TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 W261 2166818-1

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Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W261 2166818-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 18.07.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 18.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

Der BF (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 26.06.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren, von wo aus er auch seine Flucht angetreten habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Diese hätten ihn und andere Schüler belästigt und bedroht. Sie hätten gewollt, dass diese mit ihnen in den heiligen Krieg ziehen sollten, ansonsten würden diese sie töten. Deshalb habe er Angst um sein Leben gehabt und sei aus Afghanistan geflüchtet. Sonst habe er keine Fluchtgründe.Am 28.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren, von wo aus er auch seine Flucht angetreten habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Diese hätten ihn und andere Schüler belästigt und bedroht. Sie hätten gewollt, dass diese mit ihnen in den heiligen Krieg ziehen sollten, ansonsten würden diese sie töten. Deshalb habe er Angst um sein Leben gehabt und sei aus Afghanistan geflüchtet. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

Aufgrund von Zweifeln am Alter des BF veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost eine Altersfeststellung. Der BF gab dazu mit Schreiben seines Rechtsberaters, des Vereins für Menschenrechte Österreich, vom 13.07.2015 bekannt, dass er sein Alter korrigieren wolle. Er sei am XXXX nach afghanischen Kalender geboren, was einem Geburtsdatum XXXX entspreche. Er sei volljährig und würde nicht zum Arzt geschickt werden wollen. Er bitte, die Daten richtig zu stellen. Die belangte Behörde änderte in weiterer Folge das Geburtsdatum des BF im Betreuungsinformationssystem.Aufgrund von Zweifeln am Alter des BF veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost eine Altersfeststellung. Der BF gab dazu mit Schreiben seines Rechtsberaters, des Vereins für Menschenrechte Österreich, vom 13.07.2015 bekannt, dass er sein Alter korrigieren wolle. Er sei am römisch 40 nach afghanischen Kalender geboren, was einem Geburtsdatum römisch 40 entspreche. Er sei volljährig und würde nicht zum Arzt geschickt werden wollen. Er bitte, die Daten richtig zu stellen. Die belangte Behörde änderte in weiterer Folge das Geburtsdatum des BF im Betreuungsinformationssystem.

Der BF beschwerte sich in weiterer Folge bei der Volksanwaltschaft wegen langer Verfahrensdauer. Die Volksanwaltschaft ersuchte in weiterer Folge mit Schreiben vom 06.12.2016 den Bundesminister für Inneres um eine Stellungnahme.

Am 26.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (in der Folge belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen das an, was er bereits bei der Erstbefragung aussagte. Der Vater des BF sei Englischlehrer gewesen und sei vor ca. 12 Jahren von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten in weiterer Folge den BF ständig und über Jahre aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Er habe auch einen Drohbrief erhalten. Der BF legte seine Tazkira vor. Die belangte Behörde räumte dem BF die Möglichkeit ein, zu den bei der Ersteinvernahme vorgelegten Länderinformationen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Eingabe vom 02.06.2017 übermittelte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Kopie des Schulausweises des BF, eine Kopie seiner Tazkira, eine Bestätigung der Caritas aus dem XXXX und eine Kursbestätigung für Deutsch A1 Teil 2 für AsylwerberInnen der Volkshochschule XXXX vom 14.12.2016. Der BF gab keine Stellungnahme zu den Länderinformationen ab.Mit Eingabe vom 02.06.2017 übermittelte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Kopie des Schulausweises des BF, eine Kopie seiner Tazkira, eine Bestätigung der Caritas aus dem römisch 40 und eine Kursbestätigung für Deutsch A1 Teil 2 für AsylwerberInnen der Volkshochschule römisch 40 vom 14.12.2016. Der BF gab keine Stellungnahme zu den Länderinformationen ab.

Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es nicht festgestellt habe werden können, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Im Entscheidungszeitpunkt würde die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, welche für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der BF habe in Österreich kein schützenswertes Familien- und Privatleben. Daher würden weder die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes oder subsidiären Schutzes vorliegen, noch für die Gewährung eines Bleiberechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es nicht festgestellt habe werden können, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Im Entscheidungszeitpunkt würde die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, welche für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der BF habe in Österreich kein schützenswertes Familien- und Privatleben. Daher würden weder die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes oder subsidiären Schutzes vorliegen, noch für die Gewährung eines Bleiberechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Eingabe vom 02.08.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht. Der BF beantragte, den gegenständlichen Bescheid der Erstebehörde dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2015 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde zu beheben, und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass ihm gem. § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde; allenfalls die gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar schildern zu können. In seiner Beschwerdebegründung legte der BF nach Schilderung des Sachverhaltes dar, dass ihm die belangte Behörde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu Unrecht keinen Glauben geschenkt habe. Er berufe sich auf den Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" der Familie. Er sei bedingt dadurch, dass sein Vater als Englischlehrer bereits von den Taliban getötet worden sei, als dessen Sohn in das Visier der Taliban geraten. Er sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Afghanistan geflohen, weil die Taliban ihn hätten zwangsrekrutieren wollen. Die Taliban hätten die Möglichkeit, ihn in ganz Afghanistan zu finden. Er verfüge außerhalb seiner Heimatprovinz über keinerlei soziale Kontakte, weshalb er außerhalb seiner Heimatprovinz in die Obdachlosigkeit abrutschen werde. Es wäre somit eine Verletzung nach Art. 3 EMRK gegeben, weswegen ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzusprechen sei. Eine Niederlassung in Kabul sei dem BF, nach Zitierung eines Spiegel Online-Berichts vom 24.07.2017, nicht zuzumuten.Mit Eingabe vom 02.08.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht. Der BF beantragte, den gegenständlichen Bescheid der Erstebehörde dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2015 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde zu beheben, und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde; allenfalls die gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar schildern zu können. In seiner Beschwerdebegründung legte der BF nach Schilderung des Sachverhaltes dar, dass ihm die belangte Behörde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu Unrecht keinen Glauben geschenkt habe. Er berufe sich auf den Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" der Familie. Er sei bedingt dadurch, dass sein Vater als Englischlehrer bereits von den Taliban getötet worden sei, als dessen Sohn in das Visier der Taliban geraten. Er sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Afghanistan geflohen, weil die Taliban ihn hätten zwangsrekrutieren wollen. Die Taliban hätten die Möglichkeit, ihn in ganz Afghanistan zu finden. Er verfüge außerhalb seiner Heimatprovinz über keinerlei soziale Kontakte, weshalb er außerhalb seiner Heimatprovinz in die Obdachlosigkeit abrutschen werde. Es wäre somit eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK gegeben, weswegen ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzusprechen sei. Eine Niederlassung in Kabul sei dem BF, nach Zitierung eines Spiegel Online-Berichts vom 24.07.2017, nicht zuzumuten.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 04.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vor, wo dieser am 07.08.2018 einlangte.

Am 06.12.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen das aus, was er bereits vor der belangten Behörde ausgesagt hatte, wobei er den Sachverhalt detailgenauer schilderte. Der BF legte in der mündlichen Verh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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