Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2163755-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andrä über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andrä über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 17.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim zu sein und am XXXX in der Provinz Baghlan geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Diese hätten ihn zum Mitkämpfen aufgefordert.In seiner Erstbefragung am 17.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim zu sein und am römisch 40 in der Provinz Baghlan geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Diese hätten ihn zum Mitkämpfen aufgefordert.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2017 schilderte der Beschwerdeführer seinen privaten Hintergrund, seine Integrationsbemühungen in Österreich und wies auf fehlerhafte Stellen im Protokoll der Erstbefragung hin. In Afghanistan habe er sechs Jahre die Schule besucht und als Schweißer gearbeitet. Seiner Familie sei es wirtschaftlich gut gegangen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass die Taliban in eine Moschee gekommen seien und hätten den Anwesenden mitgeteilt, dass sie sich ihnen anschließen müssten um in den Dschihad zu ziehen. In seiner Ortschaft seien die Taliban öfters mit Motorrädern unterwegs gewesen und hätten junge Leute von der Straße aus zwangsrekrutiert. Sie seien aber auch in die Häuser gekommen und hätten diese untersucht. Der Beschwerdeführer habe einmal gesehen, wie sie den Sohn des Nachbarn festgenommen, gefesselt und mit einem Auto verbracht hätten. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers entschieden, dass dieser das Land verlassen solle. Einmal habe er gesehen, wie die Taliban Jugendliche, welche vor einem Geschäft gesessen wären, mitgenommen hätten. Daraufhin sei er weggelaufen. Auf den Vorhalt, dass seine Schilderung sehr oberflächlich und nicht glaubhaft sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesehen habe, dass ein junger Mann im Geschäft etwas gekauft habe, danach von den Taliban angesprochen und mitgenommen worden sei. Befragt zu dem Vorfall, wie er eine Entführung des Nachbarsohnes beobachtet habe, schilderte der Beschwerdeführer wie er die Schreie dessen Mutter aus dem Haus gehört habe und danach die Situation und die anwesenden Taliban beobachtet habe. Auf den Vorhalt, dass er eben geschildert habe, dass die Taliban vor dem Haus und nicht in ihm gewesen seien, gab er an, dass die Taliban ins Haus gegangen wären und er danach die Schreie gehört habe. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer die Kleidung der Taliban. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, 200 m entfernt zu wohnen und dass es Nacht gewesen sei, gab er an, dass es sich um eine Vollmondnacht gehandelt habe. Auf Nachfrage, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, gab er an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Es sei jedoch anwesend gewesen, wie die Taliban in der Moschee gewesen seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m.
§ 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Schreiben vom 05.07.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und dem Verfahren mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt habe. Darüber hinaus sei auch die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid mangelhaft.
Am 12.04.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. So gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Baghlan stamme. Dort gebe es viele Taliban, welche er beim Beten auch öfters in der Moschee gesehen habe. Diese Personen hätten Leute angesprochen um sie als Kämpfer zu rekrutieren. Einmal seien die Taliban ins Nachbarhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten einen Buben von dort mitgenommen. Auf Nachfrage, ob er persönlich bedroht worden sei, gab er an, dass die Taliban ca. sechs Monate vor seiner Flucht sein Elternhaus durchsucht und den Tod des Beschwerdeführers im Falle einer Weigerung des Mitkämpfens angekündigt hätten. Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer Kursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben und einen Lehrvertrag in das Verfahren ein.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2018 brachte der Beschwerdeführer Länderberichte sowie ein Zeugnis eines Deutschkurses der Stufe A2 in das Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl;
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, die Informationen der Staatendokumentation sowie die einschlägigen, in Pkt. 2.2. angeführten Berichte zur Zwangsrekrutierung.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er stammt aus der Provinz Baghlan. Der Beschwerdeführer war keiner Bedrohung durch Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt. Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Darüber hinaus verfügt Beschwerdeführer über keine intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und die Prüfung der Stufe A2 abgelegt und besuchte zudem mehrere Kurse. Beschwerdeführer ist gesund, lebt von der Grundversorgung, hat seit 01.03.2018 eine Stelle als Kochlehrling und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Städte Kabul und Mazar-e Sharif sind über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung sowie der mündlichen Verhandlung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Beschwerdeführer konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen und Länderinforationsblätter, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier versichert hat.
2.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018)
Sicherheitslage Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
28
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul