Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2194031-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 1105941303-160267350, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 1105941303-160267350, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 19.02.2016 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass der Beschwerdeführer im Kindesalter (gemeinsam mit seinen Eltern) aufgrund des Krieges und aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen habe. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei religiös und habe den Beschwerdeführer im Iran in eine Religionsschule geschickt. Dem Beschwerdeführer habe es nicht gefallen und daher sei der Beschwerdeführer nun ohne Religionsbekenntnis.
3. Am 21.03.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
F: Werden Sie in Afghanistan verfolgt?
A: Nein, ausschließlich im Iran.
[...]
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich habe keine Religion.
F: Wie im Detail haben Sie in Afghanistan/Iran Ihren muslimischen Glauben ausgelebt, waren sie sehr religiös?
A: Meine Familie ist sehr religiös, ich musste in die Moschee gehen und beten, das habe ich nicht freiwillig gemacht, aber ich musste immer jeden Freitag zum Gebet.
F: Sind Sie offiziell aus der Religion (Islam) ausgetreten?
A: Nein bin ich nicht.
[...]
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie mit bitte alle Ihre Fluchtgründe?
A: Meine Familie ist sehr religiös. Ich bin aus der Religion ausgetreten, daher drohte mir meine Familie, insbesondere mein Onkel mit dem Tod.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Machen Sie mir genaue Angaben rund um Ihren Fluchtgrund, Ihre Angaben sind vage und unkonkret! Nennen Sie mir Details und Einzelheiten!
A: Mein Vater sendete mich in eine Koranschule, um dort den Islam und den Koran zu lernen. Am Anfang ging ich hin. Die Lehrer schlugen und, wenn wir etwas falsch aussagten. Sie zwangen uns die Religion auf. Mein Vater, war dagegen, dass ich eine öffentliche Schule besuche, weil er meinte, dass ich dann den schiitischen Islam kennenlerne. Als meine Familie erfuhr, dass ich aus der Religion ausgetreten bin, rief mein Onkel meinen Vater an. Er sagte meinem Vater, dass ich eine Schande bin und den Namen der Familie beschmutzt hatte. Ich beschloss dann zu fliehen.
Wiederholung der Frage! Machen Sie mir genaue Angaben rund um Ihren Fluchtgrund, Ihre Schilderung ist abstrakt und lässt Einzelheiten vermissen!
A: Meine Familie ist sehr religiös, ich war auf einer Trauerfeier. Ein Iman hat dort gesprochen, ich widersprach ihn und sagte, dass was er sagte Lügen sind. Mein Onkel war auch dort, er sagte aber nichts zu mir. Er rief meinen Vater an und sagte, dass ich eine Schande für die Familie bin und ich den Namen beschmutzt habe und er mich daher nicht leben lassen würde. Ca. zwei bis drei Wochen erfuhr ich von meiner Mutter, dass mein Onkel auf den Weg zu uns ist. Daraufhin floh ich.
F: Mehr können Sie zu Ihrem Fluchtgrund nicht angeben?
A: Nein.
F: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?
A: Nein, mein Onkel hat mich über meinen Vater bedroht.
F: Wie war die Reaktion Ihrer Eltern nach dem Telefonat mit Ihrem Onkel?
A: Sie fragten mich, warum ich das getan hatte, ich sollte in Zukunft das machen, was sie mir sagten.
F: Eine andere Reaktion fand nicht statt, als eine Belehrung?
A: Nein. Mein Vater hat mich als Strafe drei Tage im Keller eingesperrt.
[...]
F: Wie reagierte der Iman, als Sie ihm widersprochen haben?
A: Er wurde sehr zornig und sagte, dass ich ein Ungläubiger bin.
F: Wie reagierten die Trauergäste?
A: Alle anderen glaubten auch, dass ich ein Ungläubiger bin.
F: Dieser Vorfall hatte gegen sie in der Öffentlichkeit keine Konsequenzen?
A: Ich bin gleich nach dem Vorfall gegangen.
F: Was hat Ihr Vater dazu gesagt?
A: Mein Vater war zornig und hat mich daheim geschlagen.
F: Sie wissen welche Strafen im Iran gegen den Glauben Islam stehen?
A: Ja, die Todesstrafe.
Vorhalt: Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft, Sie treten in der Öffentlichkeit und gegen einen Iman gegen den Islam auf und es hatte keine Konsequenzen für Sie, was sagen Sie dazu?
A: Es waren nur Afghanen dort, die sich alle untereinander gekannt haben, der Mullah war auch ein Afghane, ich verließ dann gleich die Trauerfeier.
F: Machen Sie mir genaue Angaben über den Iman!
A: Den kenne ich nicht.
Vorhalt: Vorher sagten Sie Sie sind nicht ausgetreten, nun meinen Sie Sie seien ausgetreten, was sagen Sie dazu?
A: Ich bin für mich ausgetreten.
[...]
Vorhalt: Das BFA ist der Ansicht, dass Sie nach Afghanistan insbesondere Kabul zurückkehren können, was sagen Sie dazu? In Kabul drohen Ihnen keinerlei Konsequenzen.
A: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht stabil. Vor zwei Wochen war ein Anschlag auf ein Spittal in Kabul, ich kenne dort niemanden, wo soll ich hin?
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Afghanistan geschickt werden würden?
A: Ich habe Angst, dass ich dort ums Leben komme, es gibt dort keine Sicherheit."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Bescheid lautet auszugsweise:
C) Feststellungen
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Ihre Identität steht nicht fest.
Im Asylverfahren werden Sie unter dem von Ihnen angegebenen Namen XXXX , geb. XXXX , geführt.Im Asylverfahren werden Sie unter dem von Ihnen angegebenen Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , geführt.
Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind Angehöriger der islamischen Glaubensgemeinschaft.
Einen für die Außenwelt wahrnehmbaren Abfall Ihres Glaubens vom Islam konnten Sie nicht glaubhaft machen.
Sie sind ledig und haben keine Kinder.
Sie haben im Kleinkindalter gemeinsam mit Ihren Eltern Afghanistan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sowie wirtschaftlichen Gründen in Ihre Wahlheimat Iran verlassen.
Sie verfügen über keine Schulbildung, waren jedoch im Iran al