Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2202993-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj.XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 17.07.2018, Zl. 801016.55/0002-LSRVBG/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj.XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 17.07.2018, Zl. 801016.55/0002-LSRVBG/2018, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
XXXX ist gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, zum Aufsteigen in die 7.Klasse (11. Schulstufe) berechtigt.römisch 40 ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, zum Aufsteigen in die 7.Klasse (11. Schulstufe) berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Klassenkonferenz der Klasse 6ka am Bundesgymnasium XXXX traf am 04.07.2018 die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, weil sie im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht gegeben seien.1. Die Klassenkonferenz der Klasse 6ka am Bundesgymnasium römisch 40 traf am 04.07.2018 die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, weil sie im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht gegeben seien.
Die Entscheidung wurde den Erziehungsberechtigten am 06.07.2018 zugestellt.
2. Gegen diese Entscheidung erhoben die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 09.07.2018 fristgerecht Widerspruch.
3. Mit Bescheid vom 17.07.2018 wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und verfügte, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht berechtigt sei, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Begründend wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die befasste Fachgutachterin bestätigt habe, dass die vorliegenden Stellungnahmen, insbesondere für den Pflichtgegenstand Englisch deutlich machen würden, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Lehrplananforderungen der nächsthöheren Schulstufe und der Zielbestimmung der Schulart keine entsprechende Leistungsreserven habe, um die Defizite im Pflichtgegenstand Mathematik in der nächstfolgenden Schulstufe aufzuholen und gleichzeitig die nächsthöhere Schulstufe erfolgreich abschließen zu können.3. Mit Bescheid vom 17.07.2018 wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und verfügte, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht berechtigt sei, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Begründend wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die befasste Fachgutachterin bestätigt habe, dass die vorliegenden Stellungnahmen, insbesondere für den Pflichtgegenstand Englisch deutlich machen würden, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Lehrplananforderungen der nächsthöheren Schulstufe und der Zielbestimmung der Schulart keine entsprechende Leistungsreserven habe, um die Defizite im Pflichtgegenstand Mathematik in der nächstfolgenden Schulstufe aufzuholen und gleichzeitig die nächsthöhere Schulstufe erfolgreich abschließen zu können.
Der Bescheid wurde am 27.07.2018 zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 02.08.2018 erhoben die Erziehungsberechtigten rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die getroffenen Feststellungen nicht mit den eingeholten Stellungnahmen übereinstimmten und auch sonst die positive Entwicklung der Beschwerdeführerin nicht entsprechend berücksichtigt worden sei.
5. Mit Schreiben vom 07.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidungen vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die Klasse 6ka des Bundesgymnasiums XXXX. Sie wurde im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Französisch und Chemie wurde sie mit "Genügend" beurteilt.1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die Klasse 6ka des Bundesgymnasiums römisch 40 . Sie wurde im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Französisch und Chemie wurde sie mit "Genügend" beurteilt.
Im Schuljahr 2016/2017 wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Genügend" beurteilt.
1.2. Feststellungen zu den mit "Genügend" beurteilten Gegenständen:
1.2.1. Deutsch
Von der Beschwerdeführerin wurden drei Schularbeiten geschrieben. Im
1. Semester am 08.11.2017, welche mit "Genügend" beurteilt wurde und am 12.12.2017, welche mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Eine Schularbeit im 2. Semester wurde mit "Befriedigend" beurteilt.
Eine Prüfung zur Literaturgeschichte wurde mit "befriedigend" beurteilt. Die Präsentationskompetenz wurde mit "genügend" beurteilt. Die Mitarbeit ist insgesamt schwach. Vom 1. auf das 2. Semester ist eine klare Leistung Steigerung festzustellen.
Im Pflichtgegenstand Deutsch sind Leistungsreserven vorhanden.
1.2.2. Englisch
Von der Beschwerdeführerin wurden 4 Schularbeiten geschrieben, wobei der jeweiligen Benotung auch ein, sich aus einer Mittelwertberechnung ergebendes Prozentausmaß zugeordnet wurde. Die Beschwerdeführerin erzielte folgende Beurteilungen: First exam, "Genügend" (61,5 %); Second exam, "Genügend" (62 %); Third exam, "Nicht genügend" (57,5 %); Fourth exam, "Genügend" (69 %).
Die Mitarbeit stellte sich entsprechend den Aufzeichnungen der unterrichtenden Lehrkraft dar wie folgt:
Im 1. Semester: "Hausübungen Befriedigend, schriftliche Mitarbeitsüberprüfung zur Lektüre mit "minus" beurteilt; Mitarbeit in der Stunde sehr ruhig, auf Aufforderung zur Stellungnahme ist die Leistung aber ausreichend; gesamt Befriedigend bis Genügend".
Im 2. Semester: "Hausübungen "Genügend" (60 %, 6 von 10), Referat zur Globalisierung 6 von neuen Punkten (66 %), Mitarbeiter in der Stunde nach dem "Nicht genügend" in der Schularbeit deutlich engagierter als im Wintersemester - "Befriedigend", gesamt "Befriedigend" bis "Genügend".
Im Pflichtgegenstand Englisch sind Leistungsreserven vorhanden.
1.2.3. Französisch
Von der Beschwerdeführerin wurden 3 Schularbeiten geschrieben. Die Beschwerdeführerin erzielte folgende Beurteilungen: 1er devoir surveillé, "Genügend"; 2e devoir surveillé, "Genügend"; 3e devoir surveillé, "Genügend".
Im Pflichtgegenstand Französisch sind Leistungsreserven vorhanden.
1.2.4. Chemie
Im Pflichtgegenstand Chemie sind Leistungsreserven vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere stützten sich die Feststellungen auf die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrerinnen und das von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten.
Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" wurde nicht bemängelt und ist nicht strittig.
Die dokumentierten Leistungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Französisch lassen den Schluss zu, dass Leistungsreserven gegeben sind. Dies ergibt sich auch schlüssig und nachvollziehbar aus den Ausführungen der Fachgutachterin.
Hingegen war diesen Ausführungen in Bezug auf den Pflichtgegenstand Englisch nicht zu folgen. Aus den Ausführungen der unterrichtenden Lehrerin ergibt sich, dass - auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Zwischennoten gesetzlich nicht vorgesehen sind - der zuletzt erreichte Leistungsstand als "Befriedigend bis Genügend" anzusehen ist und somit eine positive Tendenz des "Genügend" in Richtung "Befriedigend" vorliegt. Daraus lässt sich ableiten, dass ein künftiger Leistungsabfall nicht zwingend zu einem "Nicht genügend" führt, da bis zum Entfall dieser Tendenz noch Spielraum gegeben ist und immer noch eine positive Leistung vorläge.
Darüber hinaus unterliegt die Fachgutachterin in Bezug auf die von ihr als "Cut Score" bezeichnete Grenze zwischen einem "Genügend" und einem "Nicht genügend" mit 60% einem Rechtsirrtum. Wie weiter unten rechtlich näher ausgeführt wird, ist eine hilfsweise Heranziehung von Punkten oder Prozenten, in sich geschlossen, zur Bewertung der zu beurteilenden Kriterien zulässig, wenn die Bemessungsmethode den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dementsprechend muss daher die Grenze zu einer positiven Leistung bei einem Überschreiten der Hälfte, somit bereits bei 50%, gegeben sein. Dies ist bei der Beschwerdeführerin deutlich der Fall.
Zum Pflichtgegenstand Chemie liegen keine Unterlagen vor, seitens der Schule wurde laut der Fachgutachterin jedoch nur das "Genügend" in Deutsch als "ungesichert" bezeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass im Pflichtgegenstand Chemie Leistungsreserven vorhanden sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.3.1.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18, SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idgF, sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung