TE Vfgh Beschluss 2018/9/24 E2265/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VwGVG §8a
VfGG §15 Abs2, §17 Abs2, §19 Abs3 Z2 lite
ZPO §30

Leitsatz

Zurückweisung einer vom einschreitenden Rechtsanwalt erhobenen, der Partei mangels einer für das Verfahren vor dem VfGH nicht zurechenbaren Beschwerde mangels Legitimation; Unzulässigkeit einer Kettenvollmacht; keine Geltung der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht für das verfassungsgerichtliche Verfahren; Unzulässigkeit einer bedingt erhobenen Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Am 7. Juni 2018 langte beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art144 B-VG gestützte, von der einschreitenden Rechtsanwältin gefertigte, namens der im Kopf bezeichneten Person erhobene Beschwerde ein. In dieser Beschwerde wird hinsichtlich der Vertretungslegitimation im Rubrum auf die Bestellung als Verfahrenshelferin hingewiesen.

Ausgeführt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit näher bezeichnetem Beschluss die Verfahrenshilfe bewilligt und u.a. die Beigabe eines Rechtsanwalts gewährt habe. Mit näher bezeichnetem Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien sei die einschreitende Rechtsanwältin als Verfahrenshelferin bestellt worden. Es sei jedoch lediglich die Führung des Verfahrens im Rahmen der Beschwerde gegen Bescheide der Österreichischen Botschaft Dakar vom 28. November 2016 umfasst. Nach Rechtsansicht der einschreitenden Rechtsanwältin liege "mangels weiterer Zuständigkeit keine Legitimation zur Einbringung der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof sowie des Abtretungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof [...] vor". Sollte "die gegenständliche Verfahrenshelferin dennoch auf Grund der bestehenden Verfahrenshilfe die Legitimation haben, wird gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Wien [...] Beschwerde [...] eingebracht".

2.       Die Beschwerde ist mangels Legitimation der einschreitenden Rechtsanwältin unzulässig:

Soweit sich die einschreitende Rechtsanwältin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. September 2017 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. den entsprechenden Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 18. Oktober 2017 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestellung zur Verfahrenshelferin im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligten Verfahrenshilfe gemäß §8a VwGVG nicht auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt (vgl. zur gewährten Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VfSlg 19.461/2011; VfGH 20.11.2015, E1570/2015).

§8a wurde in das VwGVG mit BGBl I 24/2017 – als Reaktion auf die Aufhebung des nur für das Verwaltungsstrafverfahren die Verfahrenshilfe regelnden §40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg 19.989/2015) – eingefügt. Ausweislich der Erläuterungen soll mit §8a VwGVG "die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren" geregelt werden und dabei "der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen", allerdings nur "sofern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anderes bestimmt ist" (Erläut. RV 1255 BlgNR 25. GP, 1 f.).

3.       Die Beschwerde ist im Übrigen auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil sie unter der Bedingung erhoben wird, dass der Verfassungsgerichtshof von einer Legitimation der einschreitenden Rechtsanwältin ausgeht. Dabei handelt es sich nicht um einen – nach herrschender Auffassung an sich zulässigen – an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Beschwerde dieser Art fehlt ein "bestimmtes Begehren" im Sinne des §15 Abs2 VfGG (vgl. mwN VfSlg 18.121/2007).

4.       Die von der einschreitenden Rechtsanwältin erhobene, der Partei mangels einer für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestehenden Bevollmächtigung aber nicht zurechenbare Beschwerde ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Vertreter, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2265.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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