Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W117 2200957-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. 1127639206-161179122, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. 1127639206-161179122, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG idgF, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 46, 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG idgF, 57, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 46, 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren, ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sunnitisch-moslemischen Glaubens und die Tochter der Beschwerdeführer W117 1428321-3 und W 117 1428322-3. Am 25.08.2016 beantragten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie internationalen Schutz gemäß § 34 AsylG 2005.Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren, ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sunnitisch-moslemischen Glaubens und die Tochter der Beschwerdeführer W117 1428321-3 und W 117 1428322-3. Am 25.08.2016 beantragten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG 2005.
Am 22.12.2017 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, wobei sie vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe habe und der Grund für die Antragstellung in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes liege.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.08.2016 gemäß § 3 AsylG 2005 in Bezug auf Asyl (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 AsylG 2005 in Bezug auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt sowie der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 ASylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ua. festgestellt, dass der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2017 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt worden sei. Eigene Verfolgungsgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen bestünden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht. Eine Rückkehrentscheidung würde jedoch eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 sei somit zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens erforderlich.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.08.2016 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Bezug auf Asyl (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Bezug auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt sowie der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, ASylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ua. festgestellt, dass der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2017 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt worden sei. Eigene Verfolgungsgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen bestünden für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht. Eine Rückkehrentscheidung würde jedoch eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 sei somit zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens erforderlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2018 wurde das unter Spruchpunkt IV. des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 15.01.2018 abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Ab. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 13.04.2018 anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eingestanden habe, dass er im Asylverfahren unwahre Tatsachen behauptet habe. Die Falschangaben ihres Vaters hätten auf ihre Mutter bzw. die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung durchgeschlagen; diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht mehr vor. Im Rahmen der beabsichtigten Wiederaufnahme der Verfahren ihrer Bezugspersonen habe am 28.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden, wobei für die Beschwerdeführerin eine nicht durch Befunde belegte Beeinträchtigung des Gehörs - wie bei ihrem Bruder- geltend gemacht worden sei. Sie besuche den Kindergarten nicht. Sie habe dieselben Rückkehrbefürchtungen wie ihre Eltern. Im Herkunftsstaat verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichende Versorgungsmöglichkeiten im Familienverband (Verwandte, Erwerbsmöglichkeiten für ihre Eltern). Die Rückkehr Minderjähriger erfolge ausschließlich gemeinsam mit den Eltern, die Beschwerdeführerin befinde sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Beachtung des Kindeswohls bedeute keine absolute inhaltliche Schranke hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2018 wurde das unter Spruchpunkt römisch vier. des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 15.01.2018 abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Ab. 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 13.04.2018 anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eingestanden habe, dass er im Asylverfahren unwahre Tatsachen behauptet habe. Die Falschangaben ihres Vaters hätten auf ihre Mutter bzw. die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung durchgeschlagen; diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht mehr vor. Im Rahmen der beabsichtigten Wiederaufnahme der Verfahren ihrer Bezugspersonen habe am 28.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden, wobei für die Beschwerdeführerin eine nicht durch Befunde belegte Beeinträchtigung des Gehörs - wie bei ihrem Bruder- geltend gemacht worden sei. Sie besuche den Kindergarten nicht. Sie habe dieselben Rückkehrbefürchtungen wie ihre Eltern. Im Herkunftsstaat verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichende Versorgungsmöglichkeiten im Familienverband (Verwandte, Erwerbsmöglichkeiten für ihre Eltern). Die Rückkehr Minderjähriger erfolge ausschließlich gemeinsam mit den Eltern, die Beschwerdeführerin befinde sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Beachtung des Kindeswohls bedeute keine absolute inhaltliche Schranke hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung.
Dagegen richtet sich die vom Vater der Beschwerdeführerin als ihrem gesetzlichen Vertreter eingebrachte vorliegende Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass aktuell seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch keine Rückkehrentscheidungen bezüglich der Familienangehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin getroffen worden seien. Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Interessensabwägung sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig.
Die beim Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2018 stattgefundene Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin betreffend folgenden Verlauf (BF1 = Mutter der Beschwerdeführerin):
"[...]
RI an BehV: Haben Sie Fragen?
BehV: Die Tochter XXXX , (Anm. des RI: Es handelt sich dabei um jene bei der Behörde anhängige), ist sie gesund?BehV: Die Tochter römisch 40 , Anmerkung des RI: Es handelt sich dabei um jene bei der Behörde anhängige), ist sie gesund?
BF1: XXXX hatte dieselbe Diagnose erhalten wie der Sohn, ich meine damit nur hinsichtlich des Gehörs, aber auch die Entwicklung ist jetzt nicht so optimal.BF1: römisch 40 hatte dieselbe Diagnose erhalten wie der Sohn, ich meine damit nur hinsichtlich des Gehörs, aber auch die Entwicklung ist jetzt nicht so optimal.
RI: Was fehlt ihr?
BF1: Sie spricht, so wie der Sohn, sehr wenig.
BehV: Könnten Sie zu XXXX Befunde vorlegen?BehV: Könnten Sie zu römisch 40 Befunde vorlegen?
BF1: Zu XXXX nicht, aber bezüglich der anderen beiden. Die mittlere Tochter hat auch wegen des nicht so guten Gehörs einen Termin beim Arzt, außerdem schielt sie. Es ist schlimmer geworden mit der Zeit.BF1: Zu römisch 40 nicht, aber bezüglich der anderen beiden. Die mittlere Tochter hat auch wegen des nicht so guten Gehörs einen Termin beim Arzt, außerdem schielt sie. Es ist schlimmer geworden mit der Zeit.
BehV: Geht XXXX in den Kindergarten?BehV: Geht römisch 40 in den Kindergarten?
BF1: Nein, das tut sie nicht, sie ist bei mir.
BehV: Gibt es zu XXXX irgendwelche eigenen Rückkehrbefürchtungen, oder sind das dieselben, wie Sie und der Gatte haben?BehV: Gibt es zu römisch 40 irgendwelche eigenen Rückkehrbefürchtungen, oder sind das dieselben, wie Sie und der Gatte haben?
BF1: Es sind dieselben.
BehV gibt dem Gericht bekannt, dass er parallel zu dem, beim BVwG anhängigen Wiederaufnahmeverfahren, ein Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich der Tochter XXXX führen wird.BehV gibt dem Gericht bekannt, dass er parallel zu dem, beim BVwG anhängigen Wiederaufnahmeverfahren, ein Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich der Tochter römisch 40 führen wird.
BehV: Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF1: Nein.
BehV: Keine weiteren Fragen.
BehV legt aber selbst ein Länderdokumentationskonvolut vor, welches zum Akt genommen wird.
Nach diesen Unterlagen gibt es für die derzeitigen medizinischen Defizite der Kinder jeden falls entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat.
BehV verweist ausdrücklich auf die Homepage der Agentur für Arbeit und Ansiedelung im Oblast "Bundesland" XXXX , woraus hervorgeht, dass dort akuter Arbeitskräftemangel besteht und zuzugswillige an besonderen Vergünstigungen teilnehmen können, beispielsweise Sozialvergünstigungen, das ist eine Halbinsel im Umfeld von XXXX .BehV verweist ausdrücklich auf die Homepage der Agentur für Arbeit und Ansiedelung im Oblast "Bundesland" römisch 40 , woraus hervorgeht, dass dort akuter Arbeitskräftemangel besteht und zuzugswillige an besonderen Vergünstigungen teilnehmen können, beispielsweise Sozialvergünstigungen, das ist eine Halbinsel im Umfeld von römisch 40 .
RI: Was sagen Sie dazu?
BF1: Die Situation ist in XXXX nicht anders, als im übrigen Russland.BF1: Die Situation ist in römisch 40 nicht anders, als im übrigen Russland.
RI: Wann glauben Sie, dass die Operation im September stattfinden würde? Haben Sie einen Termin?
BF1: Ja, am 21. September wäre der Operationstermin.
RI: Wie lange wird die Nachuntersuchung dauern?
BF: Das wird dann von den Ergebnissen abhängen.
RI: Festgehalten wird, dass die letzten Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung einer freiwilligen Ausreise gestellt wurden."
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W117 1428321-4, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin -nach Wiederaufnahme seines Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVGmangels glaubhafter Verfolgung weder Asyl noch subsidiärer Schutz erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation erlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W117 1428321-4, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin -nach Wiederaufnahme seines Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVGmangels glaubhafter Verfolgung weder Asyl noch subsidiärer Schutz erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie ist die minderjährige Tochter von Asylwerbern (Beschwerdeführer zu W117 1428321-3 und zu W117 1428322-3).
Ihre Großeltern sowie Onkel und Tanten und weitere Verwandte leben nach wie vor in der Russischen Föderation.
Der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W117 1428321-4, -nach der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVGmangels Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe hinsichtlich der Asylfrage und des subsidiären Schutzes abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat erlassen.Der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W117 1428321-4, -nach der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVGmangels Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe hinsichtlich der Asylfrage und des subsidiären Schutzes abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat erlassen.
Im Fall der Rückkehr droht der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen und ist sie auch sonst keiner Gefährdung ausgesetzt.
Die bis auf "ein schlechtes Gehör" gesunde Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat auch über familiäre Anknüpfungspunkte (Großeltern, Onkel und Tanten). Die zweijährige Beschwerdeführerin lebt in Österreich im Familienverband mit ihren Eltern und ihrem älteren Bruder und ihrer älteren Schwester, den Kindergarten besucht sie noch nicht. Sie befindet sich in der staatlichen Grundversorgung mit Taschengeld, Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung sowie Bekleidungshilfe. Sie hat bisher noch keine sozialen Kontakte außerhalb ihrer Familie knüpfen können. Sie verbringt den Tag gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern zu Hause und geht mit ihnen auch spazieren. Insgesamt droht der Beschwerdeführerin im Fall der gemeinsamen Rückkehr mit ihren Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) nach XXXX derzeit nicht die reale Gefahr in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.Die bis auf "ein schlechtes Gehör" gesunde Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat auch über familiäre Anknüpfungspunkte (Großeltern, Onkel und Tanten). Die zweijährige Beschwerdeführerin lebt in Österreich im Familienverband mit ihren Eltern und ihrem älteren Bruder und ihrer älteren Schwester, den Kindergarten besucht sie noch nicht. Sie befindet sich in der staatlichen Grundversorgung mit Taschengeld, Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung sowie Bekleidungshilfe. Sie hat bisher noch keine sozialen Kontakte außerhalb ihrer Familie knüpfen können. Sie verbringt den Tag gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern zu Hause und geht mit ihnen auch spazieren. Insgesamt droht der Beschwerdeführerin im Fall der gemeinsamen Rückkehr mit ihren Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) nach römisch 40 derzeit nicht die reale Gefahr in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017).
Der russische Präsident Wladimir Putin hat am Montag (7.5.2018) den Eid für seine vierte und somit letzte Amtszeit abgelegt. Vor etwa 5.000 Gästen im Kreml in Moskau gelobte er, "dem Volk treu zu dienen", wie es in der Eidesformel heißt (Kurier.at 7.5.2018).
Bei der Präsidentenwahl im März 2018 hatte die Wahlbehörde ihm ein Rekordergebnis von knapp 77% der Stimmen zugesprochen. Überschattet wird die Amtseinführung von der Gewalt, mit der die Polizei am 5.5.2018 Kundgebungen von Regierungsgegnern auflöste. Landesweit wurden dabei etwa 1.600 Anhänger des Oppositionellen Alexej Nawalny festgenommen, die meisten aber wieder freigelassen.
Schon seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt