Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W176 2143315-1/15E
W176 2143316-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden von (1.) XXXX , geboren am XXXX und (2.) XXXX , geboren am XXXX , beide syrische Staatsangehörige, vertreten durch Marschall & Heinz, Rechtsanwalts-Partnerschaft, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2016, Zlen. (1.) 1087364302 - 151356469/BMI-BFA_STM_AST_01 bzw. (2.) 1087363708 - 15135670/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden von (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide syrische Staatsangehörige, vertreten durch Marschall & Heinz, Rechtsanwalts-Partnerschaft, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2016, Zlen. (1.) 1087364302 - 151356469/BMI-BFA_STM_AST_01 bzw. (2.) 1087363708 - 15135670/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), ein Ehepaar, stellten am 15.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Am 16.09.2015 erfolgten vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragungen der Beschwerdeführer.
Der BF1 gab zusammengefasst an, dass er in Damaskus geboren und verheiratet sei. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Nach Absolvierung der Grundschule habe er zuletzt den Beruf eines Tischlers ausgeübt. Drei Söhne der Beschwerdeführer seien mit nach Österreich gereist und hätten gemeinsam mit ihnenum Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer hätten Syrien ca. ein Jahr und zwei Monate zuvor von XXXX , Damaskus, aus in die Türkei verlassen. Die Ausreise sei illegal erfolgt, der BF1 habe zwar einen Reisepass, habe diesen aber nicht vorgezeigt. Nachfolgend habe sich der BF1 mit der BF2 und seiner Tochter für ein Jahr in der Türkei aufgehalten. Die Tochter sei wegen ihrer Familie noch dort. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab der BF1 an, dass das Regime die Stadt bombardiert habe und die Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt hätten als zu flüchten. Bei einer Rückkehr habe er "Angst vor allem". Weiters legte der BF1 seinen syrischen Reisepass und Personalausweis und das Familienbuch vor.Der BF1 gab zusammengefasst an, dass er in Damaskus geboren und verheiratet sei. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Nach Absolvierung der Grundschule habe er zuletzt den Beruf eines Tischlers ausgeübt. Drei Söhne der Beschwerdeführer seien mit nach Österreich gereist und hätten gemeinsam mit ihnenum Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer hätten Syrien ca. ein Jahr und zwei Monate zuvor von römisch 40 , Damaskus, aus in die Türkei verlassen. Die Ausreise sei illegal erfolgt, der BF1 habe zwar einen Reisepass, habe diesen aber nicht vorgezeigt. Nachfolgend habe sich der BF1 mit der BF2 und seiner Tochter für ein Jahr in der Türkei aufgehalten. Die Tochter sei wegen ihrer Familie noch dort. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab der BF1 an, dass das Regime die Stadt bombardiert habe und die Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt hätten als zu flüchten. Bei einer Rückkehr habe er "Angst vor allem". Weiters legte der BF1 seinen syrischen Reisepass und Personalausweis und das Familienbuch vor.
Die BF2 gab an, dass sie in Damaskus geboren und verheiratet sei. Auch sie gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Zur Ausreise aus Syrien und zur Fluchtroute befragt, tätigte die BF2 idente Angaben wie der BF1. Als Grund für ihre Flucht führte die BF2 die Angst vor dem Krieg an, welchen sie auch bei einer Rückkehr fürchte. Überdies legte sie ihren syrischen Reisepass vor.
3. Am 16.12.2016 vor dem BFA einvernommen, brachte der BF1 zusammengefasst Folgendes vor: Er habe bis zu seiner Ausreise ständig in XXXX , Damaskus Umgebung, gelebt. Seinen Wohnsitz endgültig verlassen habe er ca. zweieinhalb Jahren vor der Befragung. Zu seiner Ausreise befragt gab der BF1 an, dass er legal von XXXX nach XXXX gereist sei, von Damaskus nach XXXX seien sie mit einem Reisebus gelangt, sie hätten auf ihrem Reiseweg Angst gehabt, da es viele Bombardierungen gegeben habe. Er habe in Syrien keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt, "nur wegen der Bombardierungen und meiner Kinder". Es sei in Syrien kein Gerichtsverfahren gegen den BF1 anhängig, er sei auch nie in Haft gewesen. Die Gründe für seine Flucht seien der Krieg und die Bombardierungen. Einer seiner Söhne sei für vier Monate festgenommen worden, sie hätten nicht gewusst warum. Er sei dann frei gelassen worden, ihm sei jedoch gesagt worden, dass er nichts erzählen dürfe, sonst würde die ganze Familie, auch seine Eltern (BF1 und BF2), inhaftiert werden. Der Sohn sei nachfolgend "vor Angst fast verrückt" geworden. Der BF1 gab an, nie persönlich bedroht worden zu sein, er habe aber Angst, wegen seines Sohnes bedroht zu werden. Aufgrund der drohenden Bombardierung auch des Hauses der Beschwerdeführer seien sie zur Schwester des BF1 nach XXXX , Damaskus XXXX (auch XXXX genannt), gezogen. Überall sei Militär gewesen, am Tag kontrolliere das Regime die Stadt, nachts würden die Rebellengruppen kommen und mit den Regierungstruppen kämpfen. Zur Inhaftierung seines Sohnes befragt, gab der BF1 an, dass jener einen Kleiderschrank montieren gehen habe wollen, auf dem Weg kontrolliert worden sei; als "sie" auf dem Ausweis gesehen hätten, dass er aus3. Am 16.12.2016 vor dem BFA einvernommen, brachte der BF1 zusammengefasst Folgendes vor: Er habe bis zu seiner Ausreise ständig in römisch 40 , Damaskus Umgebung, gelebt. Seinen Wohnsitz endgültig verlassen habe er ca. zweieinhalb Jahren vor der Befragung. Zu seiner Ausreise befragt gab der BF1 an, dass er legal von römisch 40 nach römisch 40 gereist sei, von Damaskus nach römisch 40 seien sie mit einem Reisebus gelangt, sie hätten auf ihrem Reiseweg Angst gehabt, da es viele Bombardierungen gegeben habe. Er habe in Syrien keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt, "nur wegen der Bombardierungen und meiner Kinder". Es sei in Syrien kein Gerichtsverfahren gegen den BF1 anhängig, er sei auch nie in Haft gewesen. Die Gründe für seine Flucht seien der Krieg und die Bombardierungen. Einer seiner Söhne sei für vier Monate festgenommen worden, sie hätten nicht gewusst warum. Er sei dann frei gelassen worden, ihm sei jedoch gesagt worden, dass er nichts erzählen dürfe, sonst würde die ganze Familie, auch seine Eltern (BF1 und BF2), inhaftiert werden. Der Sohn sei nachfolgend "vor Angst fast verrückt" geworden. Der BF1 gab an, nie persönlich bedroht worden zu sein, er habe aber Angst, wegen seines Sohnes bedroht zu werden. Aufgrund der drohenden Bombardierung auch des Hauses der Beschwerdeführer seien sie zur Schwester des BF1 nach römisch 40 , Damaskus römisch 40 (auch römisch 40 genannt), gezogen. Überall sei Militär gewesen, am Tag kontrolliere das Regime die Stadt, nachts würden die Rebellengruppen kommen und mit den Regierungstruppen kämpfen. Zur Inhaftierung seines Sohnes befragt, gab der BF1 an, dass jener einen Kleiderschrank montieren gehen habe wollen, auf dem Weg kontrolliert worden sei; als "sie" auf dem Ausweis gesehen hätten, dass er aus
XXXX - wo die Opposition regiere - komme, sei er eingesperrt worden. Der BF1 habe mit der Opposition nichts zu tun, er sei "seit er sechs Jahre alt sei" neutral. Auf die Frage, wieso nur einer seiner Söhne - er habe drei Söhne und sieben Töchter - inhaftiert worden sei, gab der BF1 an, dass die anderen Söhne unterschiedliche Berufe gehabt hätten, der eine sei Englischlehrer, der andere Schneider; der inhaftierte Sohn sei Tischler. Die anderen Söhne seien auch geflüchtet. Der BF1 habe nicht an Kampfhandlungen und auch nicht an Demonstrationen teilgenommen und er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Er wolle nicht wegen der Bomben sterben und auch nicht wegen seines Sohnes eingesperrt werden. Syrien habe er nicht früher verlassen, da am Anfang noch die Hoffnung bestanden habe, dass die Situation sich bessern werde, aber dann sei der IS gekommen.römisch 40 - wo die Opposition regiere - komme, sei er eingesperrt worden. Der BF1 habe mit der Opposition nichts zu tun, er sei "seit er sechs Jahre alt sei" neutral. Auf die Frage, wieso nur einer seiner Söhne - er habe drei Söhne und sieben Töchter - inhaftiert worden sei, gab der BF1 an, dass die anderen Söhne unterschiedliche Berufe gehabt hätten, der eine sei Englischlehrer, der andere Schneider; der inhaftierte Sohn sei Tischler. Die anderen Söhne seien auch geflüchtet. Der BF1 habe nicht an Kampfhandlungen und auch nicht an Demonstrationen teilgenommen und er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Er wolle nicht wegen der Bomben sterben und auch nicht wegen seines Sohnes eingesperrt werden. Syrien habe er nicht früher verlassen, da am Anfang noch die Hoffnung bestanden habe, dass die Situation sich bessern werde, aber dann sei der IS gekommen.
Die BF2 brachte im Wesentlichen wie folgt vor: Bis zu ihrer Ausreise habe sie ständig an ihrer Wohnadresse in XXXX , Damaskus Umgebung, gelebt, die letzten Monate seien sie nach den Bombardierungen in XXXX in der Umgebung von Damaskus gewesen. Ihren Wohnsitz endgültig verlassen hätten die Beschwerdeführer ca. zweieinhalb Jahre vor der Befragung mit dem Bus von Damaskus nach XXXX und dann XXXX in die Türkei. Sie seien legal mit dem Pass von XXXX aus ausgereist und hätten Syrien wegen des Krieges und wegen ihrer Söhne verlassen. Einer ihrer Söhne sei vom Assad-Regime festgenommen worden, da in seinem Ausweis stehe, dass er aus XXXX stamme, und erst nach vier Monaten wieder freigelassen worden. Die BF2 glaube, dass ihr Sohn festgenommen worden sei, da es in XXXX Demonstrationen und Probleme gegeben habe. Die BF2 sei nie persönlich bedroht worden, sie habe Angst wegen des Sohnes. Auch die anderen Söhne hätten Angst gehabt. Die BF2 sei nicht politisch aktiv gewesen und habe nicht an Demonstrationen teilgenommen. Bei einer Rückkehr habe die BF2 Angst wegen des Krieges.Die BF2 brachte im Wesentlichen wie folgt vor: Bis zu ihrer Ausreise habe sie ständig an ihrer Wohnadresse in römisch 40 , Damaskus Umgebung, gelebt, die letzten Monate seien sie nach den Bombardierungen in römisch 40 in der Umgebung von Damaskus gewesen. Ihren Wohnsitz endgültig verlassen hätten die Beschwerdeführer ca. zweieinhalb Jahre vor der Befragung mit dem Bus von Damaskus nach römisch 40 und dann römisch 40 in die Türkei. Sie seien legal mit dem Pass von römisch 40 aus ausgereist und hätten Syrien wegen des Krieges und wegen ihrer Söhne verlassen. Einer ihrer Söhne sei vom Assad-Regime festgenommen worden, da in seinem Ausweis stehe, dass er aus römisch 40 stamme, und erst nach vier Monaten wieder freigelassen worden. Die BF2 glaube, dass ihr Sohn festgenommen worden sei, da es in römisch 40 Demonstrationen und Probleme gegeben habe. Die BF2 sei nie persönlich bedroht worden, sie habe Angst wegen des Sohnes. Auch die anderen Söhne hätten Angst gehabt. Die BF2 sei nicht politisch aktiv gewesen und habe nicht an Demonstrationen teilgenommen. Bei einer Rückkehr habe die BF2 Angst wegen des Krieges.
4. Am 22.11.2016 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Am 22.11.2016 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA - in zwei im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden - fest, dass die Beschwerdeführer in Syrien in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt gewesen seien und eine solche auch in Zukunft nicht drohe. Sie hätten in Syrien keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt und hätten Syrien aufgrund der Kriegshandlungen verlassen. Es drohe ihnen somit in Syrien keine Verfolgung von maßgeblicher Intensität. Begründend führte das BFA an, dass aufgrund der Verhaftung eines der Söhne des Beschwerdeführers nicht automatisch davon auszugehen sei, dass das Assad-Regime auch den Beschwerdeführern eine regimekritische Haltung unterstellen würde. Sie hätten keine oppositionelle Haltung zum Ausdruck gebracht. Dass die Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr verhaftet würden, sei aufgrund der legal erfolgten Ausreise nicht zwingend anzunehmen.
5. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:5. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Den Beschwerdeführern drohe Verfolgung durch das syrische Regime, da sie aus XXXX - einem oppositionellen Gebiet - stammten und deswegen der gesamten Familie eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Dem Sohn, der bereits inhaftiert worden sei, sei mitgeteilt worden, dass der gesamten Familie Verfolgung und Inhaftierung drohe. Die Beschwerdeführer seien sicher, dass sie mittlerweile auf der Fahndungsliste des Regimes stünden. Die Beschwerdeführer würden um ihr Leben fürchten, da die Regierung der gesamten Familie eine Unterstützung der Rebellen unterstellt hätten. Die Behörde hätte von Amts wegen ermitteln müssen, wie sich die derzeitige Situation für Menschen, die aus XXXX stammten, darstellt und ob es realistisch sei, dass die Regierung solchen Personen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle, aus der eine Inhaftierung, Bedrohung oder Verfolgung entstehen könnte. Es sei bekannt, dass syrische Sicherheitskräfte Menschen, welche aus dem Herkunftsort der Beschwerdeführer stammten, willkürlich festnehmen würden. Die syrischen Sicherheitskräfte würden bei ihren Festnahmen nach den syrischen Personalausweisen fragen, auf diesen sei der Herkunftsort angeführt. Auch zusätzliche Details zur Entführung des Sohnes und einer allenfalls daraus resultierenden Verfolgung seien nicht erhoben worden.Den Beschwerdeführern drohe Verfolgung durch das syrische Regime, da sie aus römisch 40 - einem oppositionellen Gebiet - stammten und deswegen der gesamten Familie eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Dem Sohn, der bereits inhaftiert worden sei, sei mitgeteilt worden, dass der gesamten Familie Verfolgung und Inhaftierung drohe. Die Beschwerdeführer seien sicher, dass sie mittlerweile auf der Fahndungsliste des Regimes stünden. Die Beschwerdeführer würden um ihr Leben fürchten, da die Regierung der gesamten Familie eine Unterstützung der Rebellen unterstellt hätten. Die Behörde hätte von Amts wegen ermitteln müssen, wie sich die derzeitige Situation für Menschen, die aus römisch 40 stammten, darstellt und ob es realistisch sei, dass die Regierung solchen Personen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle, aus der eine Inhaftierung, Bedrohung oder Verfolgung entstehen könnte. Es sei bekannt, dass syrische Sicherheitskräfte Menschen, welche aus dem Herkunftsort der Beschwerdeführer stammten, willkürlich festnehmen würden. Die syrischen Sicherheitskräfte würden bei ihren Festnahmen nach den syrischen Personalausweisen fragen, auf diesen sei der Herkunftsort angeführt. Auch zusätzliche Details zur Entführung des Sohnes und einer allenfalls daraus resultierenden Verfolgung seien nicht erhoben worden.
6. In der Folge legte das BFA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Am 21.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, an der das BFA entschuldigt nicht teilnahm.
Eingangs nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zu den in der Ladung angeführten Länderberichten dahingehend Stellung, dass diese unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden allgemeine Aussagen über Syrien beinhalten, aber sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen. Verwiesen wurde auf die Position des UNHCR vom Februar 2017, in der festgestellt werde, dass die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben würden. Die Familienangehörigen würden festgenommen oder misshandelt, entweder um Vergeltung zu üben, Informationen über den Aufenthaltsort der gesuchten Personen zu bekommen oder diese gesuchten Personen dazu zu bewegen sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Auf die Frage, inwiefern die Länderberichte teilweise unrichtig seien, erwiderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, dass dies deshalb der Fall sei, da sie generell gefasst seien.
In seiner Befragung gab der BF1 an, dass er in Damaskus geboren sei und in XXXX gelebt habe. In der "letzten Zeit" habe er in XXXX , Damaskus Land, gewohnt. Bis 1970 habe er in XXXX gelebt und nachfolgend in XXXX . Als die Beschwerdeführer geflüchtet seien, sei XXXX nicht unter der Kontrolle des Regimes gestanden. XXXX sei auch unter Beschuss gestanden, weswegen die Beschwerdeführer nach XXXX zurückgeflüchtet seien. Den genauen Zeitpunkt wisse er, es sei aber ca. 2013 oder 2014 gewesen. Die Beschwerdeführer seien aus XXXX nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt. In Syrien habe der BF1 Brot verkauft, auf Vorhalt, dass er vor dem BFA angegeben habe, Tischler gewesen zu sein, gab der BF1 an, dass dies seine "alte" Beschäftigung gewesen sei, er habe eine Tischlerei in XXXX gehabt, er glaube aber, dass diese zerstört worden sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass einer seiner Söhne verhaftet worden sei, weswegen auch seine anderen Söhne aus Syrien geflüchtet seien. Die Polizei und das Militär hätten nach den Söhnen gesucht. Angehörige des syrischen Militärs hätten den BF1 aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass er bekannt geben solle, wo sich seine Söhne befinden; sonst würde er eingesperrt und hingerichtet. Näher zu dem Vorfall befragt, gab der BF1 an, dass seine ganze Familie bei dem Vorfall anwesend gewesen sei. Der Vorfall habe sich am Nachmittag ereignet, die Leute seien in Militäruniform gewesen und hätten russische Maschinengewehre gehabt. Drei oder vier Tage nach dem Vorfall sei der BF1 in die Türkei geflüchtet. Auf die Frage, wieso er dies nicht bereits vor dem BFA bereits angegeben habe, erwiderte der BF1, dass er Angst vor den Spionen des Regimes gehabt habe und damals nicht konkret gefragt worden sei. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da dort ein Terrorregime herrsche. Es gebe keine Gerechtigkeit, Leute würden willkürlich eingesperrt. Der Sohn sei festgenommen worden, da aus seinem Ausweis hervorgehe, dass er aus XXXX stamme, und somit davon ausgegangen worden sei, dass er der Opposition angehöre, dies obwohl sein Sohn - wie der BF1 selbst - ganz neutral sei und sich nie in die Politik eingemischt habe. Der BF1 habe Syrien legal verlasse; er habe sich vorher extra einen Reisepass organisiert, sodass er im Falle eines Falles das Land verlassen könne. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass er Syrien ohne Problem verlassen können, obwohl ihm zuvor mit der Hinrichtung gedroht worden sei, entgegnete er, die Grenzkontrollstelle sei wohl nicht darüber informiert gewesen, dass er gesucht werde; deswegen sei die legale Ausreise möglich gewesen. Der Sohn, der entführt worden sei, habe Syrien ein Monat nach der Haftentlassung illegal verlassen.In seiner Befragung gab der BF1 an, dass er in Damaskus geboren sei und in römisch 40 gelebt habe. In der "letzten Zeit" habe er in römisch 40 , Damaskus Land, gewohnt. Bis 1970 habe er in römisch 40 gelebt und nachfolgend in römisch 40 . Als die Beschwerdeführer geflüchtet seien, sei römisch 40 nicht unter der Kontrolle des Regimes gestanden. römisch 40 sei auch unter Beschuss gestanden, weswegen die Beschwerdeführer nach römisch 40 zurückgeflüchtet seien. Den genauen Zeitpunkt wisse er, es sei aber ca. 2013 oder 2014 gewesen. Die Beschwerdeführer seien aus römisch 40 nicht mehr nach römisch 40 zurückgekehrt. In Syrien habe der BF1 Brot verkauft, auf Vorhalt, dass er vor dem BFA angegeben habe, Tischler gewesen zu sein, gab der BF1 an, dass dies seine "alte" Beschäftigung gewesen sei, er habe eine Tischlerei in römisch 40 gehabt, er glaube aber, dass diese zerstört worden sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass einer seiner Söhne verhaftet worden sei, weswegen auch seine anderen Söhne aus Syrien geflüchtet seien. Die Polizei und das Militär hätten nach den Söhnen gesucht. Angehörige des syrischen Militärs hätten den BF1 aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass er bekannt geben solle, wo sich seine Söhne befinden; sonst würde er eingesperrt und hingerichtet. Näher zu dem Vorfall befragt, gab der BF1 an, dass seine ganze Familie bei dem Vorfall anwesend gewesen sei. Der Vorfall habe sich am Nachmittag ereignet, die Leute seien in Militäruniform gewesen und hätten russische Maschinengewehre gehabt. Drei oder vier Tage nach dem Vorfall sei der BF1 in die Türkei geflüchtet. Auf die Frage, wieso er dies nicht bereits vor dem BFA bereits angegeben habe, erwiderte der BF1, dass er Angst vor den Spionen des Regimes gehabt habe und damals nicht konkret gefragt worden sei. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da dort ein Terrorregime herrsche. Es gebe keine Gerechtigkeit, Leute würden willkürlich eingesperrt. Der Sohn sei festgenommen worden, da aus seinem Ausweis hervorgehe, dass er aus römisch 40 stamme, und somit davon ausgegangen worden sei, dass er der Opposition angehöre, dies obwohl sein Sohn - wie der BF1 selbst - ganz neutral sei und sich nie in die Politik eingemischt habe. Der BF1 habe Syrien legal verlasse; er habe sich vorher extra einen Reisepass organisiert, sodass er im Falle eines Falles das Land verlassen könne. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass er Syrien ohne Problem verlassen können, obwohl ihm zuvor mit der Hinrichtung gedroht worden sei, entgegnete er, die Grenzkontrollstelle sei wohl nicht darüber informiert gewesen, dass er gesucht werde; deswegen sei die legale Ausreise möglich gewesen. Der Sohn, der entführt worden sei, habe Syrien ein Monat nach der Haftentlassung illegal verlassen.
Die BF2 gab an, dass sie anfänglich nach ihrer Hochzeit in XXXX und nachfolgend in XXXX gelebt habe. Als die Unruhen begonnen hätten, seien sie wieder nach XXXX gegangen, dies sei vor ca. fünf oder sechs Jahren gewesen. Die Beschwerdeführ hätten Syrien verlassen, da Krieg herrsche und der Sohn festgenommen worden sei und überdies noch der BF1 bedroht worden sei. Der BF1 sei gefragt worden, wo die Kinder seien, und dass sie ihn mitnehmen und vielleicht auch umbringen würden, sollten sich die Kinder nicht stellen. Die BF2 sei bei dem Vorfall am Nachmittag anwesend gewesen, habe sich aber dann im Zimmer versteckt. Der Vorfall habe sich vier bis fünf Tage, bevor sie Syrien verlassen hätten, ereignet. Sie habe diesen Vorfall vor dem BFA aus Angst nicht angegeben; wieso ihr Sohn festgenommen worden sei, wisse sie nicht. Auf Vorhalt ihrer Angaben beim BFA gab die BF2 an, dass diese der Wahrheit entsprächen. Wieso es ihr möglich gewesen, mit dem BF1 nach dessen Bedrohung legal auszureisen, wisse sie nicht.Die BF2 gab an, dass sie anfänglich nach ihrer Hochzeit in römisch 40 und nachfolgend in römisch 40 gelebt habe. Als die Unruhen begonnen hätten, seien sie wieder nach römisch 40 gegangen, dies sei vor ca. fünf oder sechs Jahren gewesen. Die Beschwerdeführ hätten Syrien verlassen, da Krieg herrsche und der Sohn festgenommen worden sei und überdies noch der BF1 bedroht worden sei. Der BF1 sei gefragt worden, wo die Kinder seien, und dass sie ihn mitnehmen und vielleicht auch umbringen würden, sollten sich die Kinder nicht stellen. Die BF2 sei bei dem Vorfall am Nachmittag anwesend gewesen, habe sich aber dann im Zimmer versteckt. Der Vorfall habe sich vier bis fünf Tage, bevor sie Syrien verlassen hätten, ereignet. Sie habe diesen Vorfall vor dem BFA aus Angst nicht angegeben; wieso ihr Sohn festgenommen worden sei, wisse sie nicht. Auf Vorhalt ihrer Angaben beim BFA gab die BF2 an, dass diese der Wahrheit entsprächen. Wieso es ihr möglich gewesen, mit dem BF1 nach dessen Bedrohung legal auszureisen, wisse sie nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur hier relevanten Situation in Syrien:
1.1.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).
Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).
Quellen: