TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 W203 2168838-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W203 2168838-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX1967, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. 1103965001 / 160157473, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. XXXX1967, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. 1103965001 / 160157473, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, i.d.g.F., der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 01.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie in Idlib geboren und verwitwet sei. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein syrischer Personalausweis. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei Muslima (genauer: Sunnitin). Von 1973 bis 1979 habe sie die Grundschule in XXXX besucht. Die Nichte ihres Mannes, der Sohn der Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Familienangehörigen befänden sich ebenfalls in Österreich. In Syrien seien noch die vier Töchter der Beschwerdeführerin sowie zwei Schwestern. Am 15.01.2016 sei die Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatort mit dem Bus abgeholt und bis zur türkischen Grenze gebracht worden. Diese habe sie zu Fuß überquert. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und weil ihr Haus zerstört worden sei. Konkrete Hinweise auf Sanktionen bei einer Rückkehr nach Syrien gäbe es keine, aber es herrsche Krieg.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 01.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie in Idlib geboren und verwitwet sei. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein syrischer Personalausweis. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei Muslima (genauer: Sunnitin). Von 1973 bis 1979 habe sie die Grundschule in römisch 40 besucht. Die Nichte ihres Mannes, der Sohn der Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Familienangehörigen befänden sich ebenfalls in Österreich. In Syrien seien noch die vier Töchter der Beschwerdeführerin sowie zwei Schwestern. Am 15.01.2016 sei die Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatort mit dem Bus abgeholt und bis zur türkischen Grenze gebracht worden. Diese habe sie zu Fuß überquert. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und weil ihr Haus zerstört worden sei. Konkrete Hinweise auf Sanktionen bei einer Rückkehr nach Syrien gäbe es keine, aber es herrsche Krieg.

2. Am 18.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte sie die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu ihrer Person sowie zu ihrem Wohnort. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Leben und das Leben ihres Sohnes in Gefahr gewesen wären. Ihr Sohn sei gesucht worden, weswegen die Beschwerdeführerin Probleme bekommen habe. Ihr Mann sei 2012 durch einen Raketenangriff, bei dem auch das Haus der Beschwerdeführerin zerstört worden sei, ums Leben gekommen. Sie habe vier Töchter und einen Sohn, könne ganz wenig lesen und schreiben und habe von 1973 bis 1979 die Schule besucht. Ihre Mutter und ihre Schwestern würden sich in der Türkei befinden, ihre Töchter in Syrien. In Österreich würden sich neben ihrem Sohn auch noch eine Tante sowie ein Verwandter ihres Mannes mit seiner Tochter befinden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr einziger Sohn zum Militär hätte gehen müssen, er sei dann geflüchtet. Wegen des Verlassens Syriens durch ihren Sohn sei die Beschwerdeführerin bedroht worden. Deshalb sei sie ebenfalls geflüchtet. Ihr Sohn sei von den Al-Nusra-Truppen in der Ortschaft namens XXXX gezwungen worden, mit ihnen zu kämpfen. Das Leben der Beschwerdeführerin sei in Syrien in Gefahr gewesen, sie sei nicht wegen der allgemeinen Lage oder dem Krieg geflüchtet, sondern aufgrund persönlicher Lebensgefahr. Auch die Regierung hätte die Beschwerdeführerin bedroht, da sie nach ihrem Sohn gesucht habe um diesen zum Mitkämpfen zu zwingen. Nachdem sie immer wieder gesagt habe, dass sie nicht wisse, wo ihr Sohn sei, sei ihr Folter angedroht worden. Die Personen seien persönlich zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie bedroht. Ihr Sohn sei zuerst nach XXXX vor der Regierung geflüchtet und dann in die Türkei.2. Am 18.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte sie die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu ihrer Person sowie zu ihrem Wohnort. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Leben und das Leben ihres Sohnes in Gefahr gewesen wären. Ihr Sohn sei gesucht worden, weswegen die Beschwerdeführerin Probleme bekommen habe. Ihr Mann sei 2012 durch einen Raketenangriff, bei dem auch das Haus der Beschwerdeführerin zerstört worden sei, ums Leben gekommen. Sie habe vier Töchter und einen Sohn, könne ganz wenig lesen und schreiben und habe von 1973 bis 1979 die Schule besucht. Ihre Mutter und ihre Schwestern würden sich in der Türkei befinden, ihre Töchter in Syrien. In Österreich würden sich neben ihrem Sohn auch noch eine Tante sowie ein Verwandter ihres Mannes mit seiner Tochter befinden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr einziger Sohn zum Militär hätte gehen müssen, er sei dann geflüchtet. Wegen des Verlassens Syriens durch ihren Sohn sei die Beschwerdeführerin bedroht worden. Deshalb sei sie ebenfalls geflüchtet. Ihr Sohn sei von den Al-Nusra-Truppen in der Ortschaft namens römisch 40 gezwungen worden, mit ihnen zu kämpfen. Das Leben der Beschwerdeführerin sei in Syrien in Gefahr gewesen, sie sei nicht wegen der allgemeinen Lage oder dem Krieg geflüchtet, sondern aufgrund persönlicher Lebensgefahr. Auch die Regierung hätte die Beschwerdeführerin bedroht, da sie nach ihrem Sohn gesucht habe um diesen zum Mitkämpfen zu zwingen. Nachdem sie immer wieder gesagt habe, dass sie nicht wisse, wo ihr Sohn sei, sei ihr Folter angedroht worden. Die Personen seien persönlich zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie bedroht. Ihr Sohn sei zuerst nach römisch 40 vor der Regierung geflüchtet und dann in die Türkei.

3. Mit Bescheid vom 11.08.2017 - zugestellt am 16.08.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 11.08.2017 - zugestellt am 16.08.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest. Sie sei in Edlib geboren und auch dort aufgewachsen. Sie sei verwitwet und habe fünf Kinder, sie habe ungefähr sechs Jahre die Schule besucht. Sie habe in Syrien nie persönliche Probleme aufgrund ihre Volksgruppenzugehörigkeit bzw. aufgrund ihres Religionsbekenntnisses gehabt. Sie habe auch keine Probleme mit der Polizei, den Behörden oder Gerichten gehabt. Sie sei - zusammengefasst - nie einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt gewesen. Das Vorbringen ihre Ausreisegründe betreffend sei gänzlich unglaubhaft. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der unsicheren Lage und der familiären Anknüpfungspunkte verlassen habe. Begründet wurde dies damit, dass - wäre jemals eine gegen die Beschwerdeführerin persönliche Bedrohung vorgelegen - sie diese bereits in der Ersteinvernahme vorgebracht hätte. Da sie diese Bedrohung nicht einmal ansatzweise erwähnt habe, sei anzunehmen, dass sie beeinflusst, insbesondere durch die Beratung anderer Asylwerber und diverser Institutionen, weitere Gründe vorgebracht habe, um die Gewährung von Asyl zu bewirken.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 22.08.2017 - eingelangt am 23.08.2017 - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Bedrohungen durch die Regierung und die damalige al-Nusra Front sowie den Einschränkungen im alltäglichen Leben, wie z. B., dass sie nicht mehr ohne männliche Begleitung auf die Straße gehen habe dürfen und sich stark verschleiern und Handschuhe tragen habe müssen, denen sie als Frau ausgesetzt war, Syrien verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei bedroht worden, da ihr Sohn für die Regierung bzw. für die Rebellen kämpfen habe sollen. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, ihren Sohn zum Kämpfen zu bewegen, anderenfalls würde sie entführt und ihr Sohn damit erpresst werden. Nach dem letzten Besuch durch Mitglieder der al-Nusra-Front sei die Beschwerdeführerin geflohen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 22.08.2017 - eingelangt am 23.08.2017 - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Bedrohungen durch die Regierung und die damalige al-Nusra Front sowie den Einschränkungen im alltäglichen Leben, wie z. B., dass sie nicht mehr ohne männliche Begleitung auf die Straße gehen habe dürfen und sich stark verschleiern und Handschuhe tragen habe müssen, denen sie als Frau ausgesetzt war, Syrien verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei bedroht worden, da ihr Sohn für die Regierung bzw. für die Rebellen kämpfen habe sollen. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, ihren Sohn zum Kämpfen zu bewegen, anderenfalls würde sie entführt und ihr Sohn damit erpresst werden. Nach dem letzten Besuch durch Mitglieder der al-Nusra-Front sei die Beschwerdeführerin geflohen.

5. Mit Schreiben vom 23.08.2017, eingelangt am 25.08.2017, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, stammt aus XXXX in der Provinz Idlib, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an.Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, stammt aus römisch 40 in der Provinz Idlib, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin XXXX in der Provinz Idlib befindet sich aktuell unter der Kontrolle radikaler Gruppierungen (unter anderem von Hayat Tahrir Al-Sham HTS - ex Al-Nusra).Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin römisch 40 in der Provinz Idlib befindet sich aktuell unter der Kontrolle radikaler Gruppierungen (unter anderem von Hayat Tahrir Al-Sham HTS - ex Al-Nusra).

Dem Sohn der Beschwerdeführerin, der sich in Österreich aufhält und dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Zwangsrekrutierung.

Es befinden sich keine männlichen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin mehr in Syrien, ihr Ehemann ist verstorben. Es ist lediglich noch eine Tochter der Beschwerdeführerin in Syrien aufhältig.

Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Syrien droht der Beschwerdeführerin maßgebliche Gefahr, einerseits wegen der ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden und andererseits, eine Einschränkung in ihrer Lebensführung als Frau aufgrund der herrschenden Gruppierungen in ihrer Heimatprovinz zu erleiden.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 11ff):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sitzung 11ff):

Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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