RS Vwgh 2018/8/30 Ra 2018/21/0129

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs3 impl;
FrPolG 2005 §27a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §44;
VwGVG 2014 §45 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dass der Fremde bei der Beschwerdeverhandlung nicht anwesend war und daher von der erkennenden Richterin des VwG nicht selbst einvernommen werden konnte, darf ihm am Boden der Vertagungsbitte, es sei noch nicht zur Ausstellung der beantragten Wiedereinreisebewilligung nach § 27a FrPolG 2005 gekommen, jedenfalls nicht angelastet werden. Die Ansicht des VwG, er sei "ohne triftigen Grund" nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen, erweist sich angesichts dieses Vertagungsgesuchs schon grundsätzlich als verfehlt.Dass der Fremde bei der Beschwerdeverhandlung nicht anwesend war und daher von der erkennenden Richterin des VwG nicht selbst einvernommen werden konnte, darf ihm am Boden der Vertagungsbitte, es sei noch nicht zur Ausstellung der beantragten Wiedereinreisebewilligung nach Paragraph 27 a, FrPolG 2005 gekommen, jedenfalls nicht angelastet werden. Die Ansicht des VwG, er sei "ohne triftigen Grund" nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen, erweist sich angesichts dieses Vertagungsgesuchs schon grundsätzlich als verfehlt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210129.L02

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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