TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 W170 2120955-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z17
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2120954-1/19E

W170 2120955-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 15-1049438108-150006028-BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 15-1049438108-150006028-BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 15-1049437906-150006052-BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 15-1049437906-150006052-BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 34, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 34, 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 04.01.2015 Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihren minderjährigen Sohn,1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 04.01.2015 Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihren minderjährigen Sohn,

XXXX (in Folge: Beschwerdeführer).römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer).

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe Syrien des Krieges wegen und da ihr Mann aufgrund der Unterstellung einer regimekritischen Einstellung verhaftet worden sei, verlassen; infolgedessen habe auch sie der Sicherheitsdienst vermehrt aufgesucht. Diese Fluchtgründe machte sie auch für den Beschwerdeführer geltend.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die Beschwerdeführerin Kopien folgender, syrischer Ausweise bzw. Dokumente vor:

* auf die Beschwerdeführerin lautender Reisepass;

* auf den Beschwerdeführer lautender Reisepass und

* ein Familienbuch.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden vom 25.01.2016, erlassen am 27.01.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurden diesen der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Inhaftierung des Gatten der Beschwerdeführerin und ein daraus resultierendes anhaltendes Interesse der syrischen Sicherheitsbehörden an ihr seien unglaubwürdig und ihre Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde auf die Ausführungen im Bescheid seiner Mutter verwiesen.

4. Mit am 08.02.2016 bei der Behörde per Fax eingebrachtem Schriftsatz wurde jeweils gegen Spruchpunkt I. der im Spruch bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.4. Mit am 08.02.2016 bei der Behörde per Fax eingebrachtem Schriftsatz wurde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Verfolgung aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung nicht ausreichend auseinandergesetzt.

5. Die Beschwerden wurden samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 10.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 20.04.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Am 21.06.2018 und am 10.07.2018 wurde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser gab die Beschwerdeführerin zusätzlich zum bereits im Administrativverfahren Vorgebrachten zusammengefasst an, sie sei in Österreich exilpolitisch tätig geworden und habe (gemeinsam mit dem Beschwerdeführer) viermal in Österreich an Demonstrationen teilgenommen. Mit Schriftsatz vom 27.06.2018 legte die Beschwerdeführerin diesbezügliche Fotos vor, die sie auch auf ihrem Facebook-Account veröffentlicht habe. Sie befürchte, im Falle ihrer Rückkehr festgenommen und inhaftiert zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist.1.1. römisch 40 ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist.

XXXX ist ein minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. XXXX ist der unmündige, ledige Sohn von XXXX.römisch 40 ist ein minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. römisch 40 ist der unmündige, ledige Sohn von römisch 40 .

XXXX und XXXX führen derzeit ein Familienleben; dieses könnten sie in keinem anderen Land außerhalb Österreichs fortsetzen.römisch 40 und römisch 40 führen derzeit ein Familienleben; dieses könnten sie in keinem anderen Land außerhalb Österreichs fortsetzen.

XXXX undXXXX haben am 04.01.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Administrativverfahren ist diesen jeweils rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.römisch 40 undXXXX haben am 04.01.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Administrativverfahren ist diesen jeweils rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

1.2. XXXX ist am 11.09.2014 über den in einem von Rebellen kontrollierten Gebiet liegenden Grenzübergang XXXX rechtswidrig aus Syrien ausgereist; sie ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses, sondern nur einer Kopie desselben.1.2. römisch 40 ist am 11.09.2014 über den in einem von Rebellen kontrollierten Gebiet liegenden Grenzübergang römisch 40 rechtswidrig aus Syrien ausgereist; sie ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses, sondern nur einer Kopie desselben.

1.3. XXXX hat in den Jahren 2016, 2017 und 2018 viermal an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen in Wien teilgenommen; es besteht das reale Risiko, dass diese exilpolitischen Tätigkeiten von den syrischen Behörden beobachtet werden.1.3. römisch 40 hat in den Jahren 2016, 2017 und 2018 viermal an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen in Wien teilgenommen; es besteht das reale Risiko, dass diese exilpolitischen Tätigkeiten von den syrischen Behörden beobachtet werden.

1.4. XXXX könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.1.4. römisch 40 könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.

Es ist objektiv nachvollziehbar, dass XXXX im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien befürchtet, im Rahmen der Einreisekontrolle aufzufallen, da diese für die syrischen Behörden bzw. Grenzkontrollorgane offensichtlich rechtswidrig ausgereist ist. Daher würde XXXX im Rahmen der Einreisekontrolle einer näheren Überprüfung unterzogen werden. Im Rahmen dieser Einreisekontrolle würde man XXXX auf Grund ihrer rechtswidrigen Ausreise und ihrer exilpolitischen Tätigkeit eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellen und jene aus diesem Grund zumindest vorübergehend festnehmen und für zumindest einige Tage, möglicherweise aber auch viel länger, anhalten.Es ist objektiv nachvollziehbar, dass römisch 40 im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien befürchtet, im Rahmen der Einreisekontrolle aufzufallen, da diese für die syrischen Behörden bzw. Grenzkontrollorgane offensichtlich rechtswidrig ausgereist ist. Daher würde römisch 40 im Rahmen der Einreisekontrolle einer näheren Überprüfung unterzogen werden. Im Rahmen dieser Einreisekontrolle würde man römisch 40 auf Grund ihrer rechtswidrigen Ausreise und ihrer exilpolitischen Tätigkeit eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellen und jene aus diesem Grund zumindest vorübergehend festnehmen und für zumindest einige Tage, möglicherweise aber auch viel länger, anhalten.

Anhaltungen durch das syrische Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter oder unmenschlicher Behandlung verbunden, wenn der anzuhaltenden Person durch das Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben wird.

Es droht daher XXXX im Falle der Rückkehr nach Syrien vom Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte festgenommen und angehalten zu werden und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.Es droht daher römisch 40 im Falle der Rückkehr nach Syrien vom Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte festgenommen und angehalten zu werden und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.

1.5. XXXX und XXXX haben keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.1.5. römisch 40 und römisch 40 haben keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien gründen sich im Wesentlichen auf die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer vorgelegten Passkopien und Familienbuch sowie den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die hinsichtlich der Beschwerdeführerin eingeholte Strafregisterauskunft bzw. die Strafunmündigkeit des Beschwerdeführers.

Dass die beschwerdeführenden Parteien ein Familienleben führen, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und mit der Aktenlage in Einklang zu bringenden Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat; dass diese ihr Familienleben nicht außerhalb Österreichs fortsetzen können, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese wegen der festgestellten Verfolgung nicht nach Syrien zurückkehren können und in keinen anderen Staat rechtmäßig einreisen können.

Die Feststellungen zur Antragstellung und zur rechtskräftigen Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus der Aktenlage.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise und hinsichtlich des Fehlens eines syrischen Reisepasses gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Die Feststellung, dass XXXX in Österreich an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat, ergibt sich aus ihrem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen und den mit Schriftsatz vom 27.06.2018 vorgelegten Fotos. Auf diesen Fotos von unterschiedlichen Demonstrationen in der Wiener Innenstadt sind XXXX und XXXX zu erkennen und mit Kerzen, einem Plakat und mehreren Flaggen der von der syrischen Opposition verwendeten Version der syrischen Fahne (grün-weiß statt rot-weiß gestreift, drei rote statt zwei grünen Sternen, mit der Aufschrift "Freedom" auf dem untersten Streifen) in einer Menschenmenge offensichtlich als DemonstrationsteilnehmerInnen abgebildet.Die Feststellung, dass römisch 40 in Österreich an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat, ergibt sich aus ihrem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen und den mit Schriftsatz vom 27.06.2018 vorgelegten Fotos. Auf diesen Fotos von unterschiedlichen Demonstrationen in der Wiener Innenstadt sind römisch 40 und römisch 40 zu erkennen und mit Kerzen, einem Plakat und mehreren Flaggen der von der syrischen Opposition verwendeten Version der syrischen Fahne (grün-weiß statt rot-weiß gestreift, drei rote statt zwei grünen Sternen, mit der Aufschrift "Freedom" auf dem untersten Streifen) in einer Menschenmenge offensichtlich als DemonstrationsteilnehmerInnen abgebildet.

Aus dem "Fact Finding Mission Report Syrien" der Staatendokumentation vom August 2017, der samt den darin genannten Quellen am ersten Verhandlungstag, dem 21.06.2018, in das Verfahren eingebracht wurde, ergibt sich, dass die syrische Regierung Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland hat, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die syrische Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich. Sie hat jedenfalls die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit erg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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