Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W224 2164081-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 16-1102434907/160081285, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 16-1102434907/160081285, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde dabei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Am 15.01.2016 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.01.2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Syrien am 03.06.2013 legal mit einem syrischen Reisepass verlassen und sei in den Libanon gereist, wo sie sich zwei Jahre und zwei Monate aufgehalten habe. Danach sei sie über die Türkei nach Europa gereist, ihr Zielland sei Österreich gewesen. Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab sie an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg und in ihrem Heimatort XXXX würden alle Menschen verhaftet oder umgebracht werden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor einer Verhaftung und vor dem Umbringen.2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.01.2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Syrien am 03.06.2013 legal mit einem syrischen Reisepass verlassen und sei in den Libanon gereist, wo sie sich zwei Jahre und zwei Monate aufgehalten habe. Danach sei sie über die Türkei nach Europa gereist, ihr Zielland sei Österreich gewesen. Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab sie an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg und in ihrem Heimatort römisch 40 würden alle Menschen verhaftet oder umgebracht werden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor einer Verhaftung und vor dem Umbringen.
3. Am 29.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, in XXXX geboren, Araberin sowie sunnitische Moslemin zu sein. Sie sei verwitwet und habe vier volljährige Kinder. In Syrien habe sie einen Bruder und zwei Schwestern, zwei weitere Brüder würden im Libanon leben. Aus Angst um ihre Kinder habe sie beschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Einer ihrer Söhne habe zum Militärdienst einrücken müssen und ein anderer der Söhne habe eine Ladung als Reservist bekommen. Die Familie sei daher in den Libanon gereist. Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen in Bezug auf Syrien gab die Beschwerdeführerin an, ihre Kinder seien oft an Kontrollpunkten angehalten worden, weil die Familie aus XXXX sei. Die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Probleme (hohen Blutdruck) bekommen. Weil es starke Kämpfe gegeben habe, sei es unmöglich gewesen, sich dort länger aufzuhalten. Ihr Neffe sei gestorben, als eine Bombe das Haus getroffen habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht ohne ihre Kinder in Syrien bleiben. Das Haus sei zerstört und niemand aus ihrer Familie sei mehr in Syrien. Auf die Beschwerdeführerin selbst habe es keine persönlichen Angriffe oder Übergriffe gegeben, auf ihre Kinder hingegen schon. Im Falle einer Rückkehr würde sie wahrscheinlich nach ihren Söhnen gefragt werden.3. Am 29.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, in römisch 40 geboren, Araberin sowie sunnitische Moslemin zu sein. Sie sei verwitwet und habe vier volljährige Kinder. In Syrien habe sie einen Bruder und zwei Schwestern, zwei weitere Brüder würden im Libanon leben. Aus Angst um ihre Kinder habe sie beschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Einer ihrer Söhne habe zum Militärdienst einrücken müssen und ein anderer der Söhne habe eine Ladung als Reservist bekommen. Die Familie sei daher in den Libanon gereist. Auf die Frage nach ihren Fluchtgründen in Bezug auf Syrien gab die Beschwerdeführerin an, ihre Kinder seien oft an Kontrollpunkten angehalten worden, weil die Familie aus römisch 40 sei. Die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Probleme (hohen Blutdruck) bekommen. Weil es starke Kämpfe gegeben habe, sei es unmöglich gewesen, sich dort länger aufzuhalten. Ihr Neffe sei gestorben, als eine Bombe das Haus getroffen habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht ohne ihre Kinder in Syrien bleiben. Das Haus sei zerstört und niemand aus ihrer Familie sei mehr in Syrien. Auf die Beschwerdeführerin selbst habe es keine persönlichen Angriffe oder Übergriffe gegeben, auf ihre Kinder hingegen schon. Im Falle einer Rückkehr würde sie wahrscheinlich nach ihren Söhnen gefragt werden.
4. Das BFA wies mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl. 16-1102434907/160081285, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das BFA wies mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl. 16-1102434907/160081285, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat aus Angst vor den Kriegswirren und wegen ihrer Krankheit verlassen. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt habe mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden können. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in Syrien Verfolgung drohe. Der Asylantrag sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA festgestellt habe, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht zulässig sei. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die Länderfeststellungen zu Frauen und zur medizinischen Versorgung verwiesen.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA festgestellt habe, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht zulässig sei. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die Länderfeststellungen zu Frauen und zur medizinischen Versorgung verwiesen.
6. Am 24.07.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:
"[...]
R: Wo haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat gelebt bevor Sie ausgereist sind?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Unter wessen Kontrolle steht die Stadt momentan?
BF: Die Regierung.
R: Wie sind Sie aus Syrien ausgereist?
BF: Legal mit dem PKW in den Libanon.
R: Mit dem Reisepass?
BF: Ja, der ist bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren gegangen.
R: Haben Sie sonst noch etwas verloren?
BF: Dokumente, Kleidung, viele Sachen.
R: Wurden Sie bei Ihrer Ausreise aus Syrien bzw. Einreise in den Libanon kontrolliert?
BF: Ja.
[...]
R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Syrien verlassen haben, abschließend.
BF: Die Lage wurde immer schwieriger, wir wurden vom Militär zunehmend belästigt. Einmal waren wir außer Haus, kehrten zurück, da saßen sie dann im Haus drinnen. Als wir im Libanon waren, haben wir erfahren, dass das Haus durch eine Rakete zur Gänze zerstört wurde. Es ging mir sehr schlecht, ich könnte nicht nach Syrien, weil meine Söhne hier sind, und mein Mann hier gestorben ist. Es ist mir nicht möglich, dass ich von ihnen getrennt bin.
R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?
BF: Ich hätte auch keine Unterkunft, in der ich bleiben könnte. Ich muss regelmäßig Medikamente nehmen, und hätte niemanden mehr, der sich um mich sorgt.
R: Wann verließen Sie Syrien endgültig?
BF: Weiß ich nicht mehr genau.
R: Kann es sein, dass es der 03.06.2013 war?
BF: Möglich, ich vergesse immer die Daten.
R: Gab es Vorfälle in Syrien, die konkret und individuell gegen Sie gerichtet waren?
BF: An den Checkpoints musste ich immer aussteigen, wurde beschimpft und belästigt.
R: Was heißt belästigt?
BF: Beschimpfungen auch. Es wurde eine Leibesvisitation gemacht. Die Wohnung haben sie auch des Öfteren gestürmt.
R: Sie haben vorhin gesagt, einmal ist das Militär bei ihnen gewesen, als sie nicht zu Hause waren. Jetzt sagen Sie sie hätten die Wohnung "gestürmt", noch dazu "des Öfteren". Das ist m.E. ein gesteigertes Vorbringen.
BF: Ja, das war einmal von ungefähr sechsmal, dass sie in der Abwesenheit oder mitten in der Nacht einfach in die Wohnung gingen, alles zerstört haben und wieder gegangen sind.
R: Wer war das? Die Regierungstruppen?
BF: Ja.
R: Gibt es in Syrien konkret gegen Ihre Familie gerichtete Vorfälle?
BF: Mein Schwager ist gestorben, eine Schwägerin schwer verletzt, manche haben Lähmungserscheinung.
R: Das war wegen dem Krieg, weil die Sicherheitslage so schlecht war?
BF: Ja. Mein Sohn hat den Militärdienst auch nicht absolviert, ist vor mir in den Libanon ausgereist und dann wurde auf mich Druck ausgeübt, bezüglich seines Aufenthaltsortes.
R: Sie konnten trotzdem legal aus Syrien ausreisen?
BF: Ja.
R: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Sie würden sicher Druck ausüben, um mehr über meine Söhne zu erfahren, oder um an sie ran zu kommen. Der eine Sohn hat noch gar keinen Militärdienst geleistet. Der andere hatte es bereist, sollte aber zum Reservedienst.
R: Woher sollen sie wissen, dass Sie die Mutter von zwei Wehdienstverweigerern sind?
BF: Familienbuch.
R: Ja, aber wie soll das tatsächlich funktionieren, da Sie ja keinen Ausweis haben.
BF: Ich habe ihn wieder bekommen vom BFA.
R: Liegt der nicht im Meer?
BF: Der Personalausweis. Es war alles in einem Koffer gepackt, dann hat man die Sachen rausgeworfen, damit es leichter wird, irgendwie ist unser Koffer auch weg.
R: Was ist dies für ein Ausweis? (R zeigt den Akt)
BF: Möglich, dass es der Militärausweis ist.
R: Sie haben einen syrischen Personalausweis?
BF: Ja.
BF: Ich wüsste nicht wo ich leben sollte, wenn ich zurückkehren würde.
R: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Es ist gleichgeblieben. Ich habe niemanden in Syrien, ich hänge sehr an meinen Kindern und Enkelkindern.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren vorerst keine weiteren Fragen.
R an BF und RV: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?R an BF und Regierungsvorlage, Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?
RV: Ich habe keine Fragen, aber ich möchte folgende Stellungnahme zum LIB abgeben: Laut UNHCR ist die Lage der Frauen in Syrien prekär und sie werden weiterhin als Risikoprofil identifiziert. Frauen sind ständiger Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt. Laut LIB sind Frauen im syrischen Rechtssystem gesetzlich abhängig von ihren Vätern und Ehemännern, weiters werden Frauen gesetzlich und gesellschaftlich diskriminiert und ihre Bewegungsfreiheit extrem eingeschränkt. Die Widersetzung gegen diese radikalen Vorschriften z.B. bei Verlassen des Hauses ohne männliche Begleitung eines nahen Verwandten oder ohne Geschichtsschleier kann mit dem Tod bestraft werden.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen, aber ich möchte folgende Stellungnahme zum LIB abgeben: Laut UNHCR ist die Lage der Frauen in Syrien prekär und sie werden weiterhin als Risikoprofil identifiziert. Frauen sind ständiger Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt. Laut LIB sind Frauen im syrischen Rechtssystem gesetzlich abhängig von ihren Vätern und Ehemännern, weiters werden Frauen gesetzlich und gesellschaftlich diskriminiert und ihre Bewegungsfreiheit extrem eingeschränkt. Die Widersetzung gegen diese radikalen Vorschriften z.B. bei Verlassen des Hauses ohne männliche Begleitung eines nahen Verwandten oder ohne Geschichtsschleier kann mit dem Tod bestraft werden.
R fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Moslemin. Die Beschwerdeführerin ist in XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Am 03.06.2013 verließ sie ihren Heimatort und fuhr mit dem PKW in den Libanon, von wo aus die zwei Jahre später in die Türkei reiste und schlepperunterstützt nach Österreich kam.Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Moslemin. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Am 03.06.2013 verließ sie ihren Heimatort und fuhr mit dem PKW in den Libanon, von wo aus die zwei Jahre später in die Türkei reiste und schlepperunterstützt nach Österreich kam.
Die Ausreise aus Syrien erfolgte legal unter Verwendung eines syrischen Reisepasses; an der Grenze zum Libanon fand eine Kontrolle statt.
Der Heimatort der Beschwerdeführerin, XXXX , steht unter der Kontrolle der Regierung.Der Heimatort der Beschwerdeführerin, römisch 40 , steht unter der Kontrolle der Regierung.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Syrien auf Grund des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und der Angst um ihre Kinder sowie auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes verlassen, ist glaubwürdig und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt. Eine drohende asylrelevante Verfolgung ist aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen, auch nicht aus amtswegiger Wahrnehmung.
Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 25.1.2018; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aktualisierte Fassung;)
1. Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).
Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).
Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).
Die türkischen Militäroperationen
Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um sowohl gegen den IS als auch gegen die kurdischen Einheiten, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind, vorzugehen. Seitdem haben türkische Einheiten mit verbündeten syrischen Einheiten, die hauptsächlich aus gegenüber dem syrischen Regime oppositionell eingestellten Arabern und Turkmenen bestehen, den IS bekämpft. Es gab jedoch auch Zusammenstöße mit kurdisch geführten Einheiten. Im März 2017 wurde Operation Euphrates Shield für erfolgreich beendet erklärt, es wurden jedoch keine Informationen bekannt gegeben, wann oder ob die türkischen Einheiten sich zurückziehen würden. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern (CRS 13.10.2017 und BBC News 13.10.2017).
Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vgl. ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vgl. Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018).Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vergleiche ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vergleiche Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018).
Der "Islamische Staat" (IS)
Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor vom IS besetzt war, wieder unter seine Kontrolle (BBC 12.12.2017). Der IS verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak (Reuters 27.12.2017a).
Analysten gehen außerdem davon aus, dass der IS sich bereits auf eine neue Phase vorbereitet und sich zu der Art von Untergrundbewegung zurückentwickelt, die sie in ihren Anfängen war (NYT 17.10.2017).
2. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016; vgl. Reuters 13.4.2016 und USDOS 3.3.2017).Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016; vergleiche Reuters 13.4.2016 und USDOS 3.3.2017).
Gebiete unter kurdischer Kontrolle
Im von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten Gebiet wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BTI 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015). Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich (AI 12.7.2017). Die Erbringung öffentlicher Dienste variiert in den kurdisch kontrollierten Gebieten. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch Parallelstrukturen geschaffen. Zum Beispiel fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden (CHH 8.12.2017).
3. Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen (FH 1.2017). Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 3.3.2017). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 3.3.2017).
4. Allgemeine Menschenrechtslage
Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).
Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien (USDOS 3.3.2017).
Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).
Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vergleiche SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).
Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vergleiche UNOCHA 31.7.2017).
Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017). [Weitere Informationen zu belagerten Gebieten finden sich in Abschnitt "14.
Bewegungsfreiheit"].
Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert (FH 1.2017).
Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017).
Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 27.6.2017). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 3.3.2017).
IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017).
5. Frauen
Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 1.2017).
Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation und vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017).
In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden (z.B. in Idlib oder umkämpften Gebieten östlich von Damaskus), sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie, für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Außerdem ist es schwierig für sie zu arbeiten, weil sie unter Druck stehen, zu heiraten. Dies hängt jedoch von der Region ab (BFA 8.2017).
Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzten soll (USDOS 3.3.2017). Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017).Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt.