständigengutachtens - die bekannten Diagnosen: rezidivierende depressive Episode, somatoforme Schmerzstörung werden bestätigt - die Kriterien für die vorgeschlagenen 50% für diese Gesundheitsschädigung liegen allerdings nicht vor - beispielsweise mindestens ein stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung, auch liegt im gegenständlichen Fall kein besonderer Schweregrad der Symptome mit Somatisierung vor. Absolut korrekt ist die bereits vorgenommene Beurteilung von Leiten 1 mit 30% unter besonderer Berücksichtigung der Chronifizierung und der zusätzlich vorhandenen somatoformen Schmerzstörung. [...]"
13. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.6.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 19.6.2018 im Zuge des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung übermittelt und wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde. Die Übernahme erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am 25.6.2018, sodass die vierwöchige Frist mit Ablauf des Montages 23.7.2018 endete.13. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 10.6.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 19.6.2018 im Zuge des Parteiengehörs zur Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung übermittelt und wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde. Die Übernahme erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am 25.6.2018, sodass die vierwöchige Frist mit Ablauf des Montages 23.7.2018 endete.
14. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX - somit im Inland - inne.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 - somit im Inland - inne.
1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem Antrag, welcher am 23.6.2017 bei der belangten Behörde einlangte, die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Rezidivierende depressive Störung
2 Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits
3 Zustand nach konventioneller Sigmaresektion mit End-zu-End Anastomose im Jahr 2013
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes und des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.
2.2. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, beruht auf den Gutachten der beiden im gegenständlichen Verfahren betrauten medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX , Ärzte für Allgemeinmedizin.2.2. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, beruht auf den Gutachten der beiden im gegenständlichen Verfahren betrauten medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , Ärzte für Allgemeinmedizin.
In den vorliegenden Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beiden medizinischen Sachverständigen erstellten ihre Gutachten aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten - im Fremdakt der Behörde einliegenden - Befunde. Diese sind in Augen des Gerichtes richtig, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere ist die Begründung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 10.6.2018 in Zusammenschau mit dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 25.1.2018 für die Vornahme der Zuordnung der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung schlüssig und nachvollziehbar. Beide im gegenständlichen Verfahren befassten Sachverständige kommen zu dem Ergebnis, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Funktionseinschränkung (Leiden 1) einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. erreicht. Dabei orientierten sie sich an der dafür gesetzlich vorgesehenen Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, und ordneten das Leiden der Positionsnummer 03.06.01 zu. Bei dieser Positionsnummer ist ein Rahmensatz von 10 % bis 40 % vorgesehen und enthält der Grad der Behinderung in Höhe von 30 % die nähere Beschreibung: "Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenzen, aber noch integriert".In den vorliegenden Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beiden medizinischen Sachverständigen erstellten ihre Gutachten aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten - im Fremdakt der Behörde einliegenden - Befunde. Diese sind in Augen des Gerichtes richtig, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere ist die Begründung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 10.6.2018 in Zusammenschau mit dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 25.1.2018 für die Vornahme der Zuordnung der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung schlüssig und nachvollziehbar. Beide im gegenständlichen Verfahren befassten Sachverständige kommen zu dem Ergebnis, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Funktionseinschränkung (Leiden 1) einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. erreicht. Dabei orientierten sie sich an der dafür gesetzlich vorgesehenen Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, und ordneten das Leiden der Positionsnummer 03.06.01 zu. Bei dieser Positionsnummer ist ein Rahmensatz von 10 % bis 40 % vorgesehen und enthält der Grad der Behinderung in Höhe von 30 % die nähere Beschreibung: "Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenzen, aber noch integriert".
Auch wenn aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 25.1.2018 aus der darin befindlichen Auswertung des Stressverarbeitungsfragebogens hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin hohe Flucht- und Vermeidungstendenzen zeige und zu sozialer Abkapselung neige, woraus soziale Rückzugstendenzen geschlossen werden könnten, ist dennoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sozial einigermaßen integriert ist: die Beschwerdeführerin steht im Berufsleben, ist verheiratet und pflegt Freundschaften. Dem Gutachten vom 25.1.2018 kann des Weiteren eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden.
Das von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Gutachten vom 25.1.2018 beschreibt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der damit verbundenen eingeschränkten Belastbarkeit eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer Behinderung von 50 % gegeben sei. Dem ist entgegen zu halten, dass dies eine Zuordnung des Leidens unter die Positionsnummer 03.06.02 ("depressive Störungen mittleren Grades Manische Störungen mittleren Grades") der Anlage der Einschätzungsverordnung erfordern würde und eine solche bei der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt wäre:
wie der medizinische Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 10.6.2018 beschreibt, war die Beschwerdeführerin bisher noch nie in stationärem Aufenthalt an einer Fachabteilung. Zudem liegt im gegenständlichen Fall kein besonderer Schweregrad der Symptome mit Somatisierung vor. Die nähere Beschreibung der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung lautet "Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten". Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht zutreffend.wie der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 10.6.2018 beschreibt, war die Beschwerdeführerin bisher noch nie in stationärem Aufenthalt an einer Fachabteilung. Zudem liegt im gegenständlichen Fall kein besonderer Schweregrad der Symptome mit Somatisierung vor. Die nähere Beschreibung der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung lautet "Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten". Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht zutreffend.
Zu den Einwendungen in der Beschwerde ist auszuführen, dass die starken, chronischen Schmerzen von den beiden Sachverständigen bei deren Beurteilung mitberücksichtigt wurden. So findet sich in deren Begründung auch das chronifizierte Zustandsbild. Im Übrigen brachte die BF in der persönlichen Untersuchung am 16.8.2017 ihre starken Schmerzen gegenüber der Sachverständigen vor, sodass diese hiervon Kenntnis erlangte.
Die Einschätzung des Hauptleidens "Rezidivierende depressive Störung" mit einem Grad der Behinderung von 30 % ist bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Chronifizierung und der zusätzlich vorhandenen somatoformen Schmerzstörung gerechtfertigt.
Die aufgrund des nachgereichten Audiometriebefundes vom 25.9.2017 im Ergänzungsgutachten vom 24.10.2017 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 12.02.01 (Einschränkungen des Hörvermögens), für welche die Einschätzungsverordnung eine Einschätzung im Rahmen der dort befindlichen Tabelle vorsieht.Die aufgrund des nachgereichten Audiometriebefundes vom 25.9.2017 im Ergänzungsgutachten vom 24.10.2017 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 12.02.01 (Einschränkungen des Hörvermögens), für welche die Einschätzungsverordnung eine Einschätzung im Rahmen der dort befindlichen Tabelle vorsieht.
Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 12.02.01 nach der Tabelle, Zeile 2, Kolonne 2 mit 20% aus, da sich die BF beidseits nahe der 40% Hörverlustgrenze bewegt.
Die erstmals mit Gutachten vom 20.8.2017 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach konventioneller Sigmaresektion mit End zu End Anastomose 2013" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 07.04.04 (Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10 % bis 20 % vorsieht.Die erstmals mit Gutachten vom 20.8.2017 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach konventioneller Sigmaresektion mit End zu End Anastomose 2013" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 07.04.04 (Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10 % bis 20 % vorsieht.
Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.04 mit 10 % aus. Sie stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz mit der Begründung fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein guter Ernährungszustand vorliegt.
Den Gesamtgrad der Behinderung betreffend gelangte der medizinische Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 10.6.2018 - wie auch die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren befasste Sachverständige - zu dem Schluss, dass die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Funktionseinschränkungen einzeln bzw. im Zusammenwirken einen (Gesamt)grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nicht erreichen. Dabei beachtete er entsprechend der Einschätzungsverordnung, dass für die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit es der Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander bedarf und wurde der sachverständig festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von dem Sachverständigen in seinem Gutachten begründet und ist er von jener Funktionseinschränkung ausgegangen, für welche der höchste Wert festgelegt wurde, unter Berücksichtigung ob und inwieweit der höchste Wert durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Bei der Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehung der beiden Funktionsbeeinträchtigungen zueinander wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz im Ausmaß des Hauptleides mit 30 % besteht.Den Gesamtgrad der Behinderung betreffend gelangte der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 10.6.2018 - wie auch die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren befasste Sachverständige - zu dem Schluss, dass die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Funktionseinschränkungen einzeln bzw. im Zusammenwirken einen (Gesamt)grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nicht erreichen. Dabei beachtete er entsprechend der Einschätzungsverordnung, dass für die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit es der Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander bedarf und wurde der sachverständig festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von dem Sachverständigen in seinem Gutachten begründet und ist er von jener Funktionseinschränkung ausgegangen, für welche der höchste Wert festgelegt wurde, unter Berücksichtigung ob und inwieweit der höchste Wert durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Bei der Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehung der beiden Funktionsbeeinträchtigungen zueinander wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz im Ausmaß des Hauptleides mit 30 % besteht.
Das vorgelegte psychiatrische Gutachten vom 25.1.2018 war demnach nicht geeignet zu einem gegenüber dem verwaltungsbehördlichen Verfahren abweichenden Ergebnis zu führen bzw. die vorliegenden sachverständigen Einschätzungen zu entkräften.
Sämtliche im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Gutachten wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und erstattete die Beschwerdeführerin zum zuletzt eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 10.6.2018, welches die vorgenommene Einschätzung der bereits betrauten Sachverständigen Dr. XXXX bestätigte, keine Stellungnahme.Sämtliche im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Gutachten wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und erstattete die Beschwerdeführerin zum zuletzt eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 vom 10.6.2018, welches die vorgenommene Einschätzung der bereits betrauten Sachverständigen Dr. römisch 40 bestätigte, keine Stellungnahme.
Die Gutachten der beiden allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weisen keine Widersprüche auf. Sie stehen auch im Einklang mit dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 25.1.2018, welches bei der Einschätzung des Grades der Behinderung betreffend das psychiatrische Leiden mit 50 % nicht die nach dem Gesetz geforderte Einschätzungsverordnung beachtete.Die Gutachten der beiden allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weisen keine Widersprüche auf. Sie stehen auch im Einklang mit dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 25.1.2018, welches bei der Einschätzung des Grades der Behinderung betreffend das psychiatrische Leiden mit 50 % nicht die nach dem Gesetz geforderte Einschätzungsverordnung beachtete.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der im Verfahren befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden medizinischen Beweismitteln sowie auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.8.2017 erhobenen Untersuchungsbefund, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden medizinischen Beweismitteln sowie auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.8.2017 erhobenen Untersuchungsbefund, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten stammen aus der Feder zweier Ärzte für Allgemeinmedizin und werden vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.Die vorliegenden Sachverständigengutachten stammen aus der Feder zweier Ärzte für Allgemeinmedizin und werden vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.
Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Die Würdigung der Beweise ist zufolge Paragraph 45, Absatz 2, AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise mit Hinweis auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise mit Hinweis auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten medizinischen Sachverständigengutachten
Dris. XXXX vom 20.8.2017 und vom 24.10.2017 sowie des Dr. XXXX vom 10.6.2018 jeweils schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und erfüllen diese die Grundlage der Einschätzung des GdB bildende eingeholten Gutachten die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.Dris. römisch 40 vom 20.8.2017 und vom 24.10.2017 sowie des Dr. römisch 40 vom 10.6.2018 jeweils schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und erfüllen diese die Grundlage der Einschätzung des GdB bildende eingeholten Gutachten die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztliche Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf