Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2174557-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtigerweise zu lauten hat: "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise nach Afghanistan 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.".Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtigerweise zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise nach Afghanistan 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.02.2016 (zum damaligen Zeitpunkt minderjährig) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 05.02.2016 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Hierbei gab er an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er schon seit seinem 10. Lebensjahr Musik gespielt habe und in Afghanistan nicht die Möglichkeit gehabt habe, Musiker zu sein. Er habe auch bei der Musikshow "Setare Afghan" mitgemacht. Nachdem die Show beendet gewesen sei, sei ihm von seinem Cousin gesagt worden, dass ihn jemand aus seiner Verwandtschaft umbringen wolle. Er sei mit dem Tod bedroht worden, da es in seiner Verwandtschaft sehr viele Koran-Gelehrte gebe. Diese hätten es als verboten empfunden, Musiker zu sein bzw. bei der Show mitzumachen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer in den Iran geflohen.
3. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Handröntgen zur Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt. Dieses ergab, dass die Wachstumsfuge im Untersuchungszeitpunkt noch nicht vollständig knöchern durchbaut war.
4. Das Amt für Jugend und Familie der StadtXXXXals gesetzlicher Vertreter des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers bevollmächtigte sodann namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asyl- und Fremdenverfahren.
5. Der (zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährige) Beschwerdeführer wurde am 21.09.2017 vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und wiederholte den in der Erstbefragung angeführten Fluchtgrund im Wesentlichen inhaltsgleich.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 10.10.2017 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt: "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise Afghanistan Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." [Anm.: Auslassungen im Original].6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 10.10.2017 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt: "Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise Afghanistan Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." [Anm.: Auslassungen im Original].
7. Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Mit Eingabe vom 23.10.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den amtswegig beigegeben Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid. Die Beschwerde wendet zunächst ein, die belangte Behörde habe die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht an die Polizei gewendet habe, weil diese korrupt und die Familie seiner Stiefmutter einflussreich sei, übergangenen und den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Provinzen stehe mangels familiären Netzwerks nicht zur Verfügung. Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers scheine dessen Rückkehr nach Afghanistan auch im Lichte einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK unzumutbar. Mit der Beschwerde wurde ein A1-Prüfungszeugnis des Beschwerdeführers vorgelegt. Weiteres Vorbringen zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde nicht erstattet.8. Mit Eingabe vom 23.10.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den amtswegig beigegeben Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid. Die Beschwerde wendet zunächst ein, die belangte Behörde habe die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht an die Polizei gewendet habe, weil diese korrupt und die Familie seiner Stiefmutter einflussreich sei, übergangenen und den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Provinzen stehe mangels familiären Netzwerks nicht zur Verfügung. Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers scheine dessen Rückkehr nach Afghanistan auch im Lichte einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK unzumutbar. Mit der Beschwerde wurde ein A1-Prüfungszeugnis des Beschwerdeführers vorgelegt. Weiteres Vorbringen zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde nicht erstattet.
9. Am 25.10.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des ausgewiesenen Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers und des subsidiär schutzberechtigten Bruders des Beschwerdeführers, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.
Der Beschwerdeführervertreter legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen (diverse Kursbestätigungen und Fotos von seinen Auftritten in Österreich) vor. Dieses wurde als Beilage ./2 zum Akt genommen.
Die erkennende Richterin brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand: 30.01.2018, einen Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan von ACCORD für den Zeitraum Jänner bis März 2018, den EASO-Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan von Dezember 2017 in deutscher Übersetzung, einen Landinfo-Bericht zu Netzwerken in Afghanistan vom Jänner 2018 in deutscher Übersetzung, eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Situation von Künstlern in Afghanistan vom 15.02.2018, a-10484, eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Behandlung von Musikern durch staatliche und nichtstaatliche Akteure vom 24.02.2014, a-8612, eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage von Musikern vom 22.07.2016, a-9728-v2, und den Bericht einer Fact-Finding Mission des BFA zu Afghanistan aus April 2018 in das Verfahren ein.
Dem Beschwerdeführervertreter wurden Kopien der ACCORD-Anfragebeantwortungen und des Berichts der Fact-Finding Mission ausgehändigt, die weiteren Berichte waren ihm bekannt.
11. Mit Eingabe vom 24.05.2018 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ins Verfahren eingebrachten Berichten.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatts vom 29.06.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
13. Mit Eingabe vom 17.07.2018 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Länderinformationsblatt vom 29.06.2018.
14. Am 23.07.2018 teilte der ausgewiesene Rechtsvertreter telefonisch mit, dass dem Beschwerdeführer eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei. Ein Schreiben des potentiellen Arbeitgebers konnte nicht vorgelegt werden.
15. Mit Eingabe vom 26.07.2018 teilte der ausgewiesene Rechtsvertreter unter Verweis auf das beigelegte E-Mail mit, dass das Lehrstellenangebot für den Beschwerdeführer weiterhin aufrecht sei, ein Gesprächstermin allerdings erst nach Entscheidung über den Asylantrag stattfinden werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und zum Leben des Beschwerdeführers:
Der im Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist in der Provinz Balkh, in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif, geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er kann diese Sprache lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine 12-jährige, abgeschlossene, Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als Elektro-Automechaniker.
Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und eine Schwester. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits im Kleinkindalter des Beschwerdeführers verstorben. Nach dem Tod seiner Mutter lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Geschwistern, seinem Vater und seiner Stiefmutter in Mazar-e Sharif. Der Vater des Beschwerdeführers, zwei seiner Brüder, seine Schwester und die Stiefmutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Mazar-e Sharif. Ein Bruder des Beschwerdeführers hält sich in der Türkei auf, ein weiterer lebt in Österreich. Die Verwandten seiner verstorbenen Mutter sowie die Verwandten seiner Stiefmutter leben ebenfalls in Mazar-e Sharif. Die Familie der Stiefmutter des Beschwerdeführers ist der tadschikischen Volksgruppe zugehörig.
Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer hat großes Interesse an Musik und Gesang und hegt seit seiner Kindheit den Wunsch, professioneller Musiker zu werden. Er besuchte in Afghanistan, beginnend im Jahr 2013, einen privaten Musikunterricht. Er singt und spielt afghanisches Akkordeon. Die Musikrichtung des Beschwerdeführers entspricht klassischer, traditionell-afghanischer Musik. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan nahm der Beschwerdeführer an der afghanischen Castingshow "Afghan Star" teil. Dass der Beschwerdeführer - wie von diesem als Fluchtgrund vorgebracht - wegen seiner Begeisterung für Musik, insbesondere aufgrund der Teilnahme an der Castingshow, einer Bedrohung durch die Familie seiner Stiefmutter ausgesetzt war oder ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan droht, kann hingegen nicht festgestellt werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat sonst jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aufg